Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich – Gesonderter Ausgleich einzelner Bausteine einer berufsständischen Versorgung, berücksichtigungsfähige Teilungskosten

Aktenzeichen  16 UF 1482/16

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2018, 584
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 3, § 10
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 68 Abs. 3, § 70, § 84, § 150
FamGKG § 20, § 40, § 50

 

Leitsatz

1. Gelten ausweislich der Satzung eines Versorgungsträgers für die Umrechnung der Beiträge bzw. Punkte in Deckungskapital und die Rückrechnung von Deckungskapital in Punkte bzw. Rentenwerte für einzelne Zeiträume innerhalb der Ehezeit jeweils unterschiedliche Barwerte bzw. Umrechnungsfaktoren, darf das Deckungskapital nicht einheitlich zusammengefasst werden, sondern ist der Ausgleich für das den jeweiligen Zeitabschnitten zugeordnete Deckungskapital jeweils eigenständig durchzuführen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Teilungskosten sind bis zu einem Höchstbetrag zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Versorgungsträger nachvollziehbar darlegt, dass ggf. auch unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags die Mischkalkulation der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehenden Kosten insgesamt aufgeht (ebenso BGH BeckRS 2015, 07846). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Trägt der Versorgungsträger keine konkreten Gesichtspunkte dafür vor, dass die Begrenzung der Teilungskosten auf 500,- € keine auskömmliche Mischkalkulation gewährleistet, ist es nicht zu beanstanden, die Teilungskosten nur bis zu diesem Betrag zu berücksichtigen (ebenso BGH BeckRS 2015, 07846). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

