Aktenzeichen 20 B 16.190
KAG Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b
AO § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsatz
1. Für ein Grundstück im Außenbereich kann eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn das Grundstück tatsächlich bebaut ist. Weder ein Bauvorbescheid noch eine Baugenehmigung können die Bebaubarkeit im beitragsrechtlichen Sinn vermitteln, da sie nicht konstitutiv, also rechtsbegründend, sondern nur deklaratorisch, dh rechtsbestätigend wirken. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dies erfordert eine wertende Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten, für die sich dem Tatsachengericht häufig das Beweismittel der zur sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung anbieten wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 3 K 14.1979 2015-04-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. April 2015, Az. RN 3 K 14.1979 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten über einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2015 war daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentliche Entwässerungseinrichtungen wie die der Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 4. Dezember 2013 (BGS-EWS) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Abgabesatzung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 KAG und der ihr zugrundeliegenden Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten vom 4. Dezember 2013 (Entwässerungssatzung – EWS) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Herstellungsbeitrag wurde für das Grundstück der Klägerin (FlNr. … … der Gemarkung Eggenried) zu Recht erhoben, weil die sachliche Beitragspflicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides entstanden (1.) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin auch noch nicht durch Ablauf der Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) erloschen war (2.).
1. Die Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks war im Zeitpunkt der Beitragserhebung am 14. Juli 2014 entstanden.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS entsteht die Beitragsschuld mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Dazu ist neben einer wirksamen Abgabesatzung und einer betriebsfertig hergestellten, der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Einrichtung (BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 20 ZB 15.1708 – juris Rn. 25; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 23) zum einen erforderlich, dass für das Grundstück, für das der Beitrag erhoben wird, nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BGS-EWS). Letzteres ist der Fall, wenn das Grundstück durch die Einrichtung erschlossen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Erschlossen ist ein Grundstück, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist (BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits seit längerer Zeit vor.
b) Zum anderen unterfallen der Beitragspflicht nach § 2 BGS-EWS nur bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke. Während es danach für das Entstehen der Beitragspflicht bei Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) sowie im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) auf die Bebaubarkeit ankommt, gilt dies nicht für Grundstücke im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Denn diese sind in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht bebaubar. Deshalb kann für ein Grundstück im Außenbereich eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn das Grundstück tatsächlich bebaut ist; weder ein Bauvorbescheid noch eine Baugenehmigung können daher die Bebaubarkeit im beitragsrechtlichen Sinn vermitteln, da sie nicht konstitutiv, also rechtsbegründend, sondern nur deklaratorisch, d.h. rechtsbestätigend wirken (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.1998 – 23 B 97.1134 – juris Rn. 36; Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Teil III § 8 Rn. 720; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2012, Teil C Art. 5 Rn. 132). Das Grundstück der Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragserhebung jedoch nicht bebaut, so dass es für das Entstehen der Beitragspflicht darauf ankam, ob es im Innen- oder Außenbereich gelegen hat.
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das klägerische Grundstück jedoch, wie der vom Senat durchgeführte Augenschein gezeigt hat, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entwicklungssatzung am 2. Juni 2010 nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gelegen, sondern im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB. Damit fehlte es bis zum Inkrafttreten der genannten Satzung an der Bebaubarkeit und somit an der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Begriff des Innenbereichs enthält somit zwei selbständige Tatbestandsmerkmale, einen Bebauungszusammenhang sowie einen Ortsteil. Ein Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 14 ZB 09.425 – juris Rn. 3 f.; B.v. 2.11.2006 – 1 ZB 05.2132 – juris Rn. 8; U.v. 15.9.2005 – 23 BV 05.1129 – juris Rn. 34; U.v. 12.5.2005 – 23 B 04.1761 – juris Rn. 33; U.v. 24.10.2002 – 23 B 02.1144 – juris Rn. 25). Dies erfordert eine wertende Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten, für die sich dem Tatsachengericht häufig das Beweismittel der Ortsbesichtigung zur sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung anbieten wird (BVerwG, U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – juris Rn. 22). Das zu beurteilende Grundstück muss einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs darstellen; auch unbebaute Grundstücke können aufgrund besonderer Gegebenheiten („natürlichen Grenzen“, z.B. besonderen topographischen Merkmalen) noch als dem Bebauungszusammenhang zugehörig anzusehen sein (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – juris Rn. 4; U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – juris Rn. 22; U.v. 10.8.1990 – 4 C 3.90 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.1988 – 4 B 19.88 – juris Rn. 2; U.v. 6.12.1967 – IV C 94.66 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 14 ZB 09.425 – juris Rn. 3). Dem gegenüber können je nach den Umständen des Einzelfalles andere Merkmale, beispielsweise Geländehindernisse oder eine Straße eine trennende bzw. unterbrechende Wirkung haben mit der Folge, dass jenseitig gelegene Grundstücke nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – juris Rn. 22; B.v. 16.2.1988 – 4 B 19.88 – juris Rn. 2; U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – juris Rn. 11; U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 14 ZB 09.425 – juris Rn. 3, 5; B.v. 14.2.2001 – 15 ZB 00.2160 – juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Ein Ortsteil ist dem gegenüber jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedungsstruktur ist (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – juris Rn. 5; U.v. 3.12.1998 – 4 C 7.98 – juris Rn. 12; B.v. 25.3.1986 – 4 B 41.86 – juris; BayVGH, U.v. 15.9.2005 – 23 BV 05.1129 – juris). Letzteres kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern nur unter Heranziehen der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 – 4 B 49.00 – juris m.w.N.; U.v. 3.12.1998 – 4 C 7.98 – juris Rn. 12; B.v. 25.3.1986 – 4 B 41.86 – juris).
