Verwaltungsrecht

Örtliche Zuständigkeit bei einer Verpflichtungsklage in einer asylrechtlichen Streitigkeit

Aktenzeichen  M 4 K 17.43400

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2
VwGO VwGO § 52 Nr. 2, Nr. 3

 

Leitsatz

In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist nach § 52 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Gründe

Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Nummer 3. Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auch für Verpflichtungsklagen.
Vorliegend haben die Kläger ihren Wohnsitz in … …; auch der Bescheid wurde den Klägern an diese Adresse zugestellt (vgl. Blatt … der Behördenakte); mithin ist das Verwaltungsgericht Ansbach örtlich zuständig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
… …

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