Strafrecht

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

Aktenzeichen  3 Ws 761/17, 3 Ws 762/17, 3 Ws 763/17

Datum:
4.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49801
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 454 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschriften sowohl bei dem Beschwerdegericht als auch bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bereits abgelaufen war.                                 (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 AIC StVK 299 – 301/17 2017-09-01 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten M… S… gegen den Beschluss der 1. auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Aichach vom 1. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 20.03.2006 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt war. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 29.03.2010 widerrufen.
Die Beschwerdeführerin wurde ferner mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 15.10.2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der gegen sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 09.03.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Ferner ordnete die Strafkammer ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von 3 Jahren und 6 Monaten der erkannten Strafe an. Nach vorangegangener Untersuchungshaft und Erledigung des angeordneten Vorwegvollzugs befand sich die Verurteilte seit 28.10.2013 im Isar-Amper-Klinikum Taufkirchen (Vils) zum Vollzug der Maßregel.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.02.2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut bei dem Amtsgericht Erding die angeordnete Unterbringung der Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die Strafreste aus den verfahrensgegenständlichen Verurteilungen nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilte befindet sich seit 07.10.2014 in der Justizvollzugsanstalt …. Zwei Drittel der verfahrensgegenständlichen Strafen waren am 25.08.2017 verbüßt, das gemeinsame Strafende ist auf den 08.12.2021 vorgemerkt.
Die Justizvollzugsanstalt hat sich mit Schreiben vom 10.05.2017 gegen eine bedingte Entlassung der Verurteilten ausgesprochen. Dem hat sich die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung 31.05.2017 angeschlossen. Die Verurteilte wurde am 18.07.2017 von der 1. auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Aichach mündlich angehört.
Mit Beschluss vom 01.09.2017 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der verfahrensgegenständlichen Reststrafen zur Bewährung abgelehnt.
Gegen den ihr am 04.09.2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 09.09.2017, beim Oberlandesgericht eingegangen am 12.09.2017, welches nach Weiterleitung per Fax bei der Strafvollstreckungskammer am 15.09.2017 einging, Klage erhoben sowie Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel zugleich begründet. Sie hat ferner mit einem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreiben vom 09.09.2017, das am 13.09.2017 bei der Strafvollstreckungskammer einging, mitgeteilt, dass Klage und Beschwerde an das Oberlandesgericht gerichtet wurden.
II.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), war aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschriften vom 09.09.2017 bei der Strafvollstreckungskammer, bei der das Rechtsmittel einzulegen war (§ 306 Abs. 1 StPO), bereits abgelaufen war.
Da die angefochtene Entscheidung der Verurteilten am 04.09.2017 zugestellt wurde, ist die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels am 11.09.2017 abgelaufen. Die Beschwerdeschreiben vom 09.09.2017 gingen beim Oberlandesgericht erst am 12.09.2017 und bei der Strafvollstreckungskammer erst am 13.09.2017 beziehungsweise am 15.09.2017 ein und sind damit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt verspätet bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe sind weder geltend gemacht noch sind solche aus dem Akteninhalt erkennbar.
Der Senat weist darauf hin, dass auch ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg geblieben wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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