Steuerrecht

Elterngeldrecht – Nachweis des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit

Aktenzeichen  S 46 EG 93/15

Datum:
17.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BEEG BEEG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 S. 1, § 2c Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 9, § 26 Abs. 1
EStG EStG § 39b
SGB I SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2
SGB X SGB X § 20 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 1
SGG SGG § 193

 

Leitsatz

1. Nach § 2c Abs. 2 und 3 BEEG sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen die Grundlage der Einkommensermittlung. Die Behörde kann gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I vom Antragsteller regelmäßig die Vorlage dieser Bescheinigungen verlangen. (Rn. 20)
2. Wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen bestehen oder diese ausnahmsweise nicht vorgelegt werden können, ist das Einkommen von Amts wegen zu ermitteln. Dann kommen auch andere Beweismittel in Frage, für die aber die Richtigkeitsvermutung nach § 2c Abs. 2 S. 2 BEEG nicht gilt. (Rn. 25)
3. Zur Bestimmung der Abzugsmerkmale nach § 2c Abs. 3 BEEG, wenn für mehrere Monate keine Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vorliegen. (Rn. 28)

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 16. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2015 verurteilt, der Klägerin dem Grunde nach höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttolohns von 8.000,- Euro der C-Firma zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat zwei Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und gerade noch fristgerecht erhoben, § 26 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X. Die Klage ist teilweise begründet, weil die 8.000,- Euro als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum anzusetzen sind. Dagegen sind für die Monate April, Mai und Juni 2014 keine Löhne anzusetzen, weil diese nicht zugeflossen sind. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen. Dieses Urteil ergeht als Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG.
1. Anwendbar ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 18.09.2012. Diese Fassung in Form des Vereinfachungsgesetzes ist gemäß § 27 Abs. 1 BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 anwendbar. Die Tochter D. ist am XX.XX..2014 geboren.
2. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG erfüllt hat. Sie hatte im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrer Tochter, die sie selbst betreute und erzog, und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit im Sinn von § 1 Abs. 6 BEEG aus.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800,- Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat. Die Klägerin hatte nur Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit.
4. Den Bemessungszeitraum hat der Beklagte gemäß § 2b Abs. 1 BEEG auf die Kalendermonate September 2013 bis einschließlich August 2014 festgelegt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist bei Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zunächst von den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes (09.11.2014) auszugehen. Das wären hier die Monate von November 2013 bis einschließlich Oktober 2014. Die Monate mit Mutterschutzfristen werden gemäß § 2b Abs. 1 S. 2 BEEG ausgeklammert, sprich durch vorhergehende Monate ersetzt. Weil die Mutterschutzfrist am 17.09.2014 begann, fallen September und Oktober 2014 heraus und der Bemessungszeitraum umfasst die Kalendermonate von September 2013 bis einschließlich August 2014.
5. § 2c BEEG legt fest, welches Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Berechnung der Höhe des Elterngeld nach § 2 Abs. 1 BEEG zugrunde zu legen ist. Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG ist der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, das einschlägige Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.
a) Ein bloßer Lohnanspruch ohne Zahlungen des Arbeitgebers – hier für die Monate April, Mai und Juni 2014 – kann nicht als vorgeburtliches Einkommen gewertet werden. Aus § 2 Abs. 1 BEEG ergibt sich ein strenges Zuflussprinzip („Summe der positiven Einkünfte … die die berechtigte Person … hat.“). Selbst das modifizierte Zuflussprinzip, das sich an die frühere Gesetzesfassung von § 2 Abs. 3 BEEG anlehnte („Einkommen erzielt“), würde nur später zugeflossenen Lohn als Einkommen werten (BSG, Urteil vom 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, dort Rn. 30), nicht aber einen bloßen Lohnanspruch ohne Zahlung.
b) Die durch Zwangsvollstreckung am 18.08.2014 realisierten Lohnzahlungen für Februar und März 2014 in Höhe von zusammen 8.000,- Euro sind dagegen als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen.
aa) Die Zahlung ist im Bemessungszeitraum erfolgt. Der Zeitverzug führt auch nicht zu sonstigen Bezügen nach § 2c S. 2 BEEG, weil laut § 39b EStG und den Lohnsteuerrichtlinien zu § 39b EStG R 39b.2 unter Abs. 2 Nr. 8 nur Lohnnachzahlungen, die sich auf Lohnzahlungszeiträume eines anderen Jahres als das Jahr der Zahlung beziehen, sonstige Bezüge sein können.