542 F 22302/15 2016-10-11 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 11.10.2016 (Az. 542 F 22302/15) in Ziffer 2 Absatz 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Weg der internen Teilung wird zu Gunsten der Antragsgegnerin zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versicherungsnummer: .528) in Bezug auf das für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 gebildete Teildeckungskapital in Höhe von 43.677,86 € ein Anrecht in Höhe von 21.520,58 € und in Bezug auf das für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 gebildete Teildeckungskapital in Höhe von 11.201,72 € ein Anrecht in Höhe von 5.519,22 €, jeweils nach Maßgabe der Satzung der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in der Fassung vom 01.01.2015, bezogen auf den 30.11.2015, übertragen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.114.- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die beteiligten Ehegatten hatten am 28.12.2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes F. die Ehe geschlossen. Sie leben seit 04.08.2014 getrennt.
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 30.12.2015 zugestellt. Mithin ist von einer Ehezeit vom 01.12.2010 bis 30.11.2015 auszugehen (§ 3 VersAusglG).
Während der Ehezeit hat der Antragsteller u.a. bei der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, gesetzlich vertreten durch die B. Versorgungskammer, eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben.
Die B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung hat über diese Anwartschaft mit Schriftsatz vom 25.01.2016 Auskunft erteilt. Dieser Auskunft ist zu entnehmen, dass für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers in der Ehezeit für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 ein Teildeckungskapital in Höhe von 43.677,86 € und für die Zeit von 01.01.2015 bis 30.11.2015 ein Teildeckungskapital in Höhe von 11.201,71 € gebildet wurde. Hintergrund ist, dass aufgrund §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 11 der Satzung Anwartschaften, die vor dem 01.01.2015 erworben wurden und Anwartschaften, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden, nach unterschiedlichen Vorschriften verrentet und ausgeglichen werden. Weiterhin hat die Beschwerdeführerin Teilungskosten in Höhe von 800.- € berücksichtigt, die sie anteilig den Anrechten belastet hat. Dies entspricht § 40 Abs. 2 der Satzung. Demnach sind Teilungskosten in Höhe von 2% des Deckungskapitals, jedoch mindestens 150.- € und höchstens 800.- € anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat vorgeschlagen, das Anrecht des Antragstellers intern zu teilen, indem für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe von 21.520,58 € und für die Zeit von 01.01.2015 bis 30.11.2015 ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe von 5.519,22, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.2015 nach Maßgabe der Satzung übertragen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 25.01.2016 verwiesen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – München hat Teilungskosten lediglich in Höhe von 500.- € berücksichtigt, da die erhöhten Teilungskosten nicht näher begründet waren. Im Übrigen hat es die beiden Anteile der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers zusammengefasst und den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin durchgeführt wie folgt:
„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (VersNr. …528) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 27.189,79 Euro, bezogen auf den 30.11.2015, übertragen.“
Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19.10.2016 zugestellt. Diese hat gegen den Beschluss mit Faxschreiben vom 21.11.2016, eingegangen beim Amtsgericht -Familiengericht – München am gleichen Tag (Montag), Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich vor allem dagegen, dass die Teilungskosten durch das Amtsgericht nur in Höhe von 500.- € und nicht, wie in ihrer Satzung vorgesehen, in Höhe von 800.- € berücksichtigt wurden.
Auf Aufforderung des Senates hat sie ergänzend dazu vorgetragen, dass eine auskömmliche Mischkalkulation nur erreicht werden kann, wenn Teilungskosten bis zu einer Obergrenze in Höhe von 800.- € berücksichtigt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 31.03.2017 verwiesen.
Der Senat hat den Beteiligten durch Beschluss vom 23.05.2017 seine vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.05.2017 verwiesen. Dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.
II. 
1. Die Beschwerde der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist zulässig und begründet.
Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
2. Die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – München ist zunächst dahingehend abzuändern, dass der Ausgleich für das in der Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 und das für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 gebildete Teil-Deckungskapital jeweils eigenständig erfolgen muss. Für die Umrechnung der Beiträge bzw. Punkte in Deckungskapital und die Rückrechnung von Deckungskapital in Punkte bzw. Rentenwerte gelten ausweislich der Satzung für die betreffenden Zeiträume jeweils unterschiedliche Barwertbzw. Umrechnungsfaktoren. Daher darf das Deckungskapital nicht einheitlich zusammengefasst werden, sondern ist der Ausgleich für das den jeweiligen Zeitabschnitten zugeordnete Deckungskapital jeweils eigenständig durchzuführen.
3. Weiterhin ist auf die Beschwerde hin der Tenor dahingehend zu ergänzen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Teilung angegeben wird. Diese findet sich in der Satzung der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung idF vom 01.01.2015. Dort ist insbesondere unter § 40 näher ausgeführt, wie der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung durchzuführen ist. Da es sich bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG um eine rechtsgestaltende Entscheidung handelt, die auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeht, sind diese im Tenor anzugeben, soweit es sich hierbei nicht um allgemein zugängliche gesetzliche Grundlagen handelt. Daher ist insbesondere auch bei einem berufsständischen Versorgungswerk die Satzung, die Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleich ist, in der jeweils geltenden Fassung als Rechtsgrundlage in den Tenor aufzunehmen, (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547; BGH, Beschluss vom 23.01.2013, XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611).
4. Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin schließlich dagegen, dass Teilungskosten durch das Amtsgericht – Familiengericht – München nur in Höhe von 500,- € und nicht in Höhe der in der Satzung vorgesehenen 800,- € berücksichtigt wurden.
Zwar ist es auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der 1. Instanz nicht zu beanstanden, dass Teilungskosten lediglich in Höhe von 500,- € berücksichtigt wurden. Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Höhe eines Prozentsatzes von 2 – 3% des in der Ehezeit erworbenen Kapitalwertes eines Anrechtes keine Bedenken bestehen. Weiterhin hat er sich auch dafür ausgesprochen, dass, wenn der Versorgungsträger von der Möglichkeit der Pauschalierung der Teilungskosten Gebrauch mache, grundsätzlich ein Höchstbetrag vorzusehen sei, wobei ein Höchstbetrag von maximal 500,- € in der Regel gewährleistet, dass die Teilungskosten auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden (vgl. hierzu zuletzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913). Da die Beschwerdeführerin in der 1. Instanz keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen hatte, dass die Begrenzung auf 500,- € keine auskömmliche Mischkalkulation gewährleiste, ist das Amtsgericht daher folgerichtig davon ausgegangen, dass die Teilungskosten auf diesen Betrag begrenzt sind.
