Aktenzeichen 10 O 1201/17 Ver
Leitsatz
Tenor
I.
Die Kammer weist die Parteien auf Folgendes hin:
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) nach seitens der Beklagten jeweils akzeptierten § 5a-a F -WG-Widersprüchen des Klägers. Die Beklagte errechnete mit Schreiben vom 10 08 2016 (Anlage K 3) einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Klägers in Höhe von 20 822.31 € ab und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus.
Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer derzeit davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs korrekt erfolgt sein und mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen dürfte Die Kammer weist insofern insbesondere auf die Entscheidungen des BGH vom 07 05 2014, Az IV ZR 76/11, vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 und vom 24.02 2015. Az IV ZR 512/14, hin Danach sind die in dem Beitrag einkalkulierten Risikokosten im Rahmen der Ruckabwicklung bereicherungsmindernd anzusetzen, wobei dabei auf die Beitragskalkulation des Lebensversicherers abzustellen Ist Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten ist vorliegend jeweils zu differenzieren zwischen dem Hauptvertrag und der Berufsunfähigkeitsversicherung Die Beklagte hat hinsichtlich Ersterem substantiiert vortragen, dass die Risikokosten mit 823,30 € und 926,42 € einkalkuliert worden seien, wobei hierin jeweils Abschluss-und Verwaltungskosten nicht enthalten seien Soweit der Kläger lediglich pauschal demgegenüber vorträgt, dass mindestens 25% der angesetzten Beiträge für den Risikoschutz auf die Abschluss- und Verwaltungkosten entfielen, ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit zunächst dem Kläger im Rahmen seiner primären Darlegungslast obliegt, konkret und substantiiert darzulegen, in welcher Höhe die Risikobeiträge von der Beklagten zu Unrecht embehalten worden sein sollen. Hinsichtlich der BUZ-Beiträge dürfte deren volle (bereicherungsmindemde) Abzugsfähigkeit im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden zu sein. Entscheidend ist insofern, dass es sich bei einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung um eine reine Risikoversicherung handelt, es hier also anders als etwa bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung an einer Sparkomponente fehlt.
II.
Die Kammer rät den Parteien, zum jetzigen Verfahrensstadium eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen und schlägt den Parteien auf Grundlage ihrer genannten vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage eine gütliche Einigung dahingehend vor, dass die Klagepartei aus Kostengründen eine Klagerücknahme in Erwägung ziehen möge und ein Entgegenkommen seitens der beklagten Partei darin liegen konnte, auf die Stellung eines Kostenantrags zu verzichten.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem gerichtlichen Vorschlag binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen .