Aktenzeichen 1 A 17.1789
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit instanziell unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Die Klägerin hat am 12. September 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Sie macht einen Zahlungsanspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Stellplatzablösevertrag geltend. Für diese Klage ist gemäß §§ 45, 52 VwGO das Verwaltungsgericht München erstinstanzlich zuständig. Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dorthin zu verweisen (vgl. BVerwG B.v. 17.4.2002 – 3 B 137.01 – BayVBl 2003, 157).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).