Aktenzeichen AN 16 S 17.00457
WaffG WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, lit c, § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 5
Leitsatz
1 Ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse macht nur dann Sinn, wenn er nicht durch eine bloße Klageerhebung faktisch „ausgehebelt“ werden kann; an die Begründung des Sofortvollzugs sind insoweit – auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit eines Widerrufs – keine überhöhten Anforderungen zu stellen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG lässt der Behörde keinen Ermessensspielraum, wenn ihr Verhaltensweisen bekannt werden, welche die konkrete Befürchtung begründen, dass der Erlaubnisinhaber keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen bietet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kommt es weder allein auf die bloße Zuordnung zur sog. “Reichsbürgerbewegung” noch auf eine vorangegangene Tätigkeit als Berufssoldat an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Person, die zu erkennen gibt, dass sie die staatliche Ordnung der Bundesrepublik und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichend Sicherheit anerkennt und beachten wird, ist als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 8.625 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Widerruf dreier Waffenbesitzkarten Nummer … vom 14. August 20113, Nummer … vom 3. Juni 2014 und Nummer … vom 21. März 2003.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller sei im Jahre 2013 anlässlich der anstehenden Bundestagswahl erstmals behördlich in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten. So habe er mit Schreiben vom 13. September 2013 seine Wahlberechtigung an das Wahlamt der Antragsgegnerin zurückgesendet mit der Begründung, dass die Wahlen infolge einer vorhergehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unrechtmäßig seien und das zugrundeliegende Wahlgesetz nichtig sei. Im Falle seiner Beteiligung an dieser Wahl sehe er die Gefahr der Beihilfe eines Verfassungsbruches. Im Weiteren beantragte er im Oktober 2013 zudem die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei habe er in der Zeile „Geburtsstaat“ sowohl bei sich als auch bei seinem Vater und Großvater jeweils „Königreich Bayern“ vermerkt. Zudem bestehe er darauf, dass sein Antrag nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1913 bearbeitet werde und diese Rechtsgrundlage auch in das zentrale Register eingetragen werde. Im Jahre 2015 sei er weiter in diesem Sinne behördlich in Erscheinung getreten. In insgesamt zwei vorliegenden Schreiben vom 20. April 2015 und vom 17. Juni 2015 habe er dem Polizeiverwaltungsamt sämtliche Hoheitsbefugnisse abgesprochen. Das sei lediglich eine Firma, die letztlich auf rein vertraglicher Basis agieren könne. Diese Sichtweise lasse ebenfalls der mit Schreiben vom 20. April 2015 übersandte „Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar“ entnehmen, in dem er sich selbst als „… aus dem Hause der Familie …“ bezeichnet.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Einziehung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angehört.
Der Antragsteller führte hierzu aus, er akzeptiere die Bundesrepublik Deutschland als Staat, das werde dadurch deutlich, dass er sich bei all seinen Argumentationen immer auf die verfassungsmäßigen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland gestützt habe. Eventuell übersandte Dokumente habe er nur „blindlinks“ ausgedruckt, um seine schriftlich vorgetragenen Argumente zu bekräftigen. Gerade sein Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises zeige deutlich, dass er die Bundesrepublik Deutschland als Staat anerkenne und allein dieser Umstand ein ausreichender Beweis dafür sei, dass er nicht der Reichsbürger-Szene zugerechnet werden könne. Er habe diesem Staat zudem in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis als Soldat gedient und die behördlicherseits vorgebrachten Belege seien vor dem Hintergrund des Art. 5 Grundgesetz nicht haltbar.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2015 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten Nummer … vom 14. August 2013, Nummer … vom 3. Juni 2014 und Nummer … vom 21. März 2013 (Nummer 1 des Bescheids). Ferner verfügte sie, dass der Antragsteller die im Bescheid angeführten Schusswaffen, das sind
Lfd. Nr.
Art
Kaliber
Hersteller/Typ
Herst.Nr.
1
Bockbüchsflinte
.22lr.
9mm Flobert
Rhöner Sportwaffenfabrik
8017
2
Repetierbüche
.308Win.
Winchester, X-Bolt Hunting
55987ZW354
3
Bockdoppelflinte
12/70
Bernadelli. M.192, Sporting
029172
4
Revolver
.357Mag.
.38Special
Taurus
BU58180
5
Halbautom. Büchse
.308Win.
Benelli Argo Comfort Tech
BB118127G
CB118127G
6
Halbautom. Pistole
.45Auto
Block 21, Gen.4 blue
VKD195
und eventuell vorhandene Munition bis spätestens 31. März 2017 abzugeben habe. Unter Nummer 3 des Bescheides wird verfügt, dass die Waffenbesitzerlaubnisse bis spätestens
31. März 2017 zurückzugeben seien. Unter Nummer 4 folgt die Androhung der polizeilichen Sicherstellung. Unter Nummer 6 des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen unter Nummern 2 bis 5 an. Dem folgen die Kostenentscheidungen.
Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, das bisherige Verhalten des Antragstellers sowie seine schriftlichen Einlassungen ließen befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halte. Als Angehöriger der sogenannten Reichsbürgerbewegung bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zählt. Besonders deutlich werde dieser Umstand in seinem Schreiben an das Polizeiverwaltungsamt vom 20. April 2015, in dem er die Legitimation dieser Behörde in Frage stelle und diese auffordere, eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer als Nachweis ihrer hoheitlichen Tätigkeit vorzulegen. Andernfalls gehe er, so die dortige Begründung, davon aus, dass das Anschreiben des Polizeiverwaltungsamtes lediglich „handelsrechtlicher Natur“ und für ihn nicht zwingend sei. Die im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2017 vorgetragenen Einlassungen seien vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu werten. Insgesamt verfüge der Antragsteller damit über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nummer 3 WaffG nicht.
Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. März 2017 Klage erhoben und zugleich beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen.
Zur Begründung lässt der Antragsteller vortragen, als mündiger Bürger und ehemaliger Berufssoldat mit zwölfjähriger Dienstverpflichtung und ehrenvoller Beendigung seiner Laufbahn als Hauptfeldwebel der Bundeswehr habe er gemäß § 9 Soldatengesetz einen Soldateneid geschworen. Anhand der erzieherischen Wirkung und im Sinne seiner Funktion im Staate habe er auch auf dieser moralischen Ebene zu jeder Zeit seine soldatischen Pflichten verstanden, was für ihn auch nach Beendigung seiner aktiven Dienstzeit bis zum heutigen Tage gelte. Durch die permanente Änderung von Vorschriften und Gesetzen und dadurch bedingten Nachforschungen hätten sich bei ihm im Laufe der Zeit einige Nachfragen ergeben, die mit seinem Verständnis der freiheitlich demokratischen Grundordnung in einem gewissen Widerspruch stünden. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Juli 2012 Az.: 2 BvF 3/11 habe sich weiterer Aufklärungsbedarf ergeben. In diesem Zusammenhang habe er sich dann im Jahre 2013 an den Bundeswahlleiter gewandt. Auch habe er sich um die Frage der Staatsangehörigkeit bemüht und insgesamt festgestellt, dass seine Abstammung und Staatsangehörigkeit durch seinen Großvater im Geburtsjahr 1900 und Staatsangehörigkeit „Bayern“ begründet worden war. Insgesamt habe er sich vom Rechtsstaat immer wieder allein gelassen gefühlt, wenn ihm Ungereimtheiten bezüglich der Rechtslage aufgefallen seien, die er nicht verstanden habe. Nach dem weiteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 war er als Nicht-Jurist zunächst davon ausgegangen, dass es rechtlich und hoheitliche Ungereimtheiten mit staatlichen Stellen sowie mit der Amtshaftung bzw. Privathaftung der Beamten gebe. Vollends entlarvend sei es letztlich, wenn in dem hier angefochtenen Bescheid auf Seite 5 Mitte dargelegt werde, dass man bei der Antragsgegnerin die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht kenne. Dass das Deutsche Reich nicht untergegangen sei und völkerrechtlich und rechtsfähig nach wie vor bestehe und sogar mit der Bundesrepublik Deutschland „identisch“ sei, dass könne man zum Beispiel in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unter dem Az.: 2 BvR 1/73 nachlesen. Nach alledem habe er keinerlei Veranlassung gegeben, an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bestätigt, dass der Antragsteller seine waffenrechtliche Erlaubnisse am 29. März 2017 im Ordnungsamt abgegeben habe und die Waffen und vorhandene Munition nachweislich dem Waffenhändler … in … überlassen habe. Hierbei habe der Antragsteller allerdings angegeben, die Gegenstände nach Ablauf von vier Wochen wieder abzuholen, weil er während der genannten Zeit nicht zu Hause sei. Der Waffenhändler … habe dazu mitgeteilt, dass er die Waffen nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in behördliche Verwahrung übergeben wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Regierung von Mittelfranken hat sich als Vertreter des öffentlichen Rechts am Verfahren beteiligt.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, weil er unbegründet ist.
Der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar zulässig.
Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Der Antrag ist gleichwohl unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen, wie hier, die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes besteht (Nummer 1 des Bescheides) oder angeordnet wurde (Nummer 6 des Bescheides), die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Abwägungsgesichtspunkte sind hierbei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, eine etwaige gesetzliche Wertung zur Frage der Vollziehbarkeit und ein Blick auf die Folgen, die eintreten können, wenn der Anordnung Folge geleistet oder nicht Folge geleistet wird, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
Die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO sind, soweit das erforderlich ist (§ 45 Abs. 5 WaffG), vorliegend gegeben. Wie sich aus dem Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Februar 2017 ergibt, kommt dem Widerruf der Waffenerlaubnisse des Antragstellers besondere Eilbedürftigkeit zu. Die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist diesbezüglich zwar knapp ausgefallen, ist aber im Hinblick darauf, dass die Eilbedürftigkeit sowohl des Widerrufs als auch der Verpflichtung, die Erlaubnisse abzugeben, der Anordnung letztlich immanent sind, noch als ausreichend anzusehen. Ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse macht nur dann Sinn (siehe dazu § 45 Abs. 5 WaffG), wenn er nicht durch eine bloße Klageerhebung faktisch „ausgehebelt“ werden kann (vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, 73. AL Stand: Mai 2017, § 45 RdNr. 74).
