Aktenzeichen 0105 C 136/17
Leitsatz
1. Ein „Dienstleistungsvertrag“, nach dessen Gegenstand ein Versicherungsmakler für seinen Auftraggeber nach Einsparmöglichkeiten im Rahmen eines bestehenden Krankenversicherungsvertrages recherchieren soll (§ 204 VVG), ist nicht auf den Abschluss eines Hauptvertrages gerichtet und daher als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter und nicht als Maklervertrag einzuordnen (Anschluss an LG Saarbrücken BeckRS 2016, 9589; s. a. AG Berlin-Lichtenberg BeckRS 2016, 133570; anders BGH BeckRS 2018, 24702 Rn. 16 und [nachgehend] BeckRS 2018, 35339 Rn. 5; LG Berlin BeckRS 2017, 152106). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der in einem solchen „Dienstleistungsvertrag“ vorgesehenen Prüfung, ob ein Anspruch des Auftraggebers gemäß § 204 VVG besteht und wie dieser geltend gemacht wird, handelt es sich um eine nach § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, die weder von einer dem Versicherungsmakler erteilten Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst noch als Nebenleistung zu der auf Abschlussvermittlung gerichteten Haupttätigkeit des Maklers gemäß § 5 RDG anzusehen ist (Anschluss an LG Saarbrücken BeckRS 2016, 9589; anders BGH BeckRS 2018, BeckRS 2018, 24702 Rn. 20 und [nachgehend] BeckRS 2018, 35339 Rn. 5). (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.397,97 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
B.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus den zwischen den Parteien geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam ist.
I.
1. Der Vertrag ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen.
Insbesondere stellt der Vertrag keinen Maklervertrag i.S.d. §§ 652 ff. BGB dar. Gegenstand eines Maklervertrages ist gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages und/oder die Vermittlung eines Vertrages. Der Maklervertrag ist daher auf Nachweis oder Vermittlung eines Hauptvertrages gerichtet. Während der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages die Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber meint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten, meint die Vermittlung eines Vertrages die bewusste und aktive auf die Willensentschließung des Vertragspartners Einwirkung, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zu fördern (Sprau in: Palandt, BGB, 75. Auflage, § 652, Rn. 25 und 27). Beide Formen setzen für das Entstehen des Provisionsanspruchs das Zustandekommen eines Hauptvertrages mit einem Dritten voraus. Gerade unter diesem Umstand, kann der streitgegenständliche Vertrag nicht als Maklervertrag eingeordnet werden, denn dieser ist nicht auf den Abschluss eines Hauptvertrages gerichtet. Vielmehr fördert und berät der Kläger ihren Auftragnehmer, einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag unter Verwirklichung eines durch § 204 VVG gesetzlich garantierten Rechtsanspruchs durchzuführen. Durch einen solchen Tarifwechsel kommt es aber gerade nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages (BGH, Urteil vom 13.04.2016 – Az. IV ZR 393/15; LG Saarbrücken, Urteil v. 17.05.2016 – Az. 14 O 152/15). Die Tätigkeit des Klägers ist daher nicht auf den Abschluss eines neuen Vertrages gerichtet, sondern auf eine Beratung hinsichtlich der Einsparmöglichkeiten eines bereits bestehenden Vertrages. Diese Tätigkeit ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter und nicht als Maklervertrag einzuordnen. Davon sind offensichtlich auch die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen, da der Vertrag von diesen als „Dienstleistungsvertrag“ und gerade nicht als Maklervertrag bezeichnet worden ist.
2. Der Vertrag ist nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam.
a) Gem. § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Verstöße gegen diese Vorschrift, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 enthält, führen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 134, Rn. 21). Als Rechtsdienstleistung gelten gem. § 2 RDG solche Tätigkeiten, die in konkreten fremden Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Die vertragliche streitgegenständliche Leistung stellt eine solche Rechtsdienstleistung dar. Die Prüfung, insbesondere ob ein Anspruch des Auftragnehmers gem. § 204 VVG besteht und wie dieser geltend gemacht wird, stellt eine rechtliche Beratung dar. Diese erfolgt auch im Einzelfall, nachdem die Klägerin ihre Auftragnehmer bezüglich der individuellen Vertragsverhältnisse berät. So muss im Einzelfall bezüglich eines konkret vorliegenden Vertrages geprüft werden, ob sich eine Einsparmöglichkeit ergibt.
Dass auch der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom Vorliegen einer rechtsberatenden Tätigkeit ausgegangen ist, folgt aus den Regelungen des § 2 RDGEG und des § 34e GewO. Beide Vorschriften beziehen sich unter anderem auf die Prüfung und Änderung von Versicherungsverträgen. So war in dem bis zum 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetz in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) RBerG die Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen als erlaubnispflichtige Rechtsberatung angesehen worden. Mit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 ist ebenfalls das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in Kraft getreten. Nach § 2 RDGEG können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen. Zur Definition der Versicherungsberatung wird auf § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) RBerG verwiesen. Der Gesetzgeber stellt hierdurch zwei Dinge klar. Zum einen wird die Prüfung und Änderung von Versicherungsverträgen weiterhin als Rechtsdienstleistung angesehen. Zum anderen müssen Personen im Bereich der Versicherungsberatung eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO beantragen. § 34e Abs. 1 GewO definiert den Versicherungsberater als denjenigen, der gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Die hierzu erforderliche Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Durch die Regelung des § 2 RDGEG ist dadurch ausdrücklich klarstellt, dass die Versicherungsberatung eine erlaubnispflichtige rechtsberatende Tätigkeit darstellt, die grundsätzlich nur von Versicherungsberatern mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO ausgeübt werden darf. Dass der Kläger über eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO verfügt, wurde nicht vorgetragen.
b) Der Kläger kann sich nicht auf eine Erlaubnis nach § 34d GewO berufen.
Die Erlaubnis eines Versicherungsmaklers bzw. -vertreters zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen (sog. Versicherungsvermittler) nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO, über die der Kläger verfügt, beinhaltet nach § 34d Abs. 1 S. 3 GewO nur die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, hinsichtlich der Prüfung und Abänderung von Versicherungsverträgen zu beraten. Insoweit wird die Vorschrift des § 3 Abs. 1 RDG präzisiert (Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 59 Rn. 80). Der Beklagte ist jedoch als Verbraucher anzusehen.
Eine versicherungsrechtliche Beratung eines Versicherungsmaklers ist gegenüber Verbraucher gem. § 5 RDG nur dann zulässig, wenn sich diese als Nebenleistung zu der auf Abschlussvermittlung gerichteten Haupttätigkeit des Maklers darstellt. Andernfalls würde sich die Tätigkeit als Versicherungsberatung darstellen, für die dem Makler die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 S. 1 GewO fehlt (Dörner in: Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 81; so auch LG Saarbrücken a.a.O.).
c) Der Kläger kann sich nicht auf eine Erlaubnis nach § 5 RDG berufen. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Vorliegend übte der Kläger die Hilfe zur Durchführung eines Tarifwechsels als Haupt- und nicht als Nebenleistung aus. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Im Vordergrund muss also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen. Die Rechtsdienstleistung darf nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob die beratende Tätigkeit eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist und ob die rechtliche Beratung zum Berufsbild der Haupttätigkeit zählt.
Vorliegend war jedoch der zwischen den Parteien geschlossene „Dienstleistungsvertrag“ von vornherein ausschließlich auf die Beratung und Durchführung eines Tarifwechsels gerichtet. Dass der vorliegende Vertrag im Zusammenhang mit einer Hauptleistung als Versicherungsmakler, insbesondere dass der ursprüngliche Vertrag bereits unter Mitwirkung des Klägers entstanden ist, war nicht vorgetragen. Eine typische Maklerleistung, also eine Vermittlung eines Versicherungsvertrages war nicht Gegenstand des Vertrages (vgl. auch LG Saarbrücken a.a.O.).
Auch der Umstand, dass die Parteien für die Notwendigkeit einer Rechtsberatung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes vereinbart hatten, ändert hieran nichts. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten, sondern ob sich die tatsächlich erbrachte Leistung als Rechtsdienstleistung darstellt. Entscheidend für die Einordnung als Rechtsdienstleistung ist die tatsächliche Rechtsnatur der geschuldeten Leistung und nicht, wie diese von den Parteien angesehen wird.
d) Infolge des Verstoßes gegen § 3 RDG ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB unwirksam, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Vertragliche Vergütungsansprüche können daher aus dem Vertrag nicht entstehen.
Demnach kommt es weder auf die Wirksamkeit der Vergütungsabrede (§ 307 BGB) noch auf die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung an.
II.
Mangels Durchgreifens der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.