bb) Gemäß § 2c Abs. 2 BEEG sind die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers Grundlage der Ermittlung der Einnahmen. Nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG sind diese Bescheinigungen auch Grundlage der Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben. Es ist – entgegen der Meinung des Beklagten – nicht so, dass die 8.000,- Euro nicht anzurechnen wären, weil es dazu keine Lohn- oder Gehaltsbescheinigung nach § 2c Abs. 2 BEEG gibt. Die Unterlagen zum arbeitsgerichtlichen Vergleich und dessen Zwangsvollstreckung sind ausreichende Beweismittel für dieses Einkommen.
Auch im Elterngeldrecht gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, § 26 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 20 SGB X. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. § 2c Abs. 2 BEEG gibt nun vor, dass Grundlage der Ermittlungen der Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind.
Im Urteil vom 20.05.2014, B 10 EG 11/13 R, dort Rn. 23, hat das BSG die Bedeutung der gleichlautenden Vorgängerregelung § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG in der bis 17.09.2012 geltenden Fassung und ihr Verhältnis zur Amtsermittlung dargelegt: Die Behörde darf sich auf die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers verlassen, soweit und solange – etwa durch Einwendungen des Antragstellers – kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Gehaltsbescheinigung besteht. Bei Zweifeln ist die Ermittlungstätigkeit der Behörde auszuweiten.
Die Behörde kann vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage von Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I (Vorlage von Beweisurkunden) verlangen. Das ist in aller Regel ohne weiteres möglich, weil der Arbeitnehmer über seine Lohnbescheinigungen verfügt. Wenn die Erfüllung dieser Pflicht ausnahmsweise nicht möglich ist, etwa weil sich der Arbeitgeber weigert, die Bescheinigung zu erstellen oder wegen Insolvenz nicht mehr greifbar ist, kann die Behörde dies vom Arbeitnehmer nicht fordern, weil Unmögliches nicht geschuldet wird. Zumindest ist eine derartige Mitwirkung nicht zumutbar im Sinn von § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Dass dann der Moment für eigene Ermittlungen der Behörde gekommen ist, zeigt die Existenz von § 9 BEEG. Danach kann die Behörde vom Arbeitgeber die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, ggf. mit Bußgeldandrohung nach § 14 BEEG. Es ist hier nicht ersichtlich, dass dies vom Beklagten versucht wurde. Schon deshalb verbietet sich die Position, die der Beklagte vertritt.
Im Urteil vom 30.09.2010, B 10 EG 19/09 R, dort Rn. 21, hat das BSG festgestellt, dass § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG lediglich der Erleichterung der Sachaufklärung dient, aber keine rechtlichen Bindungen an die Feststellungen des Arbeitgebers erzeugt.
Wenn selbst Zweifel an der Richtigkeit von vorhandenen Lohnbescheinigungen zu weiteren Amtsermittlungen führen und die Regelung zum Vorrang der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen lediglich der Arbeitserleichterung der Behörde dient, dann hat die Behörde auch andere Beweismittel zu akzeptieren, wenn Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ausnahmsweise nicht vorgelegt werden können, also keine Mitwirkungspflichten offen sind. Dem Antragsteller obliegt es allerdings, die Grenzen seiner Mitwirkungspflichten nachzuweisen und die anderen Beweismittel müssen die volle Überzeugung der Tatsache des Einkommens und dessen Zufluss begründen, weil für die anderen Beweismittel keine Richtigkeitsvermutung besteht.
Hier wurde der Zufluss von 8.000,- Euro Lohn am 18.08.2014 nachgewiesen. Dieser Lohn ist im Bemessungszeitraum als Einnahme anzusetzen.
c) Für die beiden Monate Februar und März 2014 fehlt es mangels einer Lohn- und Gehaltsbescheinigung an einer Bestimmung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben nach § 2c Abs. 3 S. 1 BEEG.
Die Lösung ist über § 2c Abs. 3 BEEG zu suchen: Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist von der letzten Lohnbescheinigung im Bemessungszeitraum auszugehen. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist eine abweichende Angabe maßgeblich, wenn die abweichende Angabe in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG.
Die letzte Lohnbescheinigung für August 2014 stammt von der F-Firma. Demnach war die Klägerin konfessionslos, hatte ohne Kinderfreibeträge, befand sich in der Steuerklasse 4 und war in allen Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung versichert. Die ersten fünf Monate im Bemessungszeitraum war die Klägerin bei der Firma E-Firma beschäftigt; einzige Abweichung zur F-Firma war die Steuerklasse 1. Die Steuerklasse 4 galt im Juli und August 2014. Damit überwiegt von den existierenden Lohnbescheinigungen die Steuerklasse 1; diese ist daher der Berechnung des Elterngelds zugrunde zu legen. Daneben gelten die unveränderten Abzugsmerkmale. Für Spekulationen, welche Abzugsmerkmale in Monaten ohne Lohnbescheinigungen gegolten hätten, ist kein Raum.
6. Die Ansprüche auf Elterngeld wurden im Übrigen zutreffend berechnet. Ergänzend wird insoweit auf die Darlegung der Berechnung im strittigen Bescheid vom 16.02.2015 verwiesen und von einer weiteren Darstellung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Quote von zwei Fünftel entspricht dem anteiligen Erfolg für zwei von fünf strittigen Monaten.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen