Aktenzeichen L 11 AS 499/17 NZB
SGB III § 44
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 2
Leitsatz
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes.
Verfahrensgang
S 2 AS 472/17 2017-06-01 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.06.2017 – S 2 AS 472/17 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung von Kosten für 45 Bewerbungsschreiben.
Der Kläger beantragte am 13.11.2016 und 24.11.2016 die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für insgesamt 52 Bewerbungen. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 23.01.2017 ab. Die Bewerbungskosten würden – dies sei dem Kläger bereits telefonisch seit 20.10.2016 mitgeteilt worden – nur noch in begründeten Einzelfällen und nach vorheriger Absprache übernommen werden. Überregionale Bewerbungen des Klägers seien nicht erforderlich, da es im Tagespendelbereich passende Stellen gebe. Eine Eingliederungsvereinbarung habe bisher mit dem Kläger nicht abgeschlossen werden können. Nachweise, dass die inhaltsgleichen Bewerbungsschreiben tatsächlich versandt worden seien, fehlten auch. Nach Widerspruch des Klägers hiergegen erließ der Beklagte zwei Teilabhilfebescheide vom 18.04.2017, im Rahmen derer fünf bzw. vier Bewerbungen der Anträge vom 13.11.2016 und 24.11.2016, die im Tagespendelbereich lagen, übernommen wurden (5,00 € je Bewerbung). Im Übrigen wies der Beklagte die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurück. Die Kosten für die übrigen Bewerbungsschreiben seien nicht zu erstatten. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien Bewerbungen außerhalb des Tagespendelbereiches nicht zu erstatten, zumal dem Kläger der Umzugswille fehle. Im Übrigen entsprächen die Bewerbungsschreiben nicht den Vorgaben nach Inhalt und Form. Daher sei zunächst ein Bewerbungstraining erforderlich.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Früher seien auch Vermittlungsvorschläge außerhalb des Tagespendelbereiches bei Zeitarbeitsfirmen vom Beklagten unterbreitet worden. Mit Urteil vom 01.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolge nur bei Notwendigkeit der Leistung für die berufliche Eingliederung, wobei die Voraussetzungen für die Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung verbessert werden müssten. Vorliegend sei eine Förderung bundesweiter Bewerbungen nicht notwendig, da im Raum A-Stadt ausreichend Stellen insbesondere nach Beratung und Unterstützung durch den Beklagten zur Verfügung stünden. Die überregionalen Bewerbungen des Klägers zeigten auch keinerlei Erfolg. Zudem entsprächen die Bewerbungen nicht dem üblichen Standard, einer Teilnahme an einem Bewerbertraining verweigere sich der Kläger jedoch. Eine Bindungswirkung durch frühere Kostenübernahmen bestehe nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Einer vom SG in der mündlichen Verhandlung aufgedrängten Einigung habe er nicht zugestimmt. Einer Eingliederungsvereinbarung bedürfe es nicht. Auch andere Leistungen zur Aufnahme einer Tätigkeit erhalte er nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei einer Kostenerstattung in Höhe von 5,00 € pro Bewerbung bei 45 Bewerbungsschreiben wird der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend macht der Kläger geltend, es bedürfe nicht des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und er habe dem Drängen des SG auf eine Einigung nicht nachgegeben. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung wird hiermit vom Kläger nicht geltend gemacht und solche Zulassungsgründe sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Nachdem der Kläger einem Einigungswunsch des SG nicht gefolgt ist, ist darin auch kein Verfahrensfehler zu erkennen, auf dem das Urteil des SG hätte beruhen können. Ob das Urteil des SG insbesondere hinsichtlich der Begrenzung auf den Tagespendelbereich bei der Kostenübernahme für Bewerbungsschreiben und hinsichtlich der Form bei einer Bewerbung als Produktionshelfer inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).