Aktenzeichen L 8 SO 154/15
BSHG § 77
BayBlindG Art. 1
Leitsatz
1 Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Blindenhilfe in Höhe des vollen Aufstockungsbetrages, da das bewilligte Landesblindengeld als Einkommen anspruchsmindernd bei der gewährten Blindenhilfe zu berücksichtigen ist. (Rn. 15 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Landesblindengeld dient dem Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Folge des Zurücktretens der Blindenhilfe als subsidiäre Leistung ist, dass diese nur (aufstockend) gewährt wird, wenn und soweit die gleichartige andere Leistung hinter der Blindenhilfe zurückbleibt. Dabei setzt Blindenhilfe Bedürftigkeit voraus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 § 72 SGB XII ist nicht lex specialis zu § 83 SGB XII, denn die Vorschriften haben eine unterschiedliche Zweckrichtung. Zudem sprechen Wortlaut und systematische Gründe dagegen. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 11 SO 62/13 2015-05-05 Urt SGLANDSHUT SG Landshut
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.