Verwaltungsrecht

Asyl – Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

Aktenzeichen  M 24 E 17.46029

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149245
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
AsylG § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht entgegen, wenn die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 AsylG iVm § 80 Abs. 1 VwGO). Es kann gerichtlich nicht (nochmals) angeordnet werden, was ohnehin kraft Gesetzes besteht. Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Rechtsbehelf kann nur dann aufschiebende Wirkung haben, wenn er nicht offensichtlich unzulässig ist. Denn es ist gerade Sinn des § 80 Abs. 1 VwGO, den Betroffenen bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorläufig vor einer Verwirklichung des Verwaltungsaktes zu schützen (BayVGH BeckRS 2008, 32267). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für das Asylgesetz in § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG bzw. § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG wird explizit geregelt, dass eine Vollstreckung in Form der Abschiebung nicht bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung zulässig ist, während der Gesetzgeber für die Klage nach § 75 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 AsylG gerade keine entsprechende Regelung getroffen hat, was im Umkehrschluss dafür spricht, dass es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung bleibt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Am 22. Oktober 2015 beantragte der Amtsvormund der Stadt … für den am … geborenen Antragsteller, einen afghanischen Staatsangehörigen, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter (Bl. 1 d.A.).
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. November 2015 (Bl. 19 d.A.) wurde der Antragsteller ab dem 1. Dezember 2015 der Landeshauptstadt München und dort als künftigen Wohnsitz die Diakonie … … in der …straße 41b zugewiesen. Ausweislich eines Vermerks vom 13. Oktober 2016 (Bl. 34 d.A.) lautet laut AZR die neue Anschrift des Antragsteller …straße 13 in … Am 31. Oktober 2016 wurde der Antragsteller zu seinen Asylgründen angehört.
Mit E-Mail vom 18. Januar 2017 (Bl. 68 d.A.) teilte ein Mitarbeiter der Diakonie … dem Bundesamt mit, dass bereits mehrfach die Post an die …straße 13 verloren gegangen bzw. nicht angekommen sei. Da der Antragsteller in der von der Diakonie begleiteten Wohngruppe wohne, werde gebeten, die Adresse auf die Zentrale in der …straße 41b in … zu verlegen. Sollte der Bescheid im Nachgang zur Anhörung vom 31. Oktober 2016 bereits ergangen sein, werde gebeten, diesen nochmals zuzusenden, da bis heute keine Post angekommen sei. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017, beim Bundesamt eingegangen am 23. Februar 2017 (Bl. 70 d.A.), wurde diese Bitte wiederholt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. März 2017 (Az. 6344370-423) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen, im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Anderenfalls würde er nach Afghanistan oder einen anderen, zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Dieser Bescheid war an die Wohnanschrift „…straße 13 in …“ adressiert und wurde mit Schreiben vom 2. März 2017 an die Diakonie … in der …straße 41b versandt (Bl. 99 d.A.). Die an die Diakonie in der …straße 41b gerichtete Zustellungsurkunde (Bl. 112 d.A.) weist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung vom 4. März 2017 aus. Zugleich befindet sich auf Bl. 114 d.A. ein Schreiben der Deutschen Post, das am 13. März 2017 beim Bundesamt eingegangen ist, dass der Empfänger verzogen, aber eine neue Anschrift nicht bekannt sei.
Mit Schreiben vom 22. April 2017 (Bl. 127 d.A.) richtete das Bundesamt die Abschlussmitteilung über das Asylverfahren des Antragstellers an die Landeshauptstadt München. Die Entscheidung beruhe auf dem Bescheid vom 2. März 2017, Bestandskraft sei am 21. März 2017 eingetreten; der Bescheid gelte am 4. März 2017 als zugestellt.
Bereits mit E-Mail vom 20. April 2017 (Bl. 129 d.A.) hatte sich eine Mitarbeiterin der Diakonie … erneut beim Bundesamt erkundigt, ob mittlerweile ein Bescheid ergangen sei. Daraufhin wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 17. Mai 2017 (Bl. 131 d.A.) der Diakonie … der Bescheid vom 2. März 2017 (nochmals) als Kopie an die Adresse …straße 41b übersandt.
Am 29. Mai 2017 erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2017 (Az. 6344370-423), dem Kläger erstmals zur Kenntnis gekommen am 23. Mai 2017, in den Ziffern 1, 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als vorliegend festzustellen.
Zugleich wurde höchst vorsorglich beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger bewohne seit Oktober 2015 mit zwei anderen Mitbewohnern, die auch einen Schlüssel für den Briefkasten hätten, die Wohngruppe in der …straße 13. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 habe die Betreuerin das Bundesamt gebeten, die Post direkt an die Diakonie … in der …straße 41b zuzustellen. Erst mit Schreiben vom 17. Mai 2017 wurde der angefochtene Bescheid der Diakonie nochmals als Kopie zugestellt. Dieses Schreiben erreichte die Diakonie am 22. Mai 2017. Der Kläger habe über die Diakonie einen Tag später, am 23. Mai 2017, erstmals von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Hierzu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 24. Mai 2017 vorgelegt.
Über die Klage, die unter dem Aktenzeichen M 24 K 17.42023 bei Gericht anhängig ist, und den Wiedereinsetzungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 übersandte die Beklagte die elektronische Behördenakte, stellte jedoch keinen Antrag.
Mit Telefax vom 20. Juli 2017 beantragte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bestandskraftvermerk zu widerrufen bzw. der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der ablehnende Bescheid vom 2. März 2017 nicht bestandskräftig geworden ist.
Hilfsweise wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage und des Wiedereinsetzungsantrags vom 24. Mai 2017 anzuordnen.
Zur Begründung wurden die Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 sei der Antragsteller aufgefordert worden, bei der Regierung von Oberbayern vorzusprechen. In diesem Schreiben werde auf die Ausreisepflicht des Antragstellers hingewiesen (§ 50 Abs. 4 AufenthG). Dem Antragsteller drohe somit die Aufenthaltsbeendigung und eine Abschiebung nach Afghanistan, obwohl über seinen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller habe ein Rechtsschutzbedürfnis auf Widerruf des Bestandskraftvermerks im Wege der einstweiligen Anordnung, hilfsweise liege ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
1.1. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund geltend und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
1.2. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Verwaltungsgericht München insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) seinen Aufenthalt im Regierungsbezirk Oberbayern (Landeshauptstadt München) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen. In asylrechtlichen Streitigkeiten ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 4 AsylG).
1.3. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form der Regelungsanordnung ist bereits unzulässig, da ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich dann, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist. So liegt es hier. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat nicht vorgetragen, dass er sich mit seinem Begehren, den Bestandskraftvermerk zu widerrufen, erfolglos an den Antragsgegner gewandt hat. Dass dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus der dem Gericht vorliegenden Bundesamtsakte.
1.4. Unabhängig davon wurde vorliegend aber auch ein Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht.
Den Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit der Sache, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit dem Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 11. Juli 2017 begründet, in dem der Antragsteller unter Hinweis auf § 50 Abs. 4 AufenthG aufgefordert wurde, bei der Regierung von Oberbayern vorzusprechen. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten lässt sich diesem Schreiben jedoch nicht entnehmen, dass dem Antragsteller die Aufenthaltsbeendigung und eine Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar drohe. Vielmehr wird der Antragsteller hierin zur Vorsprache bei der Regierung von Oberbayern zur Klärung seines Aufenthaltsstatus aufgefordert. Bei dieser Gelegenheit bestünde für den Antragsteller die Gelegenheit, auf die Klageerhebung und den Wiedereinsetzungsantrag hinzuweisen.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf einstweiligen Rechtschutz ist somit abzulehnen.
2. Auch der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage und des Wiedereinsetzungsantrags vom 24. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
2.1. Einer solchen Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht bereits entgegen, dass die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Es kann gerichtlich nicht (nochmals) angeordnet werden, was ohnehin kraft Gesetzes besteht. Einem solchen Antrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
2.2. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers im Klageverfahren noch nicht entschieden wurde.
2.2.1. Zwar besteht im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Streit darüber, ob nur ein zulässiger Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, § 80 Rn. 13 und BayVGH, B.v.26.04.2007 – 4 CE 07.266 – juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Das Gericht schließt sich hierzu insoweit der vom BayVGH in der zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht an, dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann aufschiebende Wirkung hat, wenn er nicht offensichtlich unzulässig ist (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 28.02.1972 – 2 B 11/72 – juris Leitsatz und OVG Lüneburg, B.v. 20.05.1980 – 12 OVG B 12/80 – juris Leitsatz zur Fallgestaltung, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich unbegründet ist). Denn es ist gerade Sinn des § 80 Abs. 1 VwGO, den Betroffenen bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorläufig vor einer Verwirklichung des Verwaltungsaktes zu schützen (BayVGH, a.a.O – juris Rn. 11).
Im Übrigen wird für das Asylgesetz in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG bzw. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG explizit geregelt, dass eine Vollstreckung in Form der Abschiebung nur bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung zulässig ist, während der Gesetzgeber für die vorliegende Konstellation einer Klage nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG gerade keine entsprechende Regelung getroffen hat, was im Umkehrschluss dafür spricht, dass es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung bleibt.
2.2.2. Angesichts der Umstände, die zur Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Diakonie … in der …straße 41b durch Niederlegung am 4. März 2017 geführt haben, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Antragsteller diese Zustellung nach § 10 AsylG gegen sich gelten lassen muss und wenn ja, ob seinem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, wofür vorliegend gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Jedenfalls ist die Klage nicht offensichtlich unzulässig bzw. der Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich unbegründet, so dass es bei der grundsätzlich in § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt.
3. Eine Auslegung des hilfsweise beantragten Antragsbegehrens des Antragstellers nach § 88 VwGO dahingehend, dass seitens des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt werden soll, dass der gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bundesamtsbescheides vom 2. März 2017 erhobenen Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt, kommt vorliegend nicht in Betracht.
Zwar kann in bestimmten Fallkonstellationen Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung mit dem Ziel festzustellen, dass der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt, gewährt werden (BayVGH, B.v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rn. 18ff m.w.N.).
Ungeachtet der Frage, ob eine solche Auslegung angesichts des eindeutigen Hilfsantrages des anwaltlich vertretenen Antragstellers vorliegend überhaupt zulässig wäre, kommt dies vorliegend nicht in Betracht, da dem Antragsteller für einen solchen Antrag zumindest derzeit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, weil die aufschiebende Wirkung der in Mitten stehenden Anfechtungsklage vom Antragsgegner nicht bestritten wird (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 20).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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