Arbeitsrecht

Ablehnung eines Prizesskostenhilfeantrags

Aktenzeichen  6 O 18532/15

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 572 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 21.04.2017 (Bl. 160/163 d.A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten sowie unten stehenden weiteren Gründen nicht abgeholfen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdebegründung rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Gericht ist nicht gehalten, auf eine beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Es ist vielmehr Aufgabe des Antragstellers, den seiner Meinung nach erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Vortrag im Antrag auf Prozesskostenhilfe auszuführen. Davon abgesehen enthielt der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe bereits die Ehrenamtlichkeit des Vorstands (Bl. 157 d.A.) und floss in die dem ablehnenden Beschluss zugrunde liegenden Entscheidung ein. Jedenfalls wäre eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs nun im Wege des Nichtabhilfeverfahrens geheilt worden.
Auch die Umstände, dass die Vorstandsmitglieder des Beklagten ehrenamtlich arbeiten und die Beklagte Pflegetätigkeiten durchführt, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben, da eine Unterlassung der Rechtsverteidigung vorliegend keinen allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Begriff der allgemeinen Interessen eng auszulegen (MüKo/Wache § 116 Rn. 24). Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen erforderliche Voraussetzung, dass die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 20.12.1989 – VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474), ist hier nicht erfüllt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte im Bereich der Pflege tätig ist, führt nicht zu einer Bejahung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es reicht gerade nicht aus, dass die juristische Person als gemeinnützig anerkannt ist (BGH, Beschl. V. 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596 f.). Weiterhin arbeiten vorliegend gerade nur die neun Vorstandsmitglieder ehrenamtlich. Davon abgesehen führt der Beklagte seine Pflegetätigkeit – mithin die nach außen gerichtete Tätigkeit – ausschließlich gegen Entgelt aus.
Anders als vom Beklagten in seiner Beschwerbegründung vorgetragen ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten, eine gegen Entgelt tätige juristische Person des Privatrechts, die Bereitschaft der Bevölkerung „zum Ehrenamt und zur Pflegetätigkeit“ schwächen sollte. Eine zwingende oder auch nur wahrscheinliche logische Verknüpfung dieser Umstände besteht nicht.

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