Verwaltungsrecht

Keine Notwendigkeit einer gesplitteten Abwassergebühr wegen der Kosten der Straßenentwässerung

Aktenzeichen  20 ZB 17.126

Datum:
16.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 132572
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
KAG Art. 8

 

Leitsatz

1 Zum Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Gebührenabstufung ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch zulässig, wenn in Teilen des Entsorgungsgebietes Niederschlagswasser und Schmutzwasser von der öffentlichen Einrichtung übernommen werden, während in anderen Teilen nur das Schmutzwasser beseitigt wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3 Liegen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12% der Gesamtbeseitigungskosten, können sie vernachlässigt werden, so dass eine Abstufung nicht erforderlich ist. Überschreiten die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung die Grenze von 12%, so erfordert dies den satzungsmäßigen Ansatz einer gesonderten Niederschlagswassergebühr, so dass sich die Frage der Abstufung wegen unterschiedlicher Leistungsvorteile nicht mehr stellt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2005, 29077; BeckRS 2003, 27289). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 15.522 2016-12-14 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 282,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angeführten Zulassungsgründe nicht vorliegen und nicht hinreichend dargelegt wurden.
1. Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 a Rn. 62 m.w.N.). Unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger meint sinngemäß, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen, weil bei der Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung die Kosten für die Straßenentwässerung insbesondere in Hinblick auf die neue Regelung des Gemeingebrauchs zum 1. März 2010 im Bayerischen Wassergesetz hätte miteinbezogen werden müssen, was zu einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von 12% geführt hätte.
Dies trifft jedoch nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gebührenabstufung grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch zulässig, wenn in Teilen des Entsorgungsgebietes Niederschlagswasser und Schmutzwasser von der öffentlichen Einrichtung übernommen werden, während in anderen Teilen nur das Schmutzwasser beseitigt wird. Liegen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12% der Gesamtbeseitigungskosten, so können sie vernachlässigt werden, so dass eine Abstufung nicht erforderlich ist (BayVGH, U.v. 16.4.1998 – 23 B 96.3011 – BayVBl 1999, 48 – BayGT 1998, 204). Überschreiten die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung die Grenze von 12%, so erfordert dies den satzungsmäßigen Ansatz einer gesonderten Niederschlagswassergebühr, so dass sich die Frage der Abstufung wegen unterschiedlicher Leistungsvorteile nicht mehr stellt (BayVGH, U.v. 31.3.2003 – 23 B 02.1937 – GK 2003 Rn. 182 – BayVBl 2004, 20; im Einzelnen s.u. Rn. 642). Der Kläger verkennt mit seinem Einwand, dass Grundstückseigentümer nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die für die Oberflächenwasserbeseitigung auf ihren Grundstücken anfallen. Der für die Straßenoberflächenwasserbeseitigung erforderliche Aufwand fließt dagegen in eine eigene Kostenmasse, der vom jeweiligen Straßenbaulastträger zu tragen ist (vgl. zum Ganzen, Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 6 Rn. 642c). An diese Vorgabe hat sich die Beklagte soweit ersichtlich gehalten. Auf diesen Umstand wurde der Kläger in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hingewiesen. Mit dem in Form einer Berufungsbegründung formulierten bloßen Bestreiten der Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger nicht in der Lage, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.
2. Aus den gleichen Gründen ist die vom Kläger zu dieser Frage behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben.
3. Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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