Aktenzeichen L 8 SO 219/15
SGB XII § 93 Abs. 1, Abs. 2, § 94 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 516, § 528, § 818 Abs. 3
Leitsatz
1. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 93 Abs. 1 SGB XII ist eine Ermessensausübung nicht im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe ist als gewichtiges Kriterium bei der Ermessensausübung zu beachten. (Rn. 38)
2. Eine versäumte Anhörung des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs nach § 24 SGB X führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige in Bezug auf den Schuldner des übergeleiteten Anspruchs. (Rn. 28)
3 Im Falle einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) ist das Bestehen des Anspruchs nach hM in Rspr. und Lit. keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige. Die Überleitung ist nur dann ausgeschlossen und damit rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung erkennbar sinnlos ist (sog Negativevidenz). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 15 SO 34/15 2015-09-24 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.