Aktenzeichen AN 7 P 16.01894
Leitsatz
Tenor
Der Gegenstandswert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2017 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Gericht schließt sich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B. v. 30.5.2017, Az. 18 P 16.1700) an und hilft der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 von Seiten der Beteiligten zu 1) (Dienststellenleiterin) eingelegten Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2017 antragsgemäß ab (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Der Gegenstandswert wird gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 RVG auf den Auffangwert festgesetzt.