Aktenzeichen 20 ZB 17.448
KrWG § 53 Abs. 3 S. 3
Leitsatz
Verfahrensgang
M 17 K 16.5858 2017-01-26 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
Das Verfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängige Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorgreiflich ist.
Aufgrund des auf § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG gestützten, sofort vollziehbaren Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 und des die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Az. 2 B 1935/16) darf die Klägerin derzeit die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen bundesweit nicht ausüben. Über die Anfechtungsklage gegen den genannten Bescheid ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorgreiflichkeit dieses Klageverfahrens für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 94 VwGO ergibt sich daraus, dass der vorliegenden Klage gegen eine Sammlungsuntersagung und damit auch der Berufung der Klägerin im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen den o.g. Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens angehört und haben mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2017 und 23. Juni 2017 ihr Einverständnis erklärt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).