Steuerrecht

Widerruf der Kfz-Zulassung wegen Steuerrückständen

Aktenzeichen  M 23 K 17.1777

Datum:
26.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KraftStG KraftStG § 14

 

Leitsatz

1 Jedenfalls nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen kann die Zulassung eines Kfz wegen Rückständen der Kraftfahrzeugsteuer iHv ca. 300 € widerrufen werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist das Kfz nach Veräußerung abgemeldet worden, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine gegen den Widerruf der Zulassung gerichtete Klage. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 bis 4 des o.g Bescheides richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Beklagtenseite hat nachgewiesen, dass das o.g. Fahrzeug bereits am 28. September auf Grund der Veräußerung abgemeldet worden ist. Ein relevantes Rechtsschutzbedürfnis, das Verfahren dennoch fortzusetzen, ist hinsichtlich der Hauptanordnungen in Ziffern 1 bis 4 des Bescheids auf das gerichtliche Hinweisschreiben nicht vorgetragen worden und auch nicht zu erkennen.
Im Übrigen und unabhängig von Vorstehendem ist die Klage auch unbegründet. Die Beklagte hat auf zutreffender Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 KraftStG und aufgrund unstreitig seit längerer Zeit feststehender Kraftfahrzeugsteuerrückstände eine in der Rechtsfolge zutreffende Entscheidung getroffen. Einwände gegen die Gebühr nach Ziffer 6 des Bescheids, die die Klägerin als Veranlasserin tragen muss, wurden nicht vorgetragen und sind auch darüber hinaus nicht ersichtlich. Schließlich vermag das Gericht dem Vorhalt der Klägerin, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, nicht zu folgen. Das Hauptzollamt r… hat dem Gericht auf Nachfrage hin geschildert, dass es mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche gab. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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