Aktenzeichen 3 KLs 132 Js 8750/15
Leitsatz
Verurteilung eines Ehepaars wegen Hinterziehung von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer über fingierte Betriebsausgaben, unberechtigte Rückstellungen und verdeckte Gewinnentnahmen bei zwei ihnen gehörenden GmbH zu Freiheitsstrafen (besonders schwerer Fall). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Angeklagte K ist schuldig der Steuerhinterziehung in neun tatmehrheitlichen Fällen.
II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
III. Die Angeklagte K ist schuldig der Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen.
IV. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter K
§§ 369, 370 AO i.V.m. §§ 1, 2, 13, 14, 15, 16, 18 UStG; 2, 5, 7, 11, 14a GewStG; 25 GewStDV; 25, 2, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 EStG; 56 EStDV; 1, 2, 3, 4 SolZG; 1, 7, 8, 23, 30, 31 KStG; 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB
Gründe
Vorspann
Der Angeklagte K war ein angesehener und erfolgreicher Rechtsanwalt, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts. Er trat in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Prozessen auf und wurde innerhalb der Anwaltschaft und der Justiz zu einer geachteten Größe. Trotz seiner nicht unerheblichen Einnahmen als selbständiger Rechtsanwalt reichten diese nicht mehr aus, um den Lebensstil der Familie zu decken, so dass der Angeklagte als Familienernährer den legalen Weg der Verteidigung verließ und sich selbst wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verantworten musste. Nachdem er bereits zuvor im September 2001 die eidesstattliche Versicherung leistete, wurde er im Jahr 2002, nachdem er sich bereits vom 25.01. bis 30.04.2001 in Untersuchungshaft in dieser Sache befand, durch das Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Aufgrund dieses Verfahrens gab der Angeklagte Ende März 2001 seine Anwaltszulassung zurück.
Ab 2003 war der Angeklagte als Berater für Firmen in Krisensituationen tätig.
Um seine künftigen Einnahmen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, entwickelte er Strategien, um die Zurechnung der durch ihn erwirtschafteten Gelder an ihn zu vermeiden. Dazu bediente er sich – über seine Ehefrau, der Angeklagten K als treuhänderische Gesellschafterin und formale Geschäftsführerin – der A GmbH, dessen wirtschaftlicher Eigentümer und faktischer Geschäftsführer er war. Um auch einen Zugriff von Gläubigern auf ihm persönlich zustehende Einnahmen auf zweiter Stufe zu vereiteln, schloss er bewusst keinen Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag mit der A GmbH.
Seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt er im Ergebnis über verdeckte Gewinnausschüttungen, indem er ohne vertragliche Grundlage je nach Bedarf und in Kenntnis seiner Ehefrau Barabhebungen vornahm und privat veranlasste Verpflichtungen über die GmbH begleichen ließ, jeweils ohne die Absicht, die entnommenen Gelder der Firma zurück zu zahlen.
Diese verdeckten Gewinnausschüttungen erklärten die Angeklagten in der Folgezeit auch nicht im Rahmen der Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen der GmbH.
Obwohl diese verdeckten Gewinnausschüttungen bei ihm als dem wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern gewesen wären, erklärte er diese entgegen der bestehenden Verpflichtung auch in den durch seine Ehefrau abgegebenen Einkommenssteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2008-2012 nicht. Gegenüber den Behörden gaben die Angeklagten insoweit bewusst wahrheitswidrig an, dass sie getrennt leben und der Angeklagte K seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Frankreich habe.
Dies führte für die Veranlagungszeiträumen 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 zu einer Verkürzung der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag der beiden Angeklagten in Höhe von insgesamt 141.369,37 € sowie einer versuchten Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 290.186,30 € (vgl. dazu unter B.IV.1.).
Auf Seiten der GmbH wurden die „Entnahmen“ des Angeklagten K zunächst überwiegend durch die für die Angeklagten tätigen Steuerberater auf einem steuerneutralen Verrechnungskonto gebucht und teilweise aber auch unmittelbar als Betriebsausgaben erfasst.
Zusätzlich wurden Betriebsausgaben fingiert. Ferner wurden unberechtigte Rückstellungen gebildet, um den Gewinn der Gesellschaft weiter zu reduzieren.
Nachdem es Ende 2011 zu einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts D kam, wurden in der Folgezeit für die verfahrensrelevanten Jahre 2007 und 2008 Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen abgegeben. Inhaltlich waren diese unrichtig, da die fingierten Betriebsausgaben und unberechtigten Rückstellungen erklärt und so der Gewinn der Gesellschaft und damit die Steuern der GmbH zu niedrig angesetzt wurden. Nach einem Steuerberaterwechsel wurden für die Jahre 2009 bis 2012 erneut inhaltlich unrichtige Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt folgte den Erklärungen mit Ausnahme des Jahres 2009. Insoweit blieb es beim Versuch.
Insgesamt führten die unrichtigen Erklärungen dazu, dass die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2012 auf Seiten der A GmbH in Höhe von insgesamt 457.775,64 € verkürzt wurden, wobei es bei einem Betrag in Höhe von 189.160,09 € bei einem Versuch blieb (vgl. dazu unter B.II.).
Die A GmbH ging schließlich in die Insolvenz. Durch Beschluss vom 22.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 11.02.2013 wurde sodann die K C1. GmbH gegründet. Ab diesem Zeitpunkt generierte er seine Einnahmen über diese Firma. Auch hier war der Angeklagte der alleinige Entscheider und der wirtschaftliche Eigentümer. Fortan führte er nun die K C1 – wie zuvor die A GmbH – wie ein Einzelunternehmen und bediente sich erneut ohne vertragliche Grundlage nach Bedarf vom Geschäftskonto der Gesellschaft und verbuchte fingierte Betriebsausgaben.
Dies führte bei der K C1 in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014 zu einer Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 106.248,46 €. Ferner wurde durch unberechtigt geltend gemachte Vorsteuern die Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 31.350 € verkürzt (vgl. dazu unter B.III.).
Für die Jahre 2013 und 2014 unterließ es der Angeklagte K zudem Einkommensteuererklärungen abzugeben, so dass wiederum die ihm zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden. Die so entstandene Steuerverkürzung beträgt insgesamt 120.364,99 €. (vgl. dazu unter B.IV.2.).
A. Persönliche Verhältnisse
I. Der Angeklagte K
II. Die Angeklagte K
B. Strafbares Verhalten
I. Vorgeschichte und Tatentschluss
Nach der Rückgabe der Anwaltszulassung und Entlassung aus der Untersuchungshaft, kam der Angeklagte auf der Suche nach Möglichkeiten, anderweitig Geld für sich und den Lebensunterhalt seiner Familie zu verdienen, im Jahr 2002 auf die Idee, sich auf dem Gebiet der Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen für Unternehmen in Problemsituationen zu betätigen. Vor dem Hintergrund der unter A geschilderten finanziellen Verhältnisse und Verpflichtungen entschied er sich dafür, nicht mehr, wie bisher, originär als selbständiger Unternehmer tätig zu werden, sondern nur noch über eine GmbH. Diese sollten gegenüber den beratenden Unternehmen im eigenen Namen Leistungen anbieten und abrechnen. Indem die Einnahmen ausschließlich über die GmbH generiert und gegenüber den Vertragspartner über die GmbH abgerechnet wurden, wollte er verhindern, dass seine persönlichen Gläubiger, darunter auch das Finanzamt, auf seine Einnahmen Zugriff nehmen konnten.
Um einen Zugriff seiner Gläubiger auf sein Vermögen auch auf zweiter Stufe zu verhindern, kam er mit seiner Ehefrau, der Angeklagten K, überein, dass er selbst weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer dieser GmbH offiziell fungieren sollte. Formal sollte die Angeklagte K als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt werden und auch als Alleingesellschafterin sämtliche Geschäftsanteile dieser GmbH halten. Tatsächlich sollte es sich um die Gesellschaft des Angeklagten K handeln und er sollte die Geschäfte der GmbH führen. Seine Ehefrau, die Angeklagte K, sollte nach der Treuhandvereinbarung zwischen den Eheleuten „nur auf dem Papier“ Gesellschafterin und Geschäftsführerin sein.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Angeklagten K, die Zahlungsansprüche des Angeklagten K gegen die GmbH begründet hätte, sollte bewusst nicht getroffen werden, um auch auf persönlicher Ebene des Angeklagten K keinerlei Einkünfte ausweisen und versteuern zu müssen.
Der zur Aufrechterhaltung des bisherigen, aufwendigen Lebensstils bzw. zum Lebensunterhalt der Familie benötigte Geldbedarf sollte dennoch – ohne dass als Grundlage für derartige „Entnahmen“ aus dem GmbHVermögen eine vertragliche Vereinbarung geschaffen wurde, durch Geld aus dem Vermögen der GmbH gedeckt werden.
Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Angeklagten auch, gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben im Hinblick auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Angeklagten K sowie den gemeinsamen Familienstand zu machen, um damit der Verpflichtung zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des Angeklagten K im Inland zu entgehen.
Des Weiteren beschlossen die Angeklagten, als man feststellte, dass aufgrund der mangelnden absetzbaren Betriebsausgaben für K, zu wenig gewinnmindernde Betriebsausgaben vorhanden waren, diese zu fingieren, um die Steuerlast der Gesellschaft zu senken.
Diesen Tatentschluss setzten die Angeklagten im Folgenden unter der A Allgemeine Beratungs- und C2. GmbH, später umfirmiert in A A Beratungs – und C2. GmbH, (im Folgenden A GmbH) und später der Angeklagte K unter der K C1. GmbH sowohl auf Ebene der Gesellschaften (Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag) als auch auf persönlicher Ebene (Einkommenssteuer) um.
Soweit einer der Angeklagten nicht selbst handelte, billigte er das Tun des anderen wie Eigenes.
II. A A Beratungs – und C2. GmbH
1. Betriebliche und steuerliche Verhältnisse
a. In Umsetzung des Entschlusses veranlassten die Angeklagten zunächst, dass durch die bisherige Gesellschafterversammlung die Firma einer als GmbH-Mantel mit Sitz in E existierenden, dort unter HRB beim Amtsgericht E eingetragenen GmbH in A Allgemeine Beratungs- und C2. GmbH und deren Gesellschaftszweck in Allgemeine Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen geändert und die Angeklagte K als deren Geschäftsführerin bestellt und im Handelsregister eingetragen wurde.
Später, mit notariellem Vertrag vom 30.07.2003, erwarb die Angeklagte K sämtliche Gesellschaftsanteile dieser GmbH für 1.000 Euro formal.
Dabei hielt die Angeklagte K die Gesellschaftsanteile gemäß einer nicht notariell beurkundeten, mündlichen Vereinbarung zwischen den Eheleuten nur treuhänderisch. Tatsächlich sollte der Angeklagte K der alleinige entscheidungsbefugte Gesellschafter sein. Die Angeklagten hatten im Innenverhältnis vereinbart, dass der Angeklagte K eigenverantwortlich sämtliche Entscheidungen, die von einem Gesellschafter zu treffen sind, insbesondere die Vermögens- und Verwaltungsrechte die A GmbH betreffend, treffen darf und seine Ehefrau diese lediglich nach dem Willen des Angeklagten K umsetzt. An die Vereinbarung mit ihrem Ehemann hielt sich die Angeklagte K in der Folgezeit.
Sämtliche einem Gesellschafter obliegende Entscheidungen traf der Angeklagte K in der Folgezeit auch. Er hatte auch die Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsanteile. Wirtschaftlicher Eigentümer der A GmbH war der Angeklagte K. Der Angeklagte übte gemäß dem gemeinsamen Tatentschluss auch sämtliche einem Geschäftsführer obliegenden Tätigkeiten aus, insbesondere verhandelte er mit den Vertragspartnern der A GmbH, unterschrieb Verträge und organisierte die Arbeitsabläufe. Er hatte Zugriff auf die Bankkonten der Gesellschaft und „bediente sich“ von den Geldern der GmbH mit Kenntnis seiner Ehefrau je nach Bedarf. Auch führte er federführend die Besprechungen mit den Steuerberatern.
Die Angeklagte K fungierte lediglich als „Stroh“-gesellschafterin und „Stroh“-geschäftsführerin und unterschrieb in dieser Funktion insbesondere die gefertigten und ihr vorgelegten Jahresabschlüsse und abgegebenen Steuererklärungen.
Mit Gesellschaftsversammlung vom 11.05.2004 wurde der Sitz der Gesellschaft nach T verlegt, worauf Eintrag beim AG S unter HRB folgte. Mit Gesellschaftsversammlung vom 09.04.2008 wurde die Firma in A A Beratungs – und Consultinggesellschaft mbH geändert und deren Sitz nach D verlegt. Die Gesellschaft wurde dort unter HRB im Handelsregister eingetragen.
Der Angeklagte K erhielt Einzelprokura zur Vertretung dieser Gesellschaft. Der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 08.04.2010.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Sitz der Gesellschaft in die B – dem Wohnsitz der Angeklagten und K – und die GmbH unter unter HRB am 18.07.2012 beim Amtsgericht B eingetragen.
Am 14.03.2013 wurde die Firma in A A. GmbH geändert, was am 28.05.2013 ins Handelsregister eingetragen wurde.
Mit Gesellschafterversammlung vom 14.11.2014 wurde der Sitz der Gesellschaft schließlich nach L verlegt, woraufhin der Eintrag ins HRB des AG K erfolgte.
Am 03.12.2014 wurde im Auftrag der A A. GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beim AG N gestellt, welches am 22.04.2015 durch das AG N eröffnet wurde.
Die A A Beratungs- und C2. GmbH (inzwischen umbenannt in A A. GmbH) wird aktuell beim Finanzamt B unter der Steuernummer veranlagt.
b. Gemäß dem gemeinsamen Tatentschluss war der Angeklagte K ab dem Jahre 2003 für die A GmbH tätig und erzielte für die A GmbH erhebliche Einnahmen durch seine Tätigkeiten als Interimsmanager. Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Übernahme der Geschäftsführung bei Autohäusern, denen die Insolvenz drohte und bei denen eine Abwicklung möglichst außerhalb eines Insolvenzverfahrens geplant war. Bei Bedarf wurden externe Berater von der A GmbH als Subunternehmer freiberuflich beschäftigt und von dieser bezahlt. Dabei wurden ausnahmslos alle Ausgangsrechnungen an die so betreuten Kunden unter dem Namen der A GmbH gestellt und deren Zahlungen an die A GmbH auch auf dem Bankkonto der A GmbH vereinnahmt. K verfügte aufgrund dieser bewusst gewählten Gestaltung persönlich offiziell über keine Einkünfte.
c. Eine von vornherein abgeschlossene, klare und eindeutige Vereinbarung, welche das Verhältnis zwischen dem Angeklagten K und der A GmbH regelte, gab es nicht. Einen Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag mit der A GmbH, der z.B. auch einen Zugriff von Gläubigern auf ihm persönlich zustehende Vergütungen für die von ihm für die GmbH geleisteten Tätigkeiten ermöglicht hätte, ging der Angeklagte K, wie ausgeführt, bewusst nicht ein. Auch stellte er seine Tätigkeiten für die A GmbH gegenüber dieser nicht in Rechnung. Vielmehr führte er die GmbH wie eine Einzelfirma. Den zur Aufrechterhaltung des bisherigen, aufwendigen Lebensstils bzw. zum Lebensunterhalt der Familie benötigten Geldbedarf deckte der Angeklagte K dabei mit Wissen und Billigung der Angeklagten K durch schlichte „Entnahmen“ aus dem Vermögen der GmbH in der Weise, dass er vom Konto der GmbH Geldbeträge einfach bar abhob und privat verwendete, private Schulden durch Überweisungen vom GmbH-Konto mit Mitteln der GmbH beglich und auch sonstige, nicht betrieblich, sondern rein privat begründete Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH an sich, die Angeklagte K und sonstige Dritte veranlasste.
Die beiden Angeklagten hatten nicht vor, die so aus dem Vermögen der GmbH „entnommenen“ Geldbeträge an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Vereinbarungen zwischen der GmbH und den Angeklagten, die Rückzahlungsverpflichtungen der Angeklagten oder sonstiger Dritter bezüglich der so ohne Rechtsgrund aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Geldbeträge an die GmbH begründet hätten, insbesondere dass die vom Angeklagten veranlassten „Entnahmen“ Ausfluss eines von der GmbH an den Angeklagte oder seine Ehefrau ausgereichten (Gesellschafter-)Darlehens der GmbH waren, sollten und wurden ernstlich nie eingegangen. Die Angeklagten hatten auch nicht vor, hinsichtlich der entnommenen Gelder Rückforderungsansprüche der GmbH zu begründen und die Geldbeträge zurückzuzahlen.
Die vom Angeklagten K aufgrund derartiger „Privatentnahmen“ in den Jahren ab 2003 veranlassten Geldzahlungen aus dem Vermögen der GmbH wurden zu einem geringeren Teil auf Veranlassung des Angeklagten K und mit Kenntnis seiner Ehefrau durch die Mitarbeiter der zunächst mit der Buchführung beauftragten Steuerkanzlei – sachlich unzutreffend- als betrieblich veranlasste Aufwendungen (z.B. Aufwand für Lohnzahlungen oder für Fremdleistungen) buchhalterisch erfasst, überwiegend jedoch – mangels eindeutiger betrieblicher Veranlassung der Vermögensabflüsse aus dem GmbH-Vermögen – zunächst auf einem für die formale Gesellschafterin angelegten Verrechnungskonto (550 Verrechnungskonto) erfasst, das ständig anwuchs.
Die Angeklagten gaben bis August 2008 für die A GmbH zunächst keine Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab, erstellten auch fristgemäß zunächst keine Jahresabschlüsse für die A GmbH, sondern ließen es auf Schätzungen der Finanzbehörden ankommen. Erst nach Androhung von Zwangsgeldern wurden über den damaligen steuerlichen Berater am 27.08.2008 derartige Steuererklärungen für die Veranlagungszeitpunkte 2003 bis 2006 nebst dazugehörigen Bilanzen vorgelegt. Einkommenssteuererklärungen betreffend die Kalenderjahre ab 2003 wurden bis zum 20.03.2013 für keinen der beiden Angeklagten abgegeben.
2. Tathergang
a. Steuerhinterziehungen aufgrund der am 30.07.2012 eingegangenen, für die A GmbH abgegebenen Erklärungen zur Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 aa. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 25.07.2011 fand in der Zeit von 05.10. bis zur Schlussbesprechung am 12.12.2011 für die Prüfungszeiträume 01.01.2008 bis 30.11.2011 bei der A GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durch das damals zuständige Finanzamt D-Mitte statt.
Zu diesem Zeitpunkt waren deren Jahresabschlüsse für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2010 noch nicht erstellt und auch noch keine Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2010 eingereicht. Die Buchhaltung der A GmbH, insbesondere auch das Verrechnungskonto, auf dem die „Entnahmen“ erfasst waren, wurde dabei dem Prüfer vorgelegt und von diesem analysiert. Dabei stellte der Prüfer für den Zeitraum 2008 bis September 2011 Buchungen, vorwiegend von Barabhebungen, aber auch Auszahlungen in Höhe von 1.237.052,76 € fest.
Bei dieser Prüfung kam der Lohnsteueraußenprüfer, dem für den Prüfungszeitraum weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein schriftliche Honorarvereinbarung als Selbständiger zwischen der A GmbH und K vorgelegt wurde, zu der Einschätzung, K sei Arbeitnehmer der A GmbH, dem im Prüfungszeitraum nicht versteuerte, aber zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen seien. Das der Lohnversteuerung zugrunde zulegende Arbeitseinkommen schätzte er auf 91.000 € pro Jahr.
Dem Lohnsteueraußenprüfer wurden bei dieser Prüfung zwar die von K ausschließlich für die A GmbH gegenüber den Kunden erbrachten Tätigkeiten geschildert, allerdings wurde nicht offenbart, dass die Angeklagte K lediglich formal Gesellschafterin ist und tatsächlich der Angeklagte K der wirtschaftliche Eigentümer der A GmbH ist. Auch wurde dabei unzutreffend mitgeteilt, dass die Eheleute K getrennt lebend seien und sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Angeklagten K in Frankreich befinde. Auch wurden die Hintergründe für die „Entnahmepraxis“ nicht erläutert.
Im schriftlichen Bericht über diese Lohnsteueraußenprüfung vom 09.05.2012 wurde durch den Lohnsteueraußenprüfer u.a. ausgeführt, dass auf dem Verrechnungskonto unter anderem Auszahlungsbeträge auch an den Angeklagten K verbucht worden seien, die letztendlich – einvernehmlich abgestimmt- als Bruttoarbeitslöhne und Darlehensbeträge zugeordnet worden seien.
Ferner wurde dort über eine – in Absprache mit dem Steuerberater vorgenommene – Aufgliederung der auf dem Verrechnungskonto 550 für den Prüfungszeitraum verbuchten Auszahlungsbeträge und deren Zuordnung u.a. als Gesellschafterdarlehen, Arbeitnehmerdarlehen, Firmendarlehen, Gehalt K und verdeckte Gewinnausschüttung berichtet und ausgeführt, dass hierüber, insbesondere wegen der steuerlichen Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung eine Kontrollmitteilung an den zuständigen Körperschaftssteuerbezirk ergehe. In einer Anlage des Prüfungsberichts ist ausgeführt, dass der Steuerberater beabsichtige, das Verrechnungskonto auf Null zu stellen und welche steuerliche Behandlung der vom Prüfer vorsortierten Beträge dieser beabsichtige.
Nach Vorliegen des schriftlichen Berichtes über die Lohnsteueraußenprüfung wurde dieser im Mai 2012 im Rahmen von zwei Besprechungen, an denen beide Angeklagte teilnahmen, besprochen und ausdrücklich durch Mitarbeiter der zunächst mandatierten Steuerberatungskanzlei B, K & Kollegen, namentlich Herr K und Frau B, nochmals explizit auf die Problematik der Behandlung von derartigen, ohne betriebliche Veranlassung veranlassten Auszahlungen aus dem Vermögen der GmbH und die Besteuerung derartiger verdeckter Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter hingewiesen. Insbesondere wurde dem Angeklagte K mitgeteilt, dass derartige „Entnahmen“ als verdeckte Gewinnausschüttungen zu versteuern sind, wenn er keine Rechnungen stellt.
Aufgrund der vorgenommenen Lohnsteueraußenprüfung wurde am 11.05.2012 durch das Finanzamt D-Mitte gegen die A GmbH ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid über insgesamt 142.973,51 € erlassen.
In der Folgezeit erstellte die Steuerkanzlei im Auftrag der Angeklagten, die Jahresabschlüsse der A GmbH per 31.12. für die Jahre 2007 bis 2010 und wirkte an der Erstellung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuererklärungen der A GmbH für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2010 mit. Im Rahmen der Vorbereitungen zu diesen Jahresabschlüsse wurden im Mai 2012 u.a. auch die zunächst auf dem Verrechnungskonto erfassten „Entnahmen“ teilweise auf gewinnmindernde Aufwandskonten (z.B. Lohnaufwand bzw. Fremdleistungen) umgebucht, Zinserträge aus angeblich gewährten Gesellschafterdarlehen eingebucht und das Verrechnungskonto 550 als verzinstes Konto mit der Bezeichnung Gesellschafterdarlehen geführt.
Auf Veranlassung und mit Wissen und Wollen des Angeklagten K wurden diese, jeweils durch die Angeklagte K am 29.05.2012 unterschriebene Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen einschließlich der jeweiligen Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen, von der Angeklagten K unterzeichneten Bilanzen, für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2010 über die steuerlichen Berater beim zuständigen Finanzamt gleichzeitig eingereicht. Dort gingen diese Unterlagen am 30.07.2012 ein.
Die Angeklagten K und der Angeklagte K wussten dabei, dass sie als formelle bzw. faktische Geschäftsführer der A GmbH verpflichtet waren, für diese Gesellschaft jeweils inhaltlich vollständige und richtige Erklärungen zur Gewerbe- und Körperschaftssteuer abzugeben.
Das Verfahren wegen möglicher Steuerhinterziehungen die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 betreffend wurden gemäß § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Angeklagten gaben, um Steuern zu sparen, in den – aufgrund dieser Verfahrensbeschränkung hier noch relevanten – Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für 2007 und 2008 den Gewinn der A GmbH für den Veranlagungszeitraum 2007 mit 95.831,00 € und den Gewinn für den Veranlagungszeitraum 2008 mit 39.448,00 € an. Verdeckte Gewinnausschüttungen erklärten die Angeklagten dabei jeweils nicht.
bb. Das jeweils zuständige Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheiden vom 27.12.2012 die jeweilige Körperschaftssteuer, den Solidaritätszuschlag und den Gewerbesteuermessbetrag gemäß den Erklärungen wie folgt fest:
Am 14.01.2013 setzte die Gemeinde D und am 18.01.2013 die Gemeinde T die Gewerbesteuer wie folgt erklärungsgemäß fest:
cc. Diese Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen waren, wie die Angeklagten wussten, hinsichtlich der von der A GmbH in diesen Veranlagungszeiträumen jeweils erzielten Gewinne unrichtig und bezüglich der unterlassenen Erklärung der aufgrund der tatsächlich in diesen Veranlagungszeiträumen infolge der „Entnahmepraxis“ vorgenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen unvollständig.
In diesen Jahresabschlüssen wurden, wie die Angeklagten wussten, die getätigten „Entnahmen“ der Angeklagten zum Teil unrichtigerweise als ausgereichte Darlehen an die Gesellschafterin behandelt oder als betrieblicher Aufwand gewinnwirksam verbucht, obwohl eine entsprechende betriebliche Zahlungsverpflichtungen nicht bestanden bzw keine Darlehensausreichungen erfolgt waren. Teilweise wurden dort, um den Gewinn zu reduzieren und Steuern zu sparen, auch in sonstiger Weise unberechtigt Betriebsausgaben fingiert.
Tatsächlich betrug der Gewinn der A GmbH im Veranlagungszeitraum 2007 130.834,47 € und im Veranlagungszeitraum 2008 420.609,71 €. Im Einzelnen:
aaa. Buchungen Gehalt K Entnahmen in Höhe von 18.000 €, die im Jahr 2007 als verdeckte Gewinnausschüttung getätigt wurden, wurden in die Gewinnermittlung für das Jahr 2007 durch 12 Buchungen als Lohnaufwand K zu Unrecht als Betriebsausgaben auf dem Konto # 4120 (Löhne) gebucht. Eine von vornherein abgeschlossene, klare und eindeutige Vereinbarung, welche das Verhältnis zwischen der Angeklagten K und der A GmbH regelte, gab es, wie die Angeklagten wussten, in diesem Zeitraum nicht. Ein Vertrag lag nicht vor. Die Angeklagte K war – wie beide Angeklagten auch wussten – nicht für die A GmbH tätig.
bbb. Buchungen Gehalt / Fremdleistungen K Des Weiteren wurden im Jahr 2007 erfolgte Entnahmen in Höhe von insgesamt 29.500 € in die Gewinnermittlung für 2007 zu Unrecht als Fremdleistung K auf dem Konto … (Fremdleistungen) eingestellt. In die Gewinnermittlung für 2008 waren Entnahmen in Höhe von 91.000 € als Lohn K zu Unrecht als Betriebsausgaben eingestellt.
Tatsächlich bestand, wie ausgeführt, auch im Jahr 2008 kein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen Lohnzahlungen durch die GmbH an den Angeklagten K vorgenommen werden konnte. Die dem Angeklagten K aus dem Vermögen der GmbH zugeflossenen Gelder waren, wie die Angeklagten wussten, nicht als Lohn zugeflossen. Es handelte sich dabei vielmehr um, allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderungen, die mangels einer von vornherein abgeschlossenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten K und der A GmbH, nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben zu behandeln waren, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen.
ccc. Unberechtigte Rückstellungen für angebliche Risiken Im Veranlagungszeitraum 2008 wurden, um die Steuerlast zu senken, zu Unrecht Rückstellungen in Höhe von insgesamt 300.000 € für die Inanspruchnahme der A GmbH aus möglichen Schadensersatzverpflichtungen des Angeklagten K in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die G GmbH (vgl. oben unter BZR Nr. 3, Urteil des AG K vom 14.06.2012) in die Bilanz eingestellt und erklärt. Tatsächlich bestand eine derartige Gefahr einer Inanspruchnahme der Gesellschaft nicht. Der Angeklagte K wusste zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Rückstellung im Jahr 2012 auch, dass mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten ernsthaft nicht zu rechnen war, die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung mithin nicht vorlagen. Die Einstellung der Rückstellung erfolgte nach dem Willen der beiden Angeklagten vielmehr, um gewinnmindernde Bilanzposten zu schaffen.
ddd. Minijobs
Für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 wurden darüber hinaus Aushilfslöhne einschließlich der korrespondierenden sozialen Aufwendungen für die Mutter der Angeklagten K, Frau P, sowie für die private Haushälterin der Familie K, Frau B, zu Unrecht als Betriebsausgaben verbucht und erklärt. Wie die Angeklagten wussten, erbrachten diese Personen keine Leistungen gegenüber der A GmbH, die an diese Personen aus dem Vermögen der GmbH geleisteten Zahlungen waren vielmehr privat veranlasst.
Da eine eindeutige Zuordnung der Buchungen zu den Personen aus der vorhandenen Buchhaltung heraus jedoch nicht möglich war, wurden die entsprechenden Aufwendungen insoweit zu Gunsten der Angeklagten bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrages allerdings nicht berücksichtigt.
dd. Hätten die Angeklagten richtige und vollständige Angaben gemacht, wären die Steuern wie folgt festgesetzt worden:
ee. Für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 ergeben sich daher insgesamt verkürzte Steuern wie folgt:
Jahr
2007
2008
verkürzte Körperschaftssteuer
8.751,12 €
57.174,81 €
verkürzter Solidaritätszuschlag
481,27 €
3.144,61 €
verkürzte Gewerbesteuer
7.700 €
59.191,80 €
Insgesamt wurde für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 Körperschaftssteuer in Höhe von 65.925,93 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.625,88 € und Gewerbesteuer in Höhe von 66.891,80 €, damit insgesamt 136.443,61 € hinterzogen.
ff. Über die unberechtigte Behandlung als Betriebsausgaben hinaus wurden die in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Entnahmen in den Jahresabschlüssen der A GmbH für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 – wie ausgeführt, ebenfalls zu Unrecht – teilweise auch als Gesellschafterdarlehen ausgewiesen. Tatsächlich war, wie beide Angeklagten wussten, keine entsprechende Darlehensvereinbarung zwischen der A GmbH und oder K geschlossen. Für das Jahr 2007 wurden insoweit Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 148.155,15 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 273.018,41 € bilanziert, obwohl tatsächlich durch die A GmbH an die Angeklagten keine Darlehen ausgereicht wurden und auch keine Darlehensforderungen begründet wurden. Bei den Auszahlungen handelte es sich tatsächlich um „Entnahmen“, die ihr Ursache alleine im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis hatten.
Die Höhen und Stände der Gesellschafterdarlehen laut Bilanz stellen sich dabei wie folgt dar:
b. Steuerhinterziehungen aufgrund der am 20.03.2013 eingegangenen, für die A GmbH abgegebenen Erklärungen zur Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 Aufgrund der oben genannten Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen der A GmbH vom 29.05.2012 wurden mit Bescheiden vom 27.12.2012 die Körperschaftssteuern und der Solidaritätszuschläge für 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt 221.540,54 € festgesetzt. Weiter wurden durch die Kommunen mit Bescheiden vom 14.01.2013 bzw. 18.01.2013 die Gewerbesteuern für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt 210.658,13 € festgesetzt.
Angesichts der daraus resultierenden erheblichen Steuerzahlungen und einer Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Finanzamt B wandten sich die Angeklagten mit der Bitte um Beratung an die Kanzlei als neue Steuerberaterkanzlei. Diese wurde am 08.02.2013 für die A GmbH und dann auch für die Angeklagte K persönlich mandatiert.
Anlässlich des Erstgesprächs vom 08.02.2013, an dem auch seine Ehefrau teilnahm, gab der Angeklagte K an, keine Geschäftsführervergütung erhalten zu haben, sondern vielmehr von Entnahmen gelebt zu haben. Weiterhin wurde angegeben, dass der Angeklagte K einen Wohnsitz in Frankreich habe. Im Februar 2013 und März 2013 wurden sodann verschiedene Vorgehensweisen erörtert, um zu einer Änderung der Bescheide und Verringerung der Steuerlast zu gelangen. Schließlich kam man überein, dass die vom Angeklagten getätigten „Entnahmen“ als Darlehen der A GmbH unter Änderung bisheriger Jahresabschlüsse u.a. als Darlehen der A GmbH an K gebucht und bilanziert werden sollte. Ferner wurde eine Rückstellung für noch nicht abgerechnete Leistungen des K eingebucht und in die geänderten Bilanzen aufgenommen.
aa. Auf Veranlassung und mit Wissen und Wollen des Angeklagten K wurden am 20.03.2013, dem gemeinsamen Tatentschluss zur Steuerverkürzung folgend, durch die Angeklagte K unterschriebene Änderungsanträge zu den bereits am 30.07.2012 eingereichten Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für 2009 und 2010 sowie erstmals Körperschaftsteuer – und Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 mit dem Ziel, die Steuerlast zu senken, eingereicht. Diese gleichzeitig eingereichten Steuererklärungen gingen beim Finanzamt B zusammen mit den geänderten Jahresabschlüssen für 2009 und 2010 sowie den Jahresabschlüssen für 2011 und 2012 am 20.03.2013 beim Finanzamt B ein.
Die Angeklagten wussten dabei, dass sie als formelle bzw. faktische Geschäftsführer der A GmbH verpflichtet waren, jeweils inhaltlich vollständige und richtige Erklärungen zur Gewerbe- und Körperschaftssteuer abzugeben.
Die Angeklagten gaben dabei den Gewinn der A GmbH für den Veranlagungszeitraum 2009 mit 2.997,00 €, für den Veranlagungszeitraum 2010 mit 121.581,00 €, für den Veranlagungszeitraum 2011 mit 34.579,10 € und für den Veranlagungszeitraum 2012 mit 79.500,00 € unrichtig an.
bb. Am 25.04.2013 erließen die zuständigen Finanzämter mit Bescheid vom 25.04.2013 erklärungsgemäß, wie von den Angeklagten beabsichtigt, den folgenden geänderten Körperschaftssteuerbescheid einschließlich Solidaritätszuschlag und einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag den Veranlagungszeitraum 2010 betreffend. Am gleichen Tag wurden auch erklärungsgemäß die Körperschaftsteuerbescheide einschließlich Solidaritätszuschlag und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 betreffend wie folgt erlassen:
Die entsprechenden Gewerbesteuerbescheide ergingen jeweils am 07.05.2013 wie folgt erklärungsgemäß:
Für den Veranlagungszeitraum 2009 wurden – entgegen dem Tatplan der Angeklagten – keine geänderten Bescheide erlassen, sondern die beantragte Änderung zurückgewiesen.
In der geänderten Steuererklärung für 2009 erklärten die Angeklagten einen Gewinn von 2.997 €. Bei erklärungsgemäßer Festsetzung hätten sich folgende steuerlichen Auswirkungen ergeben:
cc. Die eingereichten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen waren, wie die Angeklagten wussten, hinsichtlich der von der A GmbH in diesen Veranlagungszeiträumen erzielten Gewinne unrichtig und bezüglich der unterlassenen Erklärung bezüglich der tatsächlich in diesen Veranlagungszeiträumen infolge der „Entnahmepraxis“ vorgenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen unvollständig.
In diesen Jahresabschlüssen wurden die getätigten Entnahmen, wie die Angeklagten wussten, zum Teil unrichtigerweise als ausgereichte Darlehen an K bzw. K behandelt. Um den Gewinn zu reduzieren und Steuern zu sparen wurden gewinnmindernd unberechtigte „Rückstellungen für Fremdhonorare“ im Hinblick auf vom Angeklagten K lediglich noch nicht abgerechnete Honoraransprüche und fingierte Betriebsausgaben eingebucht und ausgewiesen.
Tatsächlich betrug der Gewinn der A GmbH im Veranlagungszeitraum 2009 608.790,83 €, im Veranlagungszeitraum 2010 584.766,81 €, im Veranlagungszeitraum 2011 241.273,23 € und im Veranlagungszeitraum 2012 318.674,93 €. Im Einzelnen:
aaa. Minijobs
Für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 wurden, wie bereits in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008, Aushilfslöhne einschließlich der korrespondierenden sozialen Aufwendungen für die Mutter der Angeklagten K, Frau P, sowie die private Haushälterin der Familie K, Frau B, zu Unrecht als Betriebsausgaben verbucht und erklärt. Wie die Angeklagten wussten, erbrachten diese Personen keine Leistungen gegenüber der A GmbH. Die in den Veranlagungszeiträumen erfolgten Auszahlungen waren vielmehr privat veranlasst.
Da eine eindeutige Zuordnung der Buchungen für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 zu den Personen aus der vorhandenen Buchhaltung heraus wiederum nicht möglich war, wurden die entsprechenden Aufwendungen insoweit zu Gunsten der Angeklagten bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrages allerdings nicht berücksichtigt.
Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurden derartige Gehaltszahlungen für Minijobs in Höhe von insgesamt 18.366,60 € und für den Veranlagungszeitraum 2012 in Höhe von insgesamt 9.356,38 € zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt.
bbb. Private Aufwendungen
Des Weiteren wurden folgende privat veranlasste Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben gebucht und erklärt:
ccc. Unberechtigte Rückstellungen für angebliche Honorare Für den Veranlagungszeitraum 2009 wurde eine Rückstellung für Fremdhonorare in Höhe von 700.000 €, für den Veranlagungszeitraum 2010 in Höhe von 480.000 € und für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 jeweils in Höhe von 360.000 € zu Unrecht gewinnmindernd eingebucht und erklärt.
Die Voraussetzungen für die Bildung dieser Rückstellungen lagen, wie die Angeklagten auch wussten, nicht vor. Die A GmbH musste mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten tatsächlich nicht ernsthaft rechnen.
In den geänderten Gewinnermittlungen behandelten die Angeklagten die getätigten Entnahmen als Darlehensausreichungen der A GmbH. Im Gegenzug wurden, obwohl tatsächlich keine nicht abgerechneten Honoraransprüche des K gegenüber der A GmbH bestanden, diesbezüglich Rückstellungen für „offene Rechnungen“ des Angeklagten K ausgewiesen.
Den Rückstellungen lag die Absicht der Angeklagten zu Grunde, durch eine im Nachhinein getroffene Gestaltung eine gewinnmindernde Berücksichtigung der bereits erfolgten „Entnahmen“ des Angeklagten K zu ermöglichen.
Um eine Grundlage für die Einstellungen der eingebuchten Rückstellungen darstellen zu können, unterzeichneten die Angeklagten einen auf den 14.01.2013 rückdatierten, tatsächlich vom steuerlichen Berater erst nach dem 08.02.2013 entworfenen, Darlehensvertrag, der wie folgt lautet:
„Darlehensvertrag zwischen
A Automotve Beratungs- und C2. GmbH
– im Folgenden „Darlehensgeber“ genannt und
K
– im Folgenden „Darlehensnehmer“ genannt – Präambel Es besteht die A A Beratungs- und C2. GmbH, hier kurz A GmbH.
(1) Zweck der A A Beratungs- und C2. GmbH ist u.a. die Vermittlung von Herrn K.
(2) Herr K hat mit der A GmbH vereinbart, dass er freiberufliche Dienstleistungen erbringt, die er nach Bedarf.
(3) Weiterhin ist vereinbart worden, dass in Vorgriff auf eine A, die durch Herrn K für den Lebensunterhalt benötigten Beträge darlehensweise überlassen werden.
(4) Herr K wird nunmehr a und seine Werkforderung gegen die Darlehensverbindlichkeit aufrechnen. Das an -Herrn K gewährte Darlehen beträgt zum 31.12.2012 1.460.056,07 Euro.
Dis vorausgestellt, wird folgende Vereinbarung getroffen.
§ 1
Feststellung des Darlehens
Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum 31.12.2012 ein Darlehensbetrag von 1.365.656,42 Euro ausbezahlt wurde. Weiterhin sind bis zum 31.12.2012 Zinsen in Höhe von 94.399,65 Euro aufgelaufen. Insgesamt besteht ein Darlehen zum 31.12.2012 in Höhe von 1.460.056,07 Euro.
§ 2 Zins
Es ist ein Zins von 2,5% p.a. vereinbart.
§ 3 Darlehensrückführung
Die Rückführung des Darlehens erfolgt durch Aufrechnung der abzurechnenden Leistungen.
§ 4 Sicherheit
Sicherheiten werden vorerst keine gestellt.
Jedoch hat die Darlehensgeberin jederzeit das Recht auf Anforderung Sicherheiten zu verlangen.
§ 5 Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz eine andere Form vorgeschrieben ist. Auch das Schriftformerfordernis selbst kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.
B, 14.01.2013 Darlehensgeber Darlehensnehmer“
Tatsächlich hat es in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen – wie auch die Angeklagte K wusste – nie eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Angeklagten K und der A GmbH gegeben. Der Angeklagte K beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt die Gelder zurückzuzahlen. Auch die in der Präambel des Darlehensvertrags aufgeführte Vereinbarung zwischen der A GmbH und dem Angeklagten K über die Erbringung freiberuflicher, nach Bedarf abzurechnender Dienstleistungen, gab es – wie bereits ausgeführttatsächlich nicht.
Des Weiteren wurden in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen die oben genannten Rückstellungen für angebliche, noch ausstehende Honorarforderungen des Angeklagten K für seine gegenüber der A GmbH erbrachten Tätigkeiten eingestellt, um so den Gewinn und letztendlich die Höhe der Steuern der A GmbH in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen zu minimieren.
Um im Nachhinein die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug und somit die Grundlage der Rückstellungsbildung zu schaffen, wurde rückwirkend ein Vertrag über die freie Mitarbeit zwischen K und der A GmbH, datiert auf den 17.06.2003, gefertigt. Tatsächlich hat es eine derartige, ernstlich gewollte Vereinbarung zwischen dem Angeklagten K und der A GmbH – wie beide Angeklagten wussten – weder mündlich noch schriftlich gegeben.
dd. Für den Veranlagungszeitraum 2009 waren in der geänderten Gewinnermittlung die zuvor als „Lohn K“ ausgewiesenen 91.000 € in Höhe von 90.000 € wieder ausgebucht.
Für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 wurden in den Gewinnermittlungen darüber hinaus die für den Veranlagungszeitraum 2008 eingebuchte Rückstellung in Höhe von 300.000 € für die „Inanspruchnahme aus Schadensersatzansprüchen“ (s.o.) in Höhe von jeweils 100.000 € aufgelöst.
Hätten die Angeklagten richtige und vollständige Angaben gemacht, wären die Steuern wie folgt festgesetzt worden:
ee. Für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 ergeben sich daher insgesamt folgende beabsichtigte bzw. eingetretene Steuerverkürzungen:
Insgesamt wurde für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 Körperschaftssteuer in Höhe von 172.334,47 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.505,19 € und Gewerbesteuer in Höhe von 141.492,37 €, damit insgesamt 321.332,03 € hinterzogen. Für den Veranlagungszeitraum 2009 ist ein Versuchsschaden in Höhe von 189.160,09 € entstanden.
ff. Über die unberechtigte Behandlung als Betriebsausgaben hinaus wurden die in den Jahren 2009 bis 2012 erfolgten Entnahmen in den Jahresabschlüssen der A GmbH, -wie ausgeführt, ebenfalls zu Unrecht – teilweise auch als Gesellschafterdarlehen bzw. als Darlehen an K ausgewiesen. Tatsächlich waren, wie beide Angeklagten wussten, keine entsprechenden Darlehensvereinbarungen zwischen der A GmbH und oder K geschlossen. Für das Jahr 2009 wurden insoweit Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 670.573,72 €, für 2010 in Höhe von 565.703,87 €, für 2011 in Höhe von 225.620,69 € und für 2012 in Höhe von 285.600,18 € ausgewiesen.
Die Höhen und Stände der entsprechenden Verrechnungskonten stellen sich dabei wie folgt dar:
III. K C1. GmbH
1. Betriebliche und steuerliche Verhältnisse
a. Angesichts drohender Zwangsvollstreckungen bzw. einer drohenden Insolvenz der A GmbH wurde in zeitlichen Zusammenhang mit der Umfirmierung der A GmbH in A A. GmbH, auf Veranlassung des Angeklagten K mit Gesellschaftsvertrag vom 11.02.2013 die K C1. GmbH, zunächst unter der Firma 120. Vermögensverwaltungsgesellschaft am S mbH mit Sitz in K, in der Absicht gegründet, nunmehr über diese GmbH Einnahmen zu generieren und den durch den Angeklagten K gefassten Tatentschluss weiter umzusetzen.
Anders als bei der A GmbH setzte der Angeklagte K jedoch nicht seine Ehefrau als formale Gesellschafterin, sondern – ebenfalls treuhänderisch gebundenseine beiden Kinder S und P K ein. Am 20.02.2013 wurde der GmbH-Mantel an diese verkauft. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag erfolgte die Sitzverlegung in die L in M und Umfirmierung in K C1. GmbH.
Als Geschäftsführer wurde – in Abweichung zur A GmbH – der Angeklagte K selbst eingetragen.
Der Eintrag ins Handelsregister des AG M erfolgte am 13.03.2013.
Die K C1. GmbH wird beim FA M unter der Steuernummer veranlagt, früher unter der Steuernummer.
b. Das unter B.II.1.a.und b. geschilderte Agieren des Angeklagten K wurde bei der K C1. GmbH unverändert weitergeführt.
Auch bei dieser Gesellschaft waren die formalen Gesellschafter lediglich „Strohmänner“ des wirtschaftlichen Eigentümers K, welcher über die Geschicke der Gesellschaft genauso wie über Gesellschaftsanteile verfügen konnte und verfügte.
Der Angeklagte K war formaler und auch tatsächlicher Geschäftsführer.
Eine von vornherein abgeschlossene, klare und eindeutige Vereinbarung, welche das Verhältnis zwischen dem Angeklagten K und der K C1. GmbH regelte, gab es aus denselben Gründen wieder nicht. Der Angeklagte K stellte auch keine Rechnungen.
Der Lebensunterhalt wurde wiederum durch „Entnahmen“ finanziert. Diese wurden erneut in Form von unberechtigter Bilanzierung von privat veranlassten Betriebsausgaben oder der Verbuchung von Darlehen im Sinne von verdeckten Gewinnausschüttungen verschleiernd dargestellt.
2. Tathergang
a. Steuerhinterziehungen aufgrund der am 06.05.2015 und 17.12.2015 eingegangenen, für die K C1. GmbH abgegebenen Erklärungen zur Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 aa. Als Geschäftsführer der K C1. GmbH war der Angeklagte K verpflichtet, wie er wusste, jeweils jährlich inhaltlich vollständige und richtige Erklärungen zur Gewerbe- und Körperschaftssteuer abzugeben.
Durch den Angeklagte K wurden am 06.05.2015 Körperschaftssteuer – und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2013 und am 17.12.2015 Körperschaftssteuer – und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2014 abgegeben.
Der Angeklagte K gab entgegen seiner Verpflichtung dabei bewusst den Gewinn der K C1. GmbH für den Veranlagungszeitraum 2013 mit 318.142,00 € und für den Veranlagungszeitraum 2014 mit 104.894,00 € unrichtig an, insbesondere erklärt er keine verdeckten Gewinnausschüttungen.
bb. Das zuständige Finanzamt München setzte daraufhin am 10.07.2016 für den Veranlagungszeitraum 2013 und am 19.01.2016 für den Veranlagungszeitraum 2014 Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und den Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß wie folgt fest:
Die Gemeinde M setzte am 04.08.2014 für den Veranlagungszeitraum 2013 und am 09.02.2016 für den Veranlagungszeitraum 2014 die Gewerbesteuer wie folgt erklärungsgemäß fest:
cc. In den oben genannten Steuererklärungen flossen wiederum gemäß dem Tatentschluss des Angeklagten K folgende falsche Angaben mit dem Ziel ein, durch das jeweils zuständige Finanzamt eine zu niedrige Festsetzung der Körperschaftssteuer, des Solidaritätszuschlag, sowie des Gewerbesteuermessbetrages zu erreichen, mit der zwingenden Folge, dass die hebeberechtigte Gemeinde aufgrund der Bindungswirkung die Gewerbesteuer ebenfalls zu niedrig festsetzen werde.
Tatsächlich betrug der Gewinn der K C1. GmbH im Veranlagungszeitraum 2013 402.678,56 € und im Veranlagungszeitraum 2014 342.290,00 €.
Die „Entnahmen“ des Angeklagten K wurden zum einen Teil unrichtigerweise als verzinsliche Gesellschafterdarlehen behandelt, obwohl eine entsprechende Darlehensverpflichtung nicht bestanden (vgl. unten unter ff). Zum anderen Teil wurden sie gemäß dem Tatentschluss des Angeklagten K unrichtigerweise wie folgt gewinnmindernd als Betriebsausgaben behandelt:
aaa. Minijobs
Wie bereits in der A GmbH, wurden auch in der K C1. GmbH Aushilfslöhne für die Mutter der Angeklagten K, Frau P, sowie die private Haushälterin der Familie K, Frau B, zu Unrecht als Betriebsausgaben gezahlt, verbucht und erklärt. Wie der Angeklagte K wusste, erbrachten diese Personen auch keine Leistungen gegenüber der K C1. GmbH, sondern waren vielmehr privat veranlasst.
Da eine eindeutige Zuordnung der Buchungen für den Veranlagungszeitraum 2013 zu den Personen aus der vorhandenen Buchhaltung heraus nicht möglich war, wurden die entsprechenden Aufwendungen insoweit wiederum zu Gunsten des Angeklagten bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrages nicht berücksichtigt Für den Veranlagungszeitraum 2014 wurden Gehaltszahlungen für Minijobs in Höhe von insgesamt 8.800 € zu Unrecht als Betriebsausgaben gebucht und erklärt.
bbb. Reisekosten
Weiterhin wurden durch den Angeklagten K privat veranlasste Reisekosten in folgender Höhe zu Unrecht als Betriebsausgaben verbucht und erklärt:
ccc. Fremdleistungen der A GmbH Darüber hinaus wurden Scheinrechnungen in folgenden Höhen unter Ausweis von Umsatzsteuer (vgl. dazu unten unter B.III.2.b.) seitens der A GmbH an die K C1. GmbH gestellt und von dieser zu Unrecht als Betriebsausgabe beglichen, gewinnmindernd eingebucht und erklärt:
Dabei wusste der Angeklagte K, dass es sich bei der A GmbH zu diesem Zeitpunkt nur noch um einen abzuwickelnden Firmenmantel ohne eigene Geschäftstätigkeit handelte, der niemals tatsächliche Leistungen an die K C1. GmbH erbracht hat. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften bestand ebenfalls nicht.
ddd. Wertberichtigung
Weiterhin wurden zum 31.1.2014 vom Verrechnungskonto 134.500,00 € zu Unrecht auf das Konto # 7500 (außerordentliche Aufwendungen) als Forderungsberichtigung eingebucht und damit ein nicht gerechtfertigter Betriebsausgabenabzug in entsprechender Höhe erreicht.
dd. Hätte der Angeklagte K richtige und vollständige Angaben gemacht, wären die Steuern wie folgt festgesetzt worden:
ee. Für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 ergeben sich daher insgesamt Steuerverkürzungen wie folgt:
Jahr
2013
2014
Verkürzte Körperschaftssteuer
12.680,99 €
35.610,15 €
Verkürzter Solidaritätszuschlag
697,46 €
1.958,56 €
Verkürzte Gewerbesteuer
14.587,80 €
40.713,50 €
Insgesamt wurde für den Veranlagungszeiträume 2013 Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 27.966,25 € und für den Veranlagungszeitraum 2014 Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 78.282,21 € verkürzt.
ff. Wie bereits in der A GmbH wurden die durch den Angeklagten K tatsächlich getätigten „Entnahmen“, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, als Auszahlungen auf Darlehen an die beiden Angeklagten, die A GmbH und an die A Immo – eingebucht, ohne das entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen worden sind.
Die Höhen stellen sich wie folgt dar:
Bei den Verrechnungskonten handelt es sich insoweit jeweils um die Differenz zwischen Anfangsbestand und Schlussbestand des Verrechnungskontos bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum.
b. Umsatzsteuerhinterziehung aufgrund der am 13.05.2015 bzw. 15.12.2015 eingegangen, für die K C1. GmbH abgegebenen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014:
Des Weiteren wurden durch den Angeklagten K für die K Consult am 13.05.2015 für den Veranlagungszeitraum 2013 und am 15.12.2015 für den Veranlagungszeitraum 2014 Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 machte der Angeklagte K dabei Vorsteuerbeträge in Höhe von 75.000 € und in der Umsatzsteuererklärung für 2014 in Höhe von 90.000 € aus Rechnungen der A GmbH an die K C1. GmbH als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend, obwohl es sich, wie er wusste und wie unter ccc bereits dargestellt, um Scheinrechnungen der A GmbH handelte, denen keine reale Leistungsbeziehung zugrunde lag.
Die steuerliche Auswirkung stellt sich wie folgt dar:
IV. Einkommensteuerhinterziehungen
1. Steuerhinterziehungen aufgrund der am 20.03.2013 eingegangenen Erklärungen zur Einkommensteuer für Veranlagungszeitraum 2008 bis 2012 a. Die Angeklagten und K hatten gegenüber Behörden, insbesondere auch gegenüber Finanzbehörden, gemäß ihrem gemeinsamen Tatentschluss bereits im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Einkommensteuererklärung mehrfach unrichtig angeben, dass man seit mindestens 2005 dauerhaft getrennt lebe und dass der Wohnsitz des K nach Frankreich verlegt worden sei. Damit sollte unter anderem vorgetäuscht werden, dass der Angeklagte K im Inland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sei und die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung der Eheleute K nicht vorlägen.
Tatsächlich verfügte der Angeklagte K aber in Frankreich nur über einen Scheinwohnsitz und lebte weiter gemeinsam mit seiner Familie im Wohnhaus in der S in B. Er war im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Besteuerung der Angeklagten und K zur Einkommensteuer erfolgt beim FA B unter der Steuernummer.
Vom Finanzamt unter Fristsetzung zur Erklärungsabgabe aufgefordert, reichte die Angeklagte K mit Wissen und Wollen ihres Ehemannes über ihre steuerlichen Berater mit Schreiben vom 20.03.2013 Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2008-2012 ein.
In diesen Einkommenssteuererklärungen der Angeklagten K unterließ es die Angeklagte mit Wissen und Wollen ihres Ehemannes bewusst, bei den verpflichtend auszufüllenden persönlichen Angaben den Name und Adresse ihres, mit ihr zusammen -ohne Trennungin der S in B wohnhaften Ehemannes sowie die bestehende und gelebte, nicht getrennte, Ehe anzugeben. Bei richtiger Angabe hierzu wären die Ehegatten gemeinsam veranlagt worden.
Diese, gleichzeitig abgegebenen Erklärungen gingen dort am gleichen Tag ein.
Diese hatten folgenden Inhalt:
Gemäß dem Tatplan gab der Angeklagte K für die Jahre 2008 bis 2012 keinerlei Einkommensteuererklärungen ab,weder in Deutschland, noch in Frankreich.
b. In den Einkommenssteuererklärungen der Angeklagten K wurde, gemäß dem gemeinsamen Tatentschluss bewusst unvollständig und unrichtig angegeben, dass die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nicht vorlägen, indem bei den verpflichtend auszufüllenden persönlichen Angaben die bestehende, gelebte und nicht getrennte Ehe nicht genannt wurde. Eine Einzelveranlagung der Eheleute K wurde dort nicht beantragt. Tatsächlich hatte auch K während der Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 seinen Wohnsitz immer in B. Die Ehegatten lebten nie getrennt. Bei richtiger Angabe hierzu wären die Ehegatten gemeinsam veranlagt worden.
Die gegenständlichen Erklärungen waren darüber hinaus, wie die Angeklagten auch wussten, inhaltlich unrichtig, da die zu erklärenden Einkünfte der Eheleute K tatsächlich zu niedrig erklärt wurden. In den Steuererklärungen wurden jeweils ausschließlich die Einkünfte der Angeklagten K aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin der A GmbH erklärt (vgl. oben).
c. Die dem Angeklagten K als wirtschaftlichem Eigentümer der A GmbH zurechenbaren verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. oben) wurden gemäß dem gemeinsamen Tatplan bewusst, um deren Besteuerung zu vermeiden, nicht angegeben, obwohl sie nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Einkommen anzugeben und zu versteuern gewesen wären.
Die Höhe der zu versteuernden verdeckten Gewinnausschüttungen und damit der nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Summe der unberechtigten Betriebsausgaben und den „Entnahmen“, wie oben dargestellt, abzüglich der jeweiligen für die Verrechnungskonten gebuchten Zinsen sowie dem im Veranlagungszeitraum 2009 rückgebuchten Lohn des K und stellen sich wie folgt dar:
d. Hätten die Angeklagten richtige und vollständige Angaben gemacht, wären die Steuern wie folgt festgesetzt worden:
e. Durch die Finanzbehörden wurden für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 jeweils mit Bescheid vom 05.12.2014 Einkommenssteuern sowie Solidaritätszuschläge festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Lohnsteueraußenprüfung und einer zwischenzeitlich erfolgten Betriebsprüfung setzte das Finanzamt zwar nicht wie von den Angeklagten erklärt und gewollt, aber immer noch zu gering die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag wie folgt fest:
f. In diesen Festsetzungen sind bereits die Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung und der Betriebsprüfung der A GmbH eingeflossen, wobei auch bei diesen Prüfungen nicht sämtliche unrichtige Inhalte erkannt wurden. Dies hat zur Folge, dass es hinsichtlich des Veranlagungszeitraum 2008 lediglich zu einer Einkommenssteuerverkürzung in Höhe von 18.132 € sowie einer Solidaritätszuschlagverkürzung in Höhe von 895,62 € gekommen ist, wobei darüberhinausgehend eine weitere Einkommenssteuerverkürzung in Höhe von 41.150 € sowie eine Solidaritätszuschlagsverkürzung von 2.244,44 € beabsichtigt war. Auch für 2009 kam es zu einer Einkommenssteuerverkürzung in Höhe von lediglich 66.741,38 € und einer Solidaritätszuschlagsverkürzung in Höhe von 3.776,76 €, wobei auch hier darüberhinausgehend eine Einkommenssteuerverkürzung in Höhe von 75.525 € und eine Solidaritätszuschlagsverkürzung in Höhe von 4.126,26 € beabsichtigt war. Für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 kam es zu keiner Steuerverkürzung; es blieb beim Versuch. Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde eine Einkommenssteuerverkürzung in Höhe von 49.275,37 € und eine Solidaritätszuschlagsverkürzung in Höhe 2.548,24 € bewirkt.
Insgesamt wurde für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 Einkommenssteuer einschließlich Solidaritätszuschläge in Höhe von 141.369,37 € verkürzt. Darüberhinausgehend war eine Einkommenssteuer- und Solidaritätszuschlagsverkürzung in Höhe von 290.186,30 € beabsichtigt.
2. Steuerhinterziehungen durch unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 a. Der durch einen Steuerberater vertretene Angeklagte K wäre verpflichtet gewesen, bis spätestens 31.12. des jeweiligen Folgejahres eine Einkommenssteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr abzugeben.
Beim zuständigen Finanzamt B waren die Veranlagungsarbeiten für die Einkommenssteuerveranlagung 2013 am 31.03.2015 zu 96,2% und für die Einkommenssteuerveranlagung 2014 am 29.02.2016 zu 95,3% abgeschlossen.
