Aktenzeichen 8 A 17.40014
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das gerichtliche Verfahren ist einzustellen, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO). Die Klagerücknahme kann abweichend vom Vertretungserfordernis des § 67 VwGO als actus contrarius auch von der anwaltschaftlich nicht vertretenen Klägerin erklärt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1970 – VIII C 29.69 – NJW 1970, 1205).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Substanzielle Einwendungen wurden insoweit nicht vorgetragen.