Aktenzeichen M 25 S 17.46143
AsylG AsylG § 80
Leitsatz
Tenor
Die Gegenvorstellung im Verfahren M 25 S 17.46143 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gegen den, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren M 25 S. 17.46143 ablehnenden Beschluss vom 21. August 2017 gerichtete Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Beschluss vom 21. August 2017 ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Dies schließt es aus, diesen gesetzlich zwingend vorgesehenen Ausschluss eines Rechtsmittels im Wege der gesetzlich nicht vorgesehenen Gegenvorstellung zu umgehen. Die Gegenvorstellung kann auch nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden. (VG Augsburg v. 21.3.2017 – Au K 15.50310; BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 80 Rn. 10). Selbst wenn man die Gegenvorstellung entgegen § 80 AsylG und – entgegen der h.M. (vgl. insoweit nur BVerwG v. 5.10.2004 – 2 B 90/04) – auch noch nach Einführung von § 152a VwGO für zulässig hält, bliebe der Anwendungsbereich auf die Korrektur von greifbaren Gesetzeswidrigkeiten beschränkt. Die mit der Gegenvorstellung erhobene Rüge in Bezug auf die Beweiswürdigung des Gerichts im Stile einer Rechtsmittelschrift erfüllt diese Anforderung ersichtlich nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).