b. Der BGH hat dem Versorgungsträger allerdings die Möglichkeit offen gelassen, darzulegen, dass ein Höchstbetrag in Höhe von 500,- € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei (vgl. hierzu ebenfalls BGH, Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913). Trägt der Versorgungsträger zu dem durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat das Gericht Teilungskosten bis zu einem Höchstbetrag zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Versorgungsträger nachvollziehbar darlegt, dass ggf. auch unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags, die Mischkalkulation der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehenden Kosten insgesamt aufgeht (ebenso BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916). Aufgrund des – durch keinen der Beteiligten angezweifelten – Vorbringens im Schriftsatz vom 31.03.2017 ist davon auszugehen, dass eine Obergrenze für die für die interne Teilung zu erhebenden Kosten in Höhe von 800,- € erforderlich ist, damit die Mischkalkulation der Beschwerdeführerin für die bei Durchführung der internen Teilung anfallenden Kosten auskömmlich ist.
Die Beschwerdeführerin legte im Schriftsatz vom 31.03.2017 dar, dass bei Annahme einer durchschnittlichen Dauer von Anwartschafts- und Leistungsphase nach Durchführung des Versorgungsausgleichs von 40 Jahren Personalkosten in Höhe von durchschnittlich 685,67 € und Sachkosten in Höhe von 200,- € anfallen. Hinsichtlich der Personalkosten splittet die Beschwerdeführerin dies auf in Kosten für die Einrichtung des Versorgungskontos von 1 Stunde (Mitarbeiter gemäß Entgeltgruppe 9). Weiterhin legt sie dar, dass für Informationen zum Umfang der aufgrund der Teilung erworbenen Ansprüche und zur Beantwortung von allgemeinen Anfragen der anspruchsberechtigten Person während der gesamten Laufzeit von einem Zeitaufwand in Höhe von 6 1/2 Stunden auszugehen sei, wovon 2 1/2 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8, 3 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 und 1 Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 entfallen.
Für Rückfragen zu Rentenbezugsmitteilungen, zu Mitteilungen von Anwartschafts- und Rentendynamisierungen sowie Rundschreiben und Sonderinformationen setzt sie nochmals weitere 2 Stunden an, die auf 1 Stunde für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und 1 Stunde für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfallen. Für Rentenhochrechnungen und Rückfragen sind einmalig durchschnittlich 2 Stunden anzusetzen, wobei 1 1/2 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine halbe Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfallen. Weiterhin wird 1 Stunde für die Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen (Mitarbeiterentgeltgruppe 9) angesetzt.
Für Anfragen zum Abänderungsverfahren des Eheversorgungsausgleichs sowie zur Übertragung der erworbenen Anrechte an die gesetzliche Rentenversicherung werden durchschnittlich 2 Stunden für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 angesetzt. Für die Pflege des Versicherungskontos während der Anwartschaftsphase und des Leistungsbezugs wird durchschnittlich 1 Stunde für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 angenommen. Schließlich schätzt die Beschwerdeführerin, dass für die Bearbeitung des Ruhegeldantrags mit Rentenberechnung grundsätzlich 3 Stunden anzusetzen seien, wobei 1 1/2 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, 1 Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine halbe Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfällt. Schließlich ist während der Leistungsphase für das Absetzen der Rentenbezugsmitteilungen und die Anforderung und Bearbeitung der Lebensbescheinigung ein Zeitaufwand von durchschnittlich 2 Stunden anzusetzen, der auf 1 Stunde für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 und 1 Stunde für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfällt. Außerdem setzt die Beschwerdeführerin für die Abwicklung des Leistungsfalls bei Tod des Versicherten einen Zeitaufwand von 1 3/4 Stunden (1 Stunde Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine 3/4 Stunde Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9) an. Schließlich setzt sie für die Bearbeitung der Hinterbliebenenversorgung im Durchschnitt 6 Stunden (4 1/2 Stunden Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine 1 1/2 Stunden Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9) an. Auf dieser Grundlage kommt sie unter Berücksichtigung der derzeitigen Tariflöhne auf einen Betrag in Höhe von 685,67 €. Weiterhin geht sie davon aus, dass während der gesamten Laufzeit pauschale Sach- und Verwaltungskosten für die zusätzliche Einrichtung eines Versicherungskontos in Höhe von 200,- € anfallen, die pro Jahr mithin 5,- € betragen. Insgesamt beträgt damit der durchschnittliche Teilungsfolgekostenaufwand 885,67 €. Dieser Wert liegt über der Obergrenze, die auch bei sehr hochwertigen Anrechten nicht überschritten werden darf. Gegen die Schätzung spricht, dass sie nicht berücksichtigt, dass es sich um zukünftigen Aufwand handelt. Der Wert wäre daher entsprechend zu diskontieren (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916 (Rn. 15)). Allerdings ist insoweit einschränkend zu berücksichtigen, dass der Effekt der Diskontierung teilweise entfällt, wenn auch die künftig zu erwartenden Lohnsteigerungen berücksichtigt werden. Weiterhin darf entgegen der Kalkulation der Beschwerdeführerin der Zeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung nicht angesetzt werden, da für die Antragsgegnerin die Teilung nach der Satzung nur in der Form durchgeführt werden darf, dass eine reine Altersversorgung eingeführt wird.
Aber auch wenn man diese Umstände berücksichtigt, steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der Auskunft vom 31.03.2017 fest, dass jedenfalls eine Obergrenze von 800,- € erforderlich ist, um eine auskömmliche Mischkalkulation zu erreichen. Der Personalaufwand für die Bearbeitung der Hinterbliebenenversorgung beträgt auf der Grundlage der Werte in der Auskunft vom 31.03.2017 einen Betrag von 140,31 €. Zieht man diese von den ermittelten Teilungs- und Teilungsfolgekosten in Höhe von 885,67 € ab, verbleiben noch 715,- €. Selbst unter Berücksichtigung der Diskontierung ergibt sich ein Wert, der sich im oberen Drittel der umlagefähigen Teilungskosten bewegt, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Effekt der Diskontierung teilweise durch künftige Lohnsteigerungen kompensiert wird. Der in der Satzung vorgesehene Ansatz von Teilungskosten in Höhe von maximal 800,- € ist daher angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 84 FamFG, 20 FamGKG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beschwerde schon deshalb veranlasst war, weil in dem Tenor der angegriffenen Entscheidung nicht hinsichtlich der vor dem 01.01.2015 auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens zu bewertenden Anwartschaft des Antragstellers und für die Zeit ab 01.01.2015 auf der Grundlage des offenen Deckungsplanverfahrens zu bewertenden Anwartschaft unterschieden wurde. Weiterhin war der Tenor auch um die Teilungsordnung als maßgeblicher Rechtsgrundlage zu ergänzen. Dass die Beschwerde daneben hinsichtlich der Teilungskosten nur aufgrund des nachträglich in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vorbringens erfolgreich war, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Die Beschwerde hat ein bei der Scheidung zu teilendes Anrecht zum Gegenstand.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung wendet die durch den BGH für die interne Teilung entwickelten Regeln auf die Teilung einer Anwartschaft der berufsständischen Versorgung an.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.06.2017.

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