Aktenzeichen 22 C 17.1218
ZPO § 117 Abs. 1 u. 2 S. 1 u. Abs. 4
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 4 K 17.427 2017-04-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017, mit dem eine erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt und eine Reisegewerbekarte widerrufen wurde.
Durch Urteil vom 21. April 2017, Az. AN 4 K 17.427 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Anfechtungsklage gegen den vorgenannten Bescheid ab. Mit Beschluss gleichfalls vom 21. April 2017 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
Mit einem am 16. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben legte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. April 2017 u.a. „Beschwerde“ ein.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2017 – 22 ZB 17.1217 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 21. April 2017 als unzulässig abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Das Schreiben des Klägers vom 16. Juni 2017 ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2017 auszulegen (§ 88 VwGO), der zeitgleich mit dem Urteil erging und mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt wurde.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er hat im Klageverfahren bereits nicht den dafür erforderlichen vollständigen Antrag gestellt. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, wurde vom Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck vorgelegt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).