Aktenzeichen AN 9 K 16.00632, AN 9 K 16.01552
BayVwZVG BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 2 S. 2, S. 4, Art. 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
1. Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle liegt vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob ein Vorhaben, das zum einen eine gastronomische Nutzung mit Getränkeausschank, Übertragung von Sportereignissen, Unterhaltungs- und Geldspielgeräten und zum anderen eine Wettannahmestelle aufweist, als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Dabei ist neben der räumlichen Situation vor allem zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider “Nutzungseinheiten” in geradezu idealer Weise ergänzen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Die im Verfahren AN 9 K 16.00632 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Im Bescheid vom 16. März 2016 setzt die Beklagte der (damaligen) Klägerin eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids zur Erfüllung der in Nr. 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 24. Januar 2014 gegenüber dem früheren Betreiber der Nutzung in den gegenständlichen Räumen, dem … gegenüber ergangene Anordnung, die Nutzung dieser Räume als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheids aufzulassen. In Ziffer 2) wurde für den Fall der nicht fristgerechten Aufgabe der untersagten Nutzung als Wettbüro innerhalb der festgelegten Monatsfrist ein Zwangsgeld von 15.000,00 EUR angedroht. Die ursprüngliche Klägerin im vorliegenden Verfahren, die … UG (haftungsbeschränkt) war als Rechtsnachfolgerin des Adressaten des Ausgangsbescheids vom 24. Januar 2014 nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch die Nutzungsuntersagung ebenso betroffen wie nunmehr ihre Rechtsnachfolgerin, die …UG (haftungsbeschränkt), die nunmehrige Klägerin in den vorliegenden Verfahren.
Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom 24. Januar 2014, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund ihrer Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichtnahmen am 7. Januar und 3. März 2016 durch die Bauordnungsbehörde getroffenen Feststellungen und der dort gefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 24. Januar 2014 ersichtlich nicht nachgekommen.
Die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 24. Januar 2014 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens … als Wettbüro, d.h. ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüros im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist. Eine Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte wurde auch nicht durch die mit Bescheid vom 31. März 2015 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Gaststätte legalisiert, da ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte auch gegenüber einer Gaststättennutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Dies gilt entsprechend für den abgetrennten Raum im südlichen Gebäudebereich und im Hinblick auf die dort mit dem Bescheid vom 31. März 2015 genehmigte Nutzung als Lager.
Die Nutzung wurde durch die damalige Betreiberin, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 aufgegeben.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 – 15 ZB 13.274 – juris).
Ob ein Vorhaben, das sich durch eine gastronomische Nutzung mit Getränkeausschank, Übertragung von Sportereignissen, Unterhaltungs- und Geldspielgeräten und zum anderen einer Wettannahmestelle als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Dabei ist neben der räumlichen Situation vor allem zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider „Nutzungseinheiten“ in geradezu idealer Weise ergänzen (VG Ansbach, U.v. 21.12.2016, BayVGH, B.v. 13.4.2017 – 9 ZB 17.284).
Nach diesen Maßstäben ist hier von einer einheitlichen Nutzung der so bezeichneten NE 1 und 2 auszugehen, so dass weiterhin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros betrieben wird.
Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 7. Januar und 3. März 2016 zeigen, wurde auch zu diesen Daten die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei beiden Ortsbesichtigungen festgestellten Ausstattung der Räumlichkeiten mit mindestens fünf Wettannahmeterminals, zwei Wettscheinprüfgeräten sowie der sonstigen Ausstattung und dem festgestellten tatsächlichen Betrieb. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass trotz der durch Einziehen einer Wand erfolgten baulichen Abtrennung des als NE II bezeichneten Raums im südlichen Bereich des Gebäudes zwischen diesem Raum und den als Gaststätte genehmigten nördlichen Räumen eine einheitliche und zusammenhängende Nutzung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgte. So besteht zwischen beiden Räumlichkeiten weiterhin ein enger räumlicher Zusammenhang, auch wenn die beiden Räume nunmehr durch zwei verschiedene Eingangstüren betreten werden; denn die beiden Türen liegen in einem Abstand von wenigen Metern auf derselben Straßenseite, sind von Passanten und Besuchern auf einen Blick erkennbar, jedenfalls soweit sich die Besucher von Westen auf dem Gehweg oder der … nähern, ebenso wie vom gegenüberliegenden Straßen- und Gehwegbereich. Im Übrigen dürfte es angesichts des mehrjährigen Betriebs einer Wettannahmestelle im gesamten Bereich des von der Klägerin genutzten Erdgeschossbereichs allen bisherigen Kunden selbstverständlich klar gewesen sein, dass sie nunmehr zum Abschluss ihrer Wetten in den abgetrennten weiteren Raum einige Meter nach Westen gehen müssen, während umgekehrt nach Abschluss der Wette die Prüfung der Wettscheine oder die Verfolgung der diese betreffenden Sportereignisse auf den Bildschirmen in den als Gaststätte genehmigten Räumen wenige Meter östlich durchzuführen war. Im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen Wettscheinannahme und Wettscheinprüfung sowie Information über die Sportveranstaltungen lag nach Auffassung des Gerichts ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen der Nutzung beider Räume vor. Dies wird auch durch die Angaben des Herrn … im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, der gerade bestätigte, dass die Geräte in der Gaststätte der Wettscheinprüfung, d.h. der Prüfung der in dem danebengelegenen abgeteilten weiteren Raum ausgestellten Wettscheine, dienten.
Dem steht auch nicht der vorgelegte Mietvertrag zwischen der …UG und dem Herrn … entgegen, denn das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Mietvertrag weder wirksam geworden ist noch jemals tatsächlich umgesetzt wurde. Dafür spricht schon die Tatsache, dass unter § 2 als Beginn der Mietzeit der 22. November 2015 genannt wird und festgelegt wird, dass der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wird, während aber gerade die Dauer nicht festgelegt und die entsprechenden Leerstellen im Vertrag nicht ausgefüllt wurden. Hinzu kommt, dass auch unter § 1 Mieträume nur generell von einem „Lager …“ gesprochen wird, ohne dass die Räumlichkeit näher bezeichnet, die Fläche genannt oder sonstige konkretisierende Regelungen getroffen werden. Allein auf Grund des Fehlens dieser essentiellen Regelungen, die nach Auffassung des Gerichts Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Mietvertrags sind, ergibt sich, dass hier kein wirksamer Mietvertrag vorlag und möglicherweise auch nie ein solcher abgeschlossen werden sollte. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, dass dieser „Mietvertrag“ zu keiner Zeit umgesetzt bzw. mit dessen Umsetzung begonnen wurde. So hat sich sowohl bei der Baukontrolle am 7. Januar 2016 als auch am 3. März 2016 in dem als Lager vermieteten Raum kein Lager befunden, sondern ein Geldspielgerät sowie fünf Wettannahmeterminals. Dies entspricht in etwa den Geräten, die bei früheren Baukontrollen vor der räumlichen Abtrennung des kleinen Raumes in den Gesamträumen vorhandenen Geräten, wobei im Hinblick auf das funktionelle Zusammenwirken zwischen den in dem kleinen Raum vorhandenen Wettannahmeterminals und der Wettscheinprüfung, der gastronomischen Versorgung sowie der Unterhaltung durch die Sportübertragungen etc. in dem anderen Raum es keine Rolle spielt, ob diese Geräte tatsächlich von einem Dritten in die Räume gestellt wurden. Dass es sich um einen funktionell dem gesamten Vorhaben dienenden Teil der Gesamtnutzung handelt, ergibt sich aber für die Kammer insbesondere aus der Tatsache, dass bei beiden Ortseinsichten sowohl am 7. Januar wie am 3. März 2016 die entsprechende Eingangstür in das vermeintliche Lager offenstand und frei zugänglich war. Dies bestätigt auch der Klägervertreter indirekt in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2016, in dem er ausführt, diese Räume seien zwischenzeitlich nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich und würden wie im Mietvertrag vorgesehen, als Lagerraum verwendet werden.
Da somit eine einheitliche Nutzung nach Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es weder darauf an, ob auch die im als NE I bezeichneten Gebäudeteil vorhandenen Ausstattungen für die Annahme eines Wettbüros in Form einer Vergnügungsstätte ausreichen, noch auf die Frage, ob die … UG als Vermieterin der Räume insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar räumliche Nähe und die freie Zugänglichkeit dieses Raumes von der … nur wenige Meter neben ihrem Eingang sich nicht auch den Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung in Bezug auf diesen Raum dann zurechnen lassen müsste, wenn dies tatsächlich durch einen Dritten auf Grund des abgeschlossenen Mietvertrags erfolgte.
Die Tatsache, dass die frühere Klägerin die ursprünglich vorhandenen Werbeanlagen mit expliziter Werbung für ein Wettbüro auf die entsprechenden bauaufsichtlichen Maßnahmen der Beklagten hin entfernt hat, spricht nicht gegen die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte, sondern zeigt lediglich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Teil der gegen sie ergangenen bauaufsichtlichen Anordnungen erfüllt hat. Dies reicht aber nicht aus, um davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheids kein Verstoß gegen die bestandskräftig angeordnete Nutzungsuntersagung vorgelegen hätte. Das hier zum Zeitpunkt der Baukontrollen am 7. Januar und 3. März 2016 in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ersichtlich ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Getränkeausgabe, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Musikvideos oder Sportübertragungen verbunden mit der Möglichkeit, an den Prüfterminals eventuelle Gewinne der Wettscheine vor Ort überprüfen zu können, wie sich an Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten weiter vergnügen zu können. Dass einzelne Ausstattungsgegenstände, wie etwa einzelne Geldspiel- oder die beiden Unterhaltungsspielgeräte, auch in Gaststätten zulässig sind, steht dem nicht entgegen, da gerade das Zusammenspiel verschiedener attraktiver Unterhaltungsmöglichkeiten mit den umfangreichen Möglichkeiten, Sportwetten abzugeben und deren Ausgang bei kurzweiliger Unterhaltung abzuwarten und das Ergebnis sofort vor Ort überprüfen zu können, die besondere Attraktivität und damit die Einstufung als Vergnügungsstätte bedingt.
Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume von insgesamt ca. 65 qm spricht ebenfalls für eine Vergnügungsstätte und gegen eine ladenmäßige Wettannahmestelle.
Damit steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die damalige Betreiberin, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer erneuten Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes rechtmäßig war.
Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Verstoß der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 24. Januar 2014 hier vorlag, so dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes rechtmäßig ist, zumal gerade auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst als Betreiberin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung über einen längeren Zeitraum verstoßen hat.
Damit waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.