Der Angeklagte K gab auch für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 bis zum Schluss der jeweiligen Veranlagungsarbeiten und auch in der Folgezeit keine Einkommensteuererklärungen ab, obwohl ihm als wirtschaftlicher Berechtigter der K C1. GmbH, wie auch bei der A GmbH, wie er wusste, folgende zurechenbare verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind, welche er als Einkünfte aus Kapitalvermögen hätte angeben und versteuern müssen.
b. In Kenntnis dieser Verpflichtung unterlies er es jedoch diese Einkünfte in einer gemeinsamen Erklärung zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau K gegenüber dem Finanzbehörden anzugeben, mit der von ihm beabsichtigten Folge, dass die zutreffende Steuer hierfür nicht festgesetzt wurde.
c. Es wurden jedoch für die Jahre 2013 und 2014 von der A GmbH Lohnsteuer auf das Gehalt der Angeklagten K einbehalten und abgeführt. Zugunsten des Angeklagten K wird weiterhin von einer Zusammenveranlagung bei korrekter Erklärung der Einkünfte ausgegangen und diese einbehaltene Lohnsteuer bei der Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer angerechnet.
d. Die Höhe der hinterzogenen Einkommenssteuer einschließlich Solidaritätszuschlages ergibt sich daraus wie folgt:
„Insgesamt wurde für den Veranlagungszeitraum 2013 Körperschaftssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 66.410,13 € und für den Veranlagungszeitraum 2014 in Höhe von insgesamt 53.954,86 € hinterzogen.“
V.
1. Das Strafverfahren gegen K wurde am 09.07.2015 durch die Staatsanwaltschaft H wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet und mit Verdachtsprüfungsvermerk vom 28.09.2015 unter anderem auf die Angeklagte K erweitert.
Den Angeklagten wurden die Einleitungen des Strafverfahrens für die verfahrensgegenständlichen Taten
– betreffend die Körperschaftssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer der A GmbH für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008, sowie 2009 bis 2012 und
– betreffend die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 jeweils am 05.07.2016 erstmals mitgeteilt.
Dem Angeklagten K wurde darüber hinaus die Einleitung des Strafverfahrens für die verfahrensgegenständlichen Taten
– betreffend die Körperschaftssteuer, den Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer der K C1. GmbH für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 am 19.12.2016 und
– betreffend die Einkommenssteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 durch Übersendung des Ermittlungsberichtes am 28.12.2016 erstmals bekanntgegeben.
2. Der Angeklagte K hat bislang 200.000 € im Jahr 2012 und 45.428,26 € im Jahr 2013 auf die Hinterziehungsbeträge gezahlt. Des Weiteren wurden Hinterziehungsbeträge in Höhe von 31.435,57 € im Wege der Pfändung beglichen.
C. Beweiswürdigung
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Werdegängen der Angeklagten und zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den jeweiligen eigenen Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass bestand, und den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
Soweit Feststellungen zum Sachverhalt der Vorverurteilungen des Angeklagten K getroffen wurden, wurden die entsprechenden Entscheidungen in die Hauptverhandlung eingeführt und durch den Angeklagten K als zutreffend bestätigt.
II.
1. Die Angeklagten haben, ohne dass eine Absprache erfolgt ist, in der Hauptverhandlung den festgestellten Sachverhalt umfassend eingeräumt und zu sämtlichen Vorwürfen detailliert Stellung genommen.
Im Einzelnen haben sie sich wie folgt eingelassen:
a. Einlassung des Angeklagten K
Der Angeklagte K hat insbesondere ausgeführt, dass er die A, mit seiner Ehefrau, der Angeklagten K als formalen Gesellschafterin und Geschäftsführerin gegründet habe, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern entgehen zu können. Er habe über die Firma arbeiten und Geld verdienen wollen, ohne jedoch, dass seine Gläubiger daran teilhaben können. Dazu sei es notwendig gewesen, in der 2. Reihe zu spielen und selbst keine Einkünfte zu haben.
Aus diesen Gründen habe er auch versucht, seinen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen. Er habe dort innerhalb eines Jahres eine Schuldenbereinigung durchführen wollen. Dies habe jedoch nicht funktioniert. Obwohl er tatsächlich eine Wohnung bzw. ein Apartment in Frankreich angemietet habe, sei ihm bewusst gewesen, dass sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt weiterhin in der S in B bei seiner Familie gewesen ist und er damit auch in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Er habe sich keine 180 Tage im Jahr in Frankreich aufgehalten.
Auch habe er nicht, wie gegenüber den Behörden angegeben und in einer Schenkungsvereinbarung vom 15.10.2005 niedergeschrieben von seiner Ehefrau, der Angeklagten K, getrennt gelebt. Auch dies sei ein Versuch gewesen, sich und seine Familie vor Vollstreckungsversuchen seiner Gläubiger zu schützen.
Er habe – als „workaholic“ – tatsächlich gearbeitet und seine Tätigkeit über die A GmbH und später über die K C1. GmbH abgerechnet. Dabei habe er die jeweilige GmbH, wie er dies aus seiner früheren Tätigkeit als Einzelanwalt gewohnt gewesen sei, wie eine Einzelfirma geführt.
Er sei wirtschaftlicher Eigentümer und faktischer Geschäftsführer der A GmbH gewesen, seine Ehefrau sei lediglich treuhänderisch für ihn tätig gewesen. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsanteile habe bei ihm gelegen. Er habe die Verträge mit den Auftraggebern der A GmbH verhandelt, unterschrieben und dann auch unter Einschaltung sogenannter Freelancer durch ihn, die geschuldete Leistung vor Ort erbracht. Er habe Bankvollmacht gehabt und das Geld, welches er und seine Familie für den Lebensunterhalt benötige, vom Bankkonto abgehoben oder Rechnungen über das Firmenkonto beglichen. Seine Ehefrau habe insoweit nichts beitragen können, sie habe als Strohfrau fungiert und auf Zuruf die entsprechenden Unterlagen unterzeichnet. Sie habe die Kinder erzogen und ihm den Rücken freigehalten.
Einen Vertrag mit der A GmbH habe es nie gegeben. Er habe keine Rechnungen an die A gestellt und auch keine Lohnzahlungen erhalten. Wenn er Geld gebraucht habe, habe er es vom Geschäftskonto abgehoben oder die entsprechenden Rechnungen über die A GmbH beglichen. Der „Vertrag über die freie Mitarbeit“, datiert auf den 17.06.2003, sei rückdatiert gewesen und so nie gelebt worden. Man habe ihn in Anbetracht der anstehenden Betriebsprüfung bei der A GmbH angefertigt.
Den Darlehensvertrag zwischen ihm und der A GmbH habe er geschlossen, da sein Steuerberater gesagt habe, man müsse die „Entnahmen“ auf Darlehen umbuchen und mit Rechnungen hinterlegen. Ob dieser Vertrag auch rückdatiert sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei nicht von Anfang an auf Darlehen gebucht worden. Er habe die Gelder tatsächlich auch nie als Darlehen erhalten, weder im Kopf noch als Handlung. Er habe vielmehr das Geld verdient und aus der GmbH entnommen.
Einkommenssteuererklärungen habe er nicht abgegeben. Insoweit sei es über die Zeit zu einer Verdrängungsproblematik seinerseits gekommen. Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für die A GmbH habe er seit 2003 nicht abgegeben, da man gedacht habe, es sei billiger, sich schätzen zu lassen.
Nachdem jedoch eine Lohnsteueraußenprüfung der A GmbH stattgefunden habe, habe man Steuererklärungen für die A GmbH abgegeben. Der damalige Lohnsteuerprüfer K sei zu dem Ergebnis gekommen, dass er als Arbeitnehmer einzustufen sei. Man habe sich dann gemeinsam darauf geeinigt, das die vorgenommenen „Entnahmen“ als „verbrauchtes Geld“ zum Teil als Darlehen, zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung und zum Teil als Lohn K einzustufen sind. Insoweit habe man sich auf einen monatlichen Bruttolohn von 7.000 € geeinigt. Dem damaligen Lohnsteueraußenprüfer habe man mitgeteilt, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen ihm und der A GmbH vorliege. Er habe dann die ausstehende Lohnsteuer innerhalb von 10 Tagen beglichen und dazu 200.000 €, welche er sich geliehen habe, an die Finanzbehörden überwiesen.
Da sein damaliger steuerlicher Berater, der vormals mitangeklagte K, ihm gegenüber immer zum Ausdruck gebracht habe, dass die A GmbH zu wenig Betriebsausgaben erkläre, habe er fiktive Betriebsausgaben geschaffen und erklären lassen. Der Angeklagte K räumte insoweit ein, dass die verbuchten Betriebsausgaben für Frau P, seine Schwiegermutter, und Frau B, seine private Haushälterin, privat veranlasst waren und diese Personen zu keinem Zeitpunkt Leistungen gegenüber der A GmbH und später auch gegenüber der K GmbH erbrachten haben. Auch habe er insoweit private Hauskosten, Kosten für Gas, Strom und Wasser sowie Mietkosten des Studentenwohnheims seiner Tochter S K und eine entsprechende Garagenmiete unberechtigt als Betriebsausgaben erklären lassen.
Auch gab er zu, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen drohender zivilrechtlicher Inanspruchnahme in Höhe von insgesamt 300.000 € für den Veranlagungszeitraum 2008, wie er wusste, tatsächlich nicht vorlagen. Die Gefahr einer Inanspruchnahme habe tatsächlich nicht bestanden. Es habe sich um ein Kunstprodukt zu Schaffung fiktiver Betriebsausgaben gehandelt.
Des Weiteren räumte er ein, dass die erklärten Gehaltszahlungen an die Angeklagte K im Jahre 2007 unberechtigt waren. Es habe insoweit weder einen Vertrag, noch eine Lohnabrechnung oder entsprechende Auszahlung gegeben. Er habe einfach das Geld abgehoben.
Irgendwann habe er dann die K C1. GmbH gegründet, um mit dieser Geld zu verdienen; auch um die Schulden der A GmbH zu tilgen.
Er – in seiner Person – sei wiederum die Firma gewesen. Er sei auch bei dieser Gesellschaft der wirtschaftliche Eigentümer. Er habe die wirtschaftlichen Geschäfte – wie bei der A GmbH auch – in der Hand gehabt. Er habe die GmbH-Anteile erworben und über das Konto der A GmbH bezahlt. Obwohl die Gesellschaftsanteile formal im Eigentum seiner Kinder stehen, handele es sich insoweit um eine Projektion in die Zukunft. Momentan sei er die Firma – er habe über die Anteile verfügen können. Seine Kinder haben unterschrieben, was er ihnen vorgelegt habe.
Einen Vertrag zwischen ihm und der K C1. GmbH habe es genauso wenig wie bei der A GmbH gegeben. Auch sei es genau wie bei der A GmbH weitergelaufen. Er habe gearbeitet und sich ohne Rechnungstellung seinerseits vom Konto der K C1. GmbH je nach Bedarf bedient.
Auch bei der K C1. GmbH habe er fiktive Betriebsausgaben gebucht. Insoweit seien wiederum tatsächlich nicht betrieblich veranlasste Lohnzahlungen an Frau B und Frau P verbucht und erklärt worden. Darüber hinaus habe er über die K C1. GmbH die A GmbH in unberechtigter Art und Weise alimentiert. Er hat letztendlich eingeräumt, bewusst die Stellung und Verbuchung von Rechnungen der A GmbH an die K C1. GmbH und damit die Schaffung unberechtigter Betriebsausgaben auf Seiten der K C1. GmbH ohne vertragliche Verpflichtung veranlasst zu haben.
In Bezug auf die als vermeintlich betrieblich veranlasst gebuchten Reisekosten, hat der Angeklagte K eingeräumt, dass die den Veranlagungszeitraum 2014 betreffenden vorgeworfenen Buchungen, tatsächlich, wie er wusste, privat veranlasst gewesen seien. Der Betriebsausgabenabzug insofern unberechtigt erfolgt sei. In Bezug auf den Veranlagungszeitraum 2013 hat der Angeklagte eingestanden, dass die Buchungen für die DB Fahrt BHeidelberg (88,24 €), den Flug USA (42,02 €), den Flug USA (480,00 €), die Übernachtung Grand Hotel Fasano S K (2.755.00 €) und die Übernachtung Grand Hotel Fasano K (3.078.00 €) privat, sowie die Buchungen für das Flugticket Tel Aviv (69,71 €), den Flug Tel Aviv (2.658,61 €),den Flug Glasgow (82,35 €), den Flug Glasgow (732,20 €), den Flug Glasgow (21,01 €), den Flug Glasgow (240,37 €), das Herods Hotel Tel Aviv (707,81 €) und das The King David Tel Aviv (1.674,54 €) teils privat und teils betrieblich veranlasst gewesen seien. Bei den teils privat veranlassten Buchungen sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau gereist.
Der Angeklagte ließ sich weitergehend dahin ein, dass er auch für die K C1. GmbH bewusst keine Steuererklärungen abgegeben habe. Die monatlichen Belege habe er von seinem Steuerberater erhalten.
Er gab des Weiteren an, das er für die steuerliche Beratung der A GmbH, der K C1. GmbH sowie den Privatpersonen und K zwischen 100.000 und 150.000 € bezahlt habe.
b. Einlassung der Angeklagten K
Auch die Angeklagte K hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung im Sinne des unter B. festgestellten Sachverhaltes geständig eingelassen.
Insbesondere hat sie die Angaben ihres Ehemannes bestätigt.
Sie führte insoweit aus, dass zwischen ihr und ihren Ehemann kommuniziert worden sei, dass er über die Gesellschaft das Geld verdiene und sie sich um den häuslichen Bereich kümmere. Sie sei nur Gesellschafterin geworden, damit ihr Ehemann über die GmbH tätig werden könne. Sie sei formal Geschäftsführerin der A GmbH gewesen, um zu verhindern, dass Gläubiger ihres Mannes Zugriff auf den Verdienst nehmen können. Sie sei lediglich auf dem Papier Geschäftsführerin und Gesellschafterin der A GmbH gewesen. Sie habe vereinbarungsgemäß gemacht, was ihr Ehemann ihr vorgegeben habe, insbesondere habe sie Dokumente, insbesondere Steuerklärungen und Jahresabschlüsse, welche ihr zur Unterschrift vorgelegt worden seien, unterschrieben. Die Entscheidungen und Verhandlungen habe ihr Ehemann getroffen und geführt. Auch hätte sie einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile zugestimmt, wenn ihr Ehemann es gewollt hätte. Die Beratungsleistung habe nur ihr Mann erbringen können. Obwohl sie eine Bankvollmacht gehabt habe, habe tatsächlich ihr Mann Geld vom GmbH -Konto abgehoben.
Des Weiteren räumte sie in Übereinstimmung mit ihren Ehemann ein, dass sie tatsächlich nie getrennt lebend gewesen seien.
Sie erklärte weiterhin, dass sie regelmäßig betriebswirtschaftliche Auswertungen der A GmbH erhalten habe, und dass bei den Besprechungen mit den Steuerberatern – bei welchen sie anwesend gewesen sei, ohne jedoch die Entscheidung zu treffen – das Thema verdeckte Gewinnausschüttungen besprochen worden sei.
Auch räumte sie insbesondere ein, dass sie die Steuererklärungen der A GmbH in dem Wissen unterschrieben habe, dass es eine Gewinnauswirkung habe, wenn für sie Lohnzahlungen verbucht werden, obwohl, wie sie wusste, durch sie keine entsprechende Leistung erbracht worden sei.
Explizit räumte sie auch ein, dass sie Arbeitsverträge für Frau P und Frau B unterschrieben habe, um diese als Betriebskosten zu können, obwohl sie wusste, dass diese privat veranlasst gewesen sind.
2. Die Strafkammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten, zumal sie im Verhältnis zueinander und mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig übereinstimmen. Insbesondere werden die Angaben der Angeklagten bestätigt durch die Zeugen H, S, und B und den ehemals mitangeklagten K sowie durch entsprechende Geschäftsunterlagen, insbesondere Bilanzen, Jahresabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen der Firmen A GmbH und K C1. GmbH.
a. Der Zeuge H von der Steuerfahndungsstelle N hat in der Hauptverhandlung den Ablauf des Ermittlungsverfahrens im Einzelnen erläutert. Er hat angegeben, wann den Angeklagten die Einleitung der Ermittlungsverfahren im Einzelnen bekanntgegeben wurde.
Der Zeuge H schilderte dabei den Ablauf und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens frei von jeglichen Belastungstendenzen und für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und glaubhaft.
aa. Er hat außerdem nachvollziehbar dargelegt, wie seitens der Steuerfahndung unter Verwendung der sichergestellten und im Selbstleseverfahren eingeführten Bilanzen, Jahresabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen der A GmbH und der K C1. GmbH die jeweiligen Höhen der unter B. festgestellten Einnahmen und Ausgaben ermittelt wurden. Insoweit hat er ausgeführt, dass er keine Anhaltspunkte habe, dass die vorgefundenen und den Auswertungen zu Grunde liegenden Unterlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig seien. Insbesondere habe er keinen Zweifel daran, dass die Einnahmen der Gesellschaften jeweils korrekt und vollständig verbucht worden seien. Dies hat der Angeklagte K auch so im Rahmen seiner Einlassung bestätigt. Des Weiteren hat er anhand der eingeführten Buchhaltungsunterlagen für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass insbesondere auf der Betriebsausgabenseite die Aufwendungen für die externen Berater („Freelancer“) sowie die angefallenen Spesen gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Aussagen des ehemals mitangeklagten K, sowie des Zeugen S und der Einlassung der Angeklagten K. Der Zeuge S hat insbesondere in Übereinstimmung mit den weiteren Aussagen glaubhaft angegeben, dass die Steuerberatungskanzlei B, K und Kollegen monatlich die entsprechenden Belege und Kontoauszüge erhalten und die laufenden Geschäftsvorfälle im Computersystem „Simba“ erfasst und auf dieser Grundlage auch monatlich die Lohnbuchhaltung erstellt habe. Soweit Belege gefehlt hätten, seien diese nachgereicht worden oder er habe auf Anweisung der Ks die entsprechenden Buchungen vorgenommen.
bb. Der Zeuge H hat weiterhin nachvollziehbar und detailliert die jeweiligen unter B. festgestellten Höhen der fingierten Betriebsausgaben, unberechtigten Rückstellungen und Verrechnungs – bzw. Darlehenskonten anhand der eingeführten und ausgewerteten Buchhaltungen und Bilanzen dargestellt und erläutert. Der Angeklagte K hat diese auch als zutreffend bestätigt.
cc. Weiterhin hat der Zeuge H mitgeteilt, dass er hinsichtlich der Tätigkeit des Angeklagten K sowohl für die A GmbH als auch für die K C1. GmbH, bis auf den rückdatierten „Vertrag über die Freie Mitarbeit“, im Rahmen der Ermittlungen keine vertragliche Grundlage gefunden habe.
Im Hinblick auf den „Vertrag über die freie Mitarbeit“ habe die Steuerfahndungsstelle durch Auswertung der Metadaten festgestellt, dass dieser erst am 29.10.2011 auf dem Computer der Angeklagten K erstellt worden sei. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten K und einem eingeführten Vermerk der des Fahndungsprüfers Sörgel vom 12.06.2017.
dd. Vergleichbares gelte auch für die Lohnbuchungen für die Angeklagte K im Jahr 2007. Im Rahmen der Ermittlungen habe er weder eine vertragliche Vereinbarung diesbezüglich, noch eine entsprechende Arbeitsleistung feststellen können. Auch dies steht in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten.
ee. Bezüglich der Lohnzahlungen an Frau P und Frau B hat der Zeuge angegeben, dass insoweit aufgrund der familiären Beziehung von einer privat veranlassten Tätigkeit auszugehen war. Die insoweit existierenden Verträge seien, wie auch der Zeuge S bestätigt hat, nachträglich zur Vorlage im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung