Arbeitsrecht

Vergütungsfestsetzungsverfahren – Erteilung eines Vorbescheides für ein Grundstück

Aktenzeichen  M 8 M 17.3535

Datum:
21.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 151, § 164
RVG RVG § 4b, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6

 

Leitsatz

Eine geltend gemachte Unzufriedenheit mit der Bearbeitung eines Falles durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine Einwendungen oder Anträge, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dar, die einer Gebührenfestsetzung entgegen stehen könnten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrte im Verfahren M 8 K 11.5968 die Erteilung eines Vorbescheides für ihr Grundstück …weg 16, Fl.Nr. …, Gemarkung … in …
Bei Klageerhebung am 13. Dezember 2011 wurde die Klägerin von der Kanzlei … und Kollegen vertreten, die eine unterzeichnete Prozessvollmacht vorlegten.
Mit Urteil vom 4. Februar 2013 wurde die Klage, soweit sie nicht zum Teil zurückgenommen worden war, abgewiesen. Der Streitwert wurde bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 22.500,- EUR, für die Zeit danach auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 25. April 2017 die den Klägerbevollmächtigten zustehende Vergütung auf 3.017,90 EUR festgesetzt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 31. Mai 2017, bei Gericht am 1. Juni 2017 eingegangen, „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss vom 25. April 2017 ein.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
Sie sei mit der Bearbeitung ihres Verfahrens durch die Kanzlei … & Kollegen nicht zufrieden gewesen. Die gestellten Rechnungen seien nicht nachvollziehbar gewesen; in einer anderen Angelegenheit habe die Kanzlei ebenfalls eine Bezahlung von ihr verlangt, obwohl die Klägerin den Erfolg letztlich selber herbeigeführt habe.
Die Kanzlei … & Kollegen nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2017 ausführlich zu den Einwendungen der Klägerin Stellung.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 legte der Urkundsbeamte das als Erinnerung ausgelegte Schreiben vom 31. Mai 2017 dem Gericht mit der Begründung, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde, zur Entscheidung vor und führte aus, dass aus Sicht des Kostenbeamten der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2017 nicht zu beanstanden sei, da hier ausschließlich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 4b RVG festgesetzt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.
II.
1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris).
Nachdem die Kostengrundentscheidung durch das Bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 4. Februar 2013 in der Kammerbesetzung getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.
2. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungs-gerichts München vom 25. April 2017 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG werden auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers die zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Zuständig hierfür ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
3. Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erfolgt im Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber – hier der Klägerin im Verfahren M 8 K 11.5968 – und ihrem Vertragspartner – dem sie vor Gericht vertretenden Rechtsanwalt. Im vorliegenden Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gestellt. Diese sind somit Antragsteller im Verfahren nach § 11 RVG.
Gegen diesen Festsetzungsantrag wendet sich nun die damalige Mandantin – die Klägerin im Verfahren M 8 K 11.5968. Der Vergütungsfestsetzung zugunsten der Antragsteller steht nicht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Hiernach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit Einwendungen oder Anträge erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Klägerin – Antragsgegnerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren – hat keinerlei Einwendungen dieser Art gegen die Kostenfestsetzung vorgebracht. Vielmehr hat die Klägerin des Verfahren M 8 K 11.5968 im Schreiben vom 31. Mai 2017 lediglich ihrer Unzufriedenheit mit der Bearbeitung ihres Falles durch die Kanzlei … & Kollegen zum Ausdruck gebracht.
Zu Recht hat der Kostenbeamte darauf verwiesen, dass vorliegend ausschließlich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 4b RVG festgesetzt worden sind.
Hiergegen hat die Klägerin – Antragsgegnerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren – auch nach der Stellungnahme der Antragsteller – im Vergütungsfestsetzungsverfahren – vom 19. Juli 2017 nichts mehr vorgetragen.
Da die Klägerin – Antragsgegnerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren – keine aus dem Gebührenrecht resultierenden Einwendungen vorgebracht hat, war die Erinnerung zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren im Rahmen des § 11 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 RVG).

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