Handels- und Gesellschaftsrecht

Hinweisbeschluss wegen Forderung

Aktenzeichen  25 U 1728/17

Datum:
27.7.2017
Fundstelle:
r+s – 2017, 527
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AWB § 1 Nr. 2 b)
ZPO § 531 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 O 20241/16 2017-04-13 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.2017, Az. 25 O 20241/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, insbesondere ist es zu Recht davon ausgegangen, dass ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung im Sinne von § 1 Nr. 2 b) AWB 87 nicht vorgelegen hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine solche Einrichtung nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens im Falle eines Duschbeckens bzw. einer Duschkabine angenommen werden kann (so Schieswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VersR 2016, 1495; ebenso OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641; Duschwanne), nachdem im vorliegenden Fall weder eine Duschkabine noch eine Duschwanne vorhanden war, sondern lediglich ein vollständig gefliester Raum. Ein solcher Raum kann jedenfalls nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht als mit dem Rohrsystem fest verbundene Einrichtung der Wasserversorgung angesehen werden.
Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die Begründung des Ersturteils (S. 5/6, Bi. 57/58 d.A.).
Die Einwendungen der Berufung sind nicht geeignet, eine hiervon abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Der von der Beklagten bestrittene neue Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, es habe auch ein Defekt in Form einer Undichtigkeit an der Wasserablaufieitung der Duschtasse vorgelegen, ist gemäß § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Akteniage nicht vor. Die Sanierungsarbeiten wurden durch die Fa. … ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung vom 21.10.2015 im Zeitraum 12.10.2015 bis 15.10.2015 durchgeführt. Bei der in das Wissen des Zeugen … gestellten Tatsachenbehauptungen dürfte es sich daher um Erkenntnisse handeln, die in diesem Zeitraum gewonnen wurden. Weshalb die Klagepartei dies „erst jetzt“ – ein genauer Zeitpunkt sowie die näheren Umstände der Unterrichtung der Klagepartei werden nicht genannt – erfahren hat, wird nicht erläutert, so dass davon auszugehen ist, dass dies auf einer Nachlässigkeit der Klagepartei durch unzureichende Erkundigungen bei der Fa. … vor Klageerhebung beruht.
2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme nach Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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