Aktenzeichen 01 M 6876/17
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung des … vom 07.06.2017, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Mit Kostenrechnung vom 01.06.2017, zugestellt an den Gläubigervertreter Rechtsanwalt … am 06.06.2017, hat … Gerichtsvollzieher … unter anderem 8,00 € angesetzt nach Kostenverzeichnis (GvKostG) 208 für den Versuch einer gütlichen Einigung. Mit Schreiben vom 07.06.2017, eingegangen bei Gericht am 14.06.2017 legte der Gläubigervertreter Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein, soweit in ihr eine Gebühr nach KV 208 angesetzt wurde. Der Erinnerung hat der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 20.06.2017 nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 01.06.2017 entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsauftrag vom 26.04.2017 einer gütlichen Erledigung nicht ausdrücklich widersprochen. Damit musste der Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Der Gerichtsvollzieher hat entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben auch eine gütliche Einigung versucht. Dies im Ladungsschreiben vom 07.05.2017, in dem der Gerichtsvollzieher auf die Möglichkeit hinwies, dass die Forderung in monatlichen Raten beglichen werden kann, und dass man sich hierzu mit der Gerichtsvollzieherin in Verbindung setzen kann. Damit ist gemäß Nr. 208 KV GVKostG die Gebühr Nr. 207 ermäßigt auf 8,00 € angefallen.