Gemessen an diesen Kriterien fehlte es im vorliegenden Fall bis zum Inkrafttreten der Entwicklungssatzung schon an einem Bebauungszusammenhang, dem das klägerische Grundstück zuzurechnen gewesen wäre. Auf die Frage, ob dieses ein Bestandteil eines Ortsteils im o.g. Sinne war, kommt es damit nicht an. Als Bebauungszusammenhang kann im fraglichen Gebiet möglicherweise mit den insoweit übereinstimmenden Hauptbeteiligten der Bereich südöstlich der auch das klägerische Grundstück erschließenden Straße, mithin der die Grundstücke mit den FlNr. … bis … … umfassende Bereich, angesehen werden. Denn insoweit handelt es sich um eine lückenlos aufeinander folgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Das klägerische Grundstück FlNr. … …, das nordöstlich der Erschließungsstraße gelegen ist, nimmt jedoch als Baulücke schon nicht mehr an diesem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil. Der Erschließungsstraße kommt insoweit eine trennende Wirkung zu. Besondere topographische oder andere Gegebenheiten, die das klägerische Grundstück trotz seiner Eigenschaft als Baulücke noch dem Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen ließen, waren beim Augenschein nicht erkennbar. Im Gegenteil kennzeichnet der auf dieser Seite der Erschließungsstraße teilweise noch vorhandene Bewuchs auch die Außenbereichslage. Des Weiteren war das klägerische Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung auch keinem anderen Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Auf der nordöstlichen Seite der o.g. Erschließungsstraße, auf der auch das klägerische Grundstück liegt, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entwicklungssatzung nur das an das klägerische Grundstück in nordöstlicher Richtung angrenzende Grundstück FlNr. … … mit einem Wohnhaus bebaut. Diese vereinzelte Bebauung stellt sich als „Ausreißer“, mithin nicht als einem Bebauungszusammenhang zugehörig oder einen solchen vermittelnd dar. Das daran wiederum nordöstlich angrenzende Grundstück FlNr. … …, auf dessen der genannten Straße abgewandter Seite im Lageplan ein Gebäude dargestellt ist, wird nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht als Wohngrundstück, sondern land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Bezeichnenderweise wurde der bebaute Bereich dieses Grundstücks auch nicht in den Bereich der Entwicklungssatzung einbezogen. Das an das klägerische Grundstück in südwestlicher Richtung angrenzende Grundstück FlNr. … war im Zeitpunkt der Aufstellung der Entwicklungssatzung unbebaut. Dem gegenüber sind die bebauten Grundstücke mit den FlNr. … … (im Osten teilweise an das klägerische Grundstück angrenzend), … … und … … erkennbar nach der westlich davon verlaufenden Erschließungsstraße FlNr. … … ausgerichtet. Die im Zeitpunkt des Satzungserlasses dort vorhandenen drei Wohngebäude sind deutlich nach dieser Straße ausgerichtet und daher nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang mit dem Grundstück FlNr. … … der Klägerin herzustellen. Das inzwischen auf dem Grundstück FlNr. … … in der nordöstlichen Grundstücksecke errichtete Holzgebäude von geringem Umfang war im Jahr 2010 noch nicht vorhanden und wäre mangels baulichem Gewicht auch nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Es bleibt somit festzuhalten, dass der Außenbereich gleichsam von zwei Seiten auf das klägerische Grundstück einströmt, nämlich in südwestlicher und in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung. Nach alledem war das klägerische Grundstück bis zum Inkrafttreten der Entwicklungssatzung am 2. Juli 2010 dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzurechnen und somit nicht beitragspflichtig.
d) Mit dem Inkrafttreten der Entwicklungssatzung wurde das klägerische Grundstück Bestandteil des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB und damit beitragspflichtig. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen – wie hier – im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Mit dem Inkrafttreten der Satzung am 2. Juli 2010, gegen deren wirksames Zustandekommen Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, wurde das klägerische Grundstück deshalb bebaubar gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.
2. Die Beitragspflicht war im Zeitpunkt der Beitragserhebung auch noch nicht durch Ablauf der Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) erloschen.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, der auf die Beitragserhebung Anwendung findet (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG), sind eine Beitragsfestsetzung und deren Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt einheitlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragsschuld entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG). Die Frist ist u.a. dann gewahrt, wenn der Beitragsbescheid den Bereich der für die Festsetzung zuständigen Behörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG). Wie ausgeführt (siehe oben 1.), wurde der Beitragstatbestand für das klägerische Grundstück erst mit dem Inkrafttreten der Entwicklungssatzung „Weißensteiner Au“ vom 29. Juni 2010, mithin am 2. Juli 2010 (Ziffer 5.5 der Entwicklungssatzung) vollständig verwirklicht. Gemäß § 3 Abs. 1 BGS-EWS konnte damit auch erst in diesem Zeitpunkt die Beitragsschuld entstehen. Damit begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG) und endete mit Ablauf des Jahres 2014 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG). Der am 14. Juli 2014 zur Post gegebene Beitragsbescheid erging damit noch innerhalb der Festsetzungsfrist.
Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).