Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung aufgrund vorläufiger Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  M 25 M 17.4790

Datum:
20.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143067
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66
GKG § 63
GKG § 6

 

Leitsatz

Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage oder anderer Erwägungen ist nicht Gegenstand der vorläufigen Kostenfestsetzung, die auf eine effiziente Verfahrensweise bei der Vielzahl der zu stellenden Kostenrechnungen gerichtet ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung, die aufgrund der von ihm erhobenen Klage (M 25 K 17.2154) erstellt wurde.
Das Verwaltungsgericht München setzte mit Beschluss vom 17. Mai 2017 den Streitwert vorläufig auf 5000,- Euro fest. Auf dieser Grundlage erging eine Kostenrechnung, wonach zunächst Kosten in Höhe von 438,- Euro zu entrichten seien.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung vom 31. Mai 2017. Die Erinnerung werde nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen erhoben sondern aus human-sozialen Gründen. Er habe in seinem über 6 Jahre währenden stetigen Bemühungen für schwer- und schwerstbehinderte Menschen in Einrichtungen einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand gehabt. Deshalb bitte er darum, die Kostenrechnung zu reduzieren oder gänzlich zu erlassen.
Die Kostenbeamten half der Erinnerung nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 zur Entscheidung vor.
Das Gericht hörte die Beteiligten an. Der Antragsteller wiederholte, dass nicht wirtschaftliche Erwägungen maßgeblich seien, sondern allein human-soziale Gründe.
II.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG) hat keinen Erfolg.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Ein Fall der Kostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
Die mit der im Streit stehenden Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten sind richtig berechnet; dies bestreitet der Antragsteller auch nicht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht fällig. Nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5110) drei Gebühren. Eine Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von 5000,- Euro nach Anlage 2 zu Gerichtskostengesetz (zu § 34 GKG) mit 146,- Euro angegeben, so dass sich insgesamt Gebühren in Höhe von 438 Euro,- ergeben. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung.
Soweit der Kläger geltend macht, dass sein langjähriges Bemühen für schwer- und schwerstbehinderte Menschen mit nicht unerheblichem Zeit- und Kostenaufwand bei der Berechnung der Kosten zu berücksichtigen gewesen sei, verhilft dies der Erinnerung nicht zum Erfolg. Die Kostenrechnung ist lediglich auf der Grundlage einer vorläufigen Streitwertfestsetzung ergangen. Wer nach Abschluss des Klageverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen haben wird, steht derzeit noch nicht fest. Im Kern läuft das Anliegen des Antragstellers zudem darauf hinaus, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage oder anderer Erwägungen ist nicht Gegenstand der vorläufigen Kostenfestsetzung, die auf eine effiziente Verfahrensweise bei der Vielzahl der zu stellenden Kostenrechnungen gerichtet ist.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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