Die Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände führt zur Überzeugung der Kammer dazu, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier streitgegenständlichen Anordnungen das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über seine Waffenbesitzkarten und seine Waffen zu verfügen, deutlich überwiegt.
Die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die zugrunde liegenden waffenrechtlichen Verfügungen hat bei der hier erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung bereits keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Rechtsgrundlage für den in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung (der waffenrechtlichen Erlaubnisse) hätten führen müssen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG fehlt.
Die Antragsgegnerin hat ihren Widerruf sowohl auf § 5 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG als auch auf § 5 Abs. 1 Nummern 2 Buchstaben c WaffG gestützt. Das wird im Ergebnis nicht zu beanstanden sein (siehe dazu auch VG Cottbus vom 20.9.2016 Az. VG 3 K 305/16; VG Gera vom 16.9.2015 Az. 2 K 525/14 GE; VG München vom 30. 10. 2015 Az. M 7 S. 15.4592; VG Minden vom 29.11.2016 Az. 8 K 1965/16). Die von der Antragsgegnerin vorgetragen Verhaltensweisen des Antragstellers begründen die von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten konkreten Befürchtungen, dass der Antragsteller aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen bietet. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt der Behörde in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum (vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, 73. AL Stand: Mai 2017, § 45 RdNr. 26). Die Kammer folgt den ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründungen im angefochtenen Widerrufsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend; ausführlich dazu Brunner in Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, 73. AL Stand: Mai 2017, § 45 RdNr. 30a). Die Verfügung ist in jeder Hinsicht verhältnismäßig.
Das bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, denn der Antragsteller ist diesem Vorhalt nicht zur Überzeugung der Kammer entgegengetreten. So hat er es bereits versäumt, seine Sachverhaltsdarstellung mit Mitteln der Glaubhaftmachung zu untermauern. In der Sache wertet die Kammer seine Einlassungen als reine Schutzbehauptungen. Die Tatsache, dass er Berufssoldat gewesen sei, begründet für sich genommen nicht die Gewähr, dass er auch gegenwärtig über die hinreichende Zuverlässigkeit für den Besitz und Umgang mit Waffen verfügt. Es ist für diese Einschätzung auch nicht entscheidend, ob man den Antragsteller den „Reichsbürgern“ zurechnet oder nicht. Vielmehr zeigen seine ausführlichen Begründungen, mit denen er darlegt, wie er von dem „Rechtsstaat“ in seinem Verständnis „immer wieder alleine gelassen wird“, dass die Zweifel der Behörde an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durchgreifen. Diese Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden vertieft, wenn er beispielsweise vom Polizeiverwaltungsamt „den Nachweis“, „hoheitlich tätig zu sein“, verlangt. Andernfalls gehe er davon aus, „dass der Grund Ihres Schreibens handelsrechtlicher Natur“ sei. Dem fügt er seine „AGB“ bei mit der Bitte um Beachtung, deren Rechtskraft er durch „das geltende Besatzungsrecht“ bestimmt sieht. Seine Namensnennung „… aus dem Hause der Familie … geboren am … Tag, im Monat … des Jahres … in …, natürlicher, beseelter Mensch nach staatlichem § 1 BGB (alte Fassung) lebend und unverschollen, nachfolgend Leistender genannt“ mit der er „allen als Firmen handelnden Unternehmen der Verwaltung BRD, wie vorgeblich Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Bürgeramt, Bundeskasse, Zoll, Polizei etc.“ gegenübertritt, überzeugen die Kammer letztlich davon, dass er die staatliche Ordnung der Bundesrepublik und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichend Sicherheit anerkennt und beachten wird.
Auch die übrigen Verfügungen sind, soweit sie hier Gegenstand des Verfahrens sind, rechtlich nicht zu beanstanden.
Neben der Erfolgsaussicht in der Hauptsache stützen § 45 Abs. 5 WaffG diese Einschätzung ebenso wie die vom Bundesverfassungsgericht angedachte Folgenabwägung.
Im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung bewertet die Kammer mithin das öffentliche Interesse daran, dass der Antragsteller seine Waffenerlaubnisse (Nummer 1 des Bescheides) und seine Waffen (Nummer 3 des Bescheides) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens abgibt, höher als das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib der Waffenerlaubnisse und der Waffen in seinem Besitz. Die Kammer stellt dabei auch darauf ab, dass die Abgabe der Waffen an einen Berechtigten im streitgegenständlichen Bescheid verfügt wurde, der Antragstel für den Fall der Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse seine Waffen ebenfalls abgeben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.