Aktenzeichen 20 ZB 17.30640
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 3, § 173
ZPO § 172
Leitsatz
1 Beschränkt sich der Zulassungsantrag auf eine einzelfallbezogene Kritik an der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, genügt das zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. Auf ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, weil dem die eindeutige Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG entgegen steht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Kläger ist rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, wenn die Ladung an den Prozessbevollmächtigten und nicht an den Kläger selbst ergangen ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Erlöschen der Vollmacht erst nach Erhalt der Ladung mitgeteilt wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 4 K 16.33845 2017-04-11 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1. und 2.) oder nicht vorliegen (hierzu 3.).
1. Um den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG darzulegen, muss der Antragsteller die Divergenzentscheidung genau benennen und darlegen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu im Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 73 m.w.N.). Derartige Ausführungen finden sich in dem Zulassungsantrag nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend gemacht werde. Damit wird das Darlegungserfordernis aber nicht erfüllt.
2. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Formulierung einer als klärungsbedürftig erachteten konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Zulassungsantrag beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen im Stil einer Berufungsbegründung, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus der Sicht der Klägerin unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht.
3. Der im Zulassungsantrag geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt tatsächlich nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zum einen, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder –verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen. Zum anderen verlangt er, dass das Gericht diesen Vortrag zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Kraft in Eyermann, VwGO, § 138 Rn. 31/32 m.w.N.). Der Zulassungsantrag sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet wurde, an der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 teilzunehmen und dort das aus seiner Sicht Entscheidungserhebliche vorzutragen. Dieser Vorwurf trifft tatsächlich nicht zu. Denn der erstinstanzlich durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger wurde vom Verwaltungsgericht rechtzeitig zu der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 geladen, wie sich aus der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 59, 65 und 72 der VG-Akte) ergibt. Die Ladung musste nach § 173 VwGO, § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergehen und nicht an diesen persönlich. Auch wenn der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 7. April 2017 dem Verwaltungsgericht mitteilte, dass er das Mandat niedergelegt habe und nunmehr die jetzige Bevollmächtigte des Klägers bevollmächtigt sei, ändert dies nichts daran, dass die ihm am 14. März 2017 zugegangene Ladung noch wirksam erfolgt ist, denn das Erlöschen der Vollmacht des früheren Bevollmächtigten wurde von diesem erst nach Zustellung der Ladung mit dem bereits erwähnten Telefax vom 7. April 2017 mitgeteilt (vgl. §§ 173 VwGO, 87 ZPO). Wenn der Bevollmächtigte den Kläger nicht über den gerichtlich angesetzten Verhandlungstermin informiert, so führt dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht. Damit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.