Arbeitsrecht

Erfolglose Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  22 C 17.1417

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Für einen unvertretenen Kläger ergibt sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss allein aus den Gerichtskosten des Klageverfahrens. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid vollständig angegriffen wird, ist der Auffangwert angemessen (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 50515). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 17.909 2017-07-22 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrte mit seiner am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die Aufhebung eines vom Beklagten erlassenen Feuerstättenbescheids, der zu Unrecht ergangen sei. Am 31. Mai 2017 nahm er die Klage zurück. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 stellte die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.
Gegen die Streitwertfestsetzung legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend, der Erlass eines Feuerstättenbescheids koste nur eine Verwaltungsgebühr von 12,50 €; dieser Betrag sei als Streitwert festzusetzen. Zudem beantrage er, „auf Verfahrenskosten zu verzichten“, weil er – wie schon im Klageschriftsatz mitgeteilt – die Klage zur Fristwahrung erhoben habe. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2017 nicht ab.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter befindet, ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).
1. Die Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich vorliegend für den Kläger allein aus den Gerichtskosten des Klageverfahrens, weil weder der Kläger noch ein anderer Beteiligter im Rechtsstreit durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern dürfte. Die Höhe der Beschwer des Klägers entspricht der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten – vom Kläger für zu hoch gehaltenen – Streitwert von 5.000 € (Auffangwert) anfallen, und denjenigen Kosten, die bei dem vom Kläger für richtig erachteten niedrigeren Streitwert (12,50 €) anfallen würden, wobei allerdings nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bis zu einem Streitwert von 500 € eine Gebühr mindestens 35 € beträgt
2. Die Gerichtskosten errechnen sich aus Vielfachen oder Bruchteilen der jeweils nach dem Streitwert bemessenen Gebühr. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (5.000 €) beträgt diese eine Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Gebührentabelle 146 €. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen normalerweise drei Gerichtsgebühren an (§ 34 GKG i.V.m. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), im Fall der Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung dagegen nur eine einzige Gebühr (§ 34 GKG i.V.m. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bereits diese eine Gebühr von 146 € erreicht den nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde erforderlichen Beschwerdewert von 200 € nicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Differenz aus der Mindestgebühr (35 €) und der vorliegend anfallenden Gebühr (146 €) noch geringer ist (111 €).
3. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht als Streitwert den Auffangwert (5.000 €) festgesetzt. Jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid vollständig (und nicht nur bezüglich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, ist nach der Spruchpraxis sowohl des Verwaltungsgerichtshofs als auch anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert angemessen. Denn die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, lassen sich grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten (BayVGH, B.v. 24.3.2014 – 22 C 14.472 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dass der Kläger, wie er vorträgt, „aufgrund der Klagebelehrung und zur Fristwahrung“ Klage erhoben hat, ist keine Besonderheit und bietet keinen Anhaltspunkt für eine andere Streitwertfestsetzung. Es ergibt sich hieraus auch kein Gebührenermäßigungstatbestand noch rechtfertigt es, „auf Verfahrenskosten zu verzichten“.
4. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss gibt es gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel.

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