Arbeitsrecht

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Versagung einer Ausbildungsduldung

Aktenzeichen  19 CE 17.1158

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 7 Abs. 1 S. 2, § 60a Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Dass eine Duldung aus verschiedenen Gründen beantragt werden kann, führt grundsätzlich wohl nicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen. Es handelt sich im Allgemeinen nur um verschiedene Begründungen für ein und dasselbe Begehren. Eine Ausnahme könnte allerdings die Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG darstellen, die der Gesetzgeber eng mit dem Ausbildungszweck verknüpft hat.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 17.493 2017-05-23 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner zur Duldung des Aufenthalts des Antragstellers für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag – unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. Mai 2017 im Verfahren W 7 E 17.463 – abgelehnt, weil der Antragsteller wegen des negativen Ergebnisses des Asylverfahrens ausreisepflichtig ist und weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nicht vorliegen; Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur einem Monat erachtet das Verwaltungsgericht deshalb für ausreichend.
Seine Beschwerde hat der Antragsteller zunächst – gleichlautend mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren 19 CE 17.1079 – damit begründet, dass er asylrechtlich noch nicht ausreisepflichtig sei, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne und dass ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Zur Ergänzung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 auf den Gesundheitszustand der Familie verwiesen, der ihren Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft in eine eigene Wohnung erforderlich mache; die zentrale Ausländerbehörde habe mit Schreiben vom 28. November 2016 eine Auszugsgestattung in Aussicht gestellt. Die Familie des Antragstellers könne eine entsprechende Wohnung nur erhalten, wenn sie eine langfristige Duldung besitze.
Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Wie dem Beschluss des Senats vom selben Tag im Verfahren 19 C 17.1079 zu entnehmen ist, steht dem Antragsteller keine Duldung nach § 60a AufenthG zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen werden. Nachdem der Antragsteller keine weitere Duldung beanspruchen kann, erweist sich auch seine Forderung nach einer Duldung über einen Zeitraum von 6 Monaten als unbegründet. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller eine rechtliche Grundlage für ein derartiges Verlangen nicht genannt hat. Mehr als sein Anspruchsschreiben vom 4. Mai 2017 hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Antragsgegner verpflichtet sein sollte, seine Erfolgschancen auf dem Mietwohnungsmarkt durch eine längerfristige Duldung zu steigern.
Bei diesem Ergebnis kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das einstweilige Rechtsschutzbegehren vom 4. Mai 2017 (19 CE 17.1079) und das ähnliche einstweilige Rechtsschutzbegehren vom 16. Mai 2017 (19 CE 17.1158 – ein Unterschied liegt nur hinsichtlich der Dauer der begehrten Duldung vor) unterschiedliche Streitgegenstände haben. Dies ist nicht auszuschließen. Bei einem mit dem Begriff „Duldung“ bezeichneten Begehren handelt es sich um das Verlangen nach einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung; eine Duldung berührt weder die Abschiebungsandrohung noch die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit. Eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung kann zwar aus verschiedenen Gründen beantragt werden. Es handelt sich dabei aber im allgemeinen wohl nur um verschiedene Begründungen für ein und dasselbe Begehren, denn eine Vorschrift, die – wie § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse – die behördliche Zustimmung an den Zweck des Hierbleibens bindet (Trennungsprinzip), besteht für Duldungen nicht. Eine Ausnahme könnte allerdings die Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG darstellen, denn der Gesetzgeber hat diese Duldung mit dem Ausbildungszweck eng verknüpft (vgl. S. 5: „…Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung…“; S. 9 „…Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird“; S. 10 „…Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle…“; S. 11: „…Duldung … für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikationen entsprechenden Beschäftigung“, „…Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde…“ sowie „…die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden“) und den Inhalt dieser speziellen Duldung, ihre Voraussetzungen und die diesbezüglichen Verfahrensvorgaben detailliert geregelt. Letztlich kann jedoch die Frage einer gesonderten Streitgegenständlichkeit der Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG offen bleiben, denn auch wenn in den beiden einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers derselbe Streitgegenstand vorliegen sollte, könnte das vorliegende, am 16. Mai 2017 rechtshängig gemachte einstweilige Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg haben. Es wäre dann bereits unzulässig, weil ein solches einstweiliges Rechtsschutzbegehren schon am 4. Mai 2017 rechtshängig gemacht worden ist (nunmehr Beschwerdeverfahren 19 CE 17.1079) und deshalb nicht erneut (am 16. Mai 2017) rechtshängig gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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