Aktenzeichen S 5 U 209/15
Leitsatz
1 Beim Landessozialgericht und den Sozialgerichten können seit dem 1.1.2016 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Bayerische Sozialgerichtsbarkeit gibt auf ihrer Internetseite die Einzelheiten des Verfahrens bekannt, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten und die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn ein unverschuldetes Hindernis nicht vorliegt, sondern vielmehr den Klägerbevollmächtigten ein Organisationsverschulden trifft, das sich der Kläger zurechnen lassen muss. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.06.2017 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.