Aktenzeichen M 1 K 16.35575, M 1 S 16.35576
VwGO VwGO § 154 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Verfahren M 1 S 16.35576) hat Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamts bestehen (siehe den obigen Gerichtsbescheid), § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.