Aktenzeichen 7 CS 17.1475
ZPO ZPO § 114 Abs. 1
Leitsatz
Auf Grund § 117 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nur die Urschrift des Urteils bzw. des Beschlusses zu unterzeichnen. Ausfertigungen davon müssen nicht unterschrieben werden; sie müssen nur erkennen lassen, dass und von wem das Urteil bzw. der Beschluss unterschrieben ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 7 S 17.699 2017-06-23 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der entsprechenden Klage und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Klage werde mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nach übereinstimmender ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine verfassungsgemäße Grundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller hat beantragt,
ihm für beide Instanzen Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Unter kurzer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er, ihm sei nur ein Beschluss ohne Unterschriften der erlassenden Richter zugestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Juli 2017 und den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers der Beschluss ohne handschriftliche Unterschriften der erkennenden Richterinnen zugestellt. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist, ist ein Urteil bzw. ein Beschluss schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Dabei ist nur die Urschrift zu unterzeichnen, die Ausfertigungen müssen – etwa durch maschinenschriftliche Namenswiedergabe – erkennen lassen, dass und von wem das Urteil bzw.- der Beschluss unterschrieben ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 13 M 16.2464 – juris m.w.N.). Vorliegend befindet sich in der Gerichtsakte im Verfahren 2 K 17.698 des Verwaltungsgerichts Augsburg die von den mitwirkenden Richterinnen handschriftlich unterzeichnete Urschrift des Beschlusses vom 23. Juni 2017.
Da die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage keinen Erfolg haben kann, war auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ist entbehrlich, weil hierfür nach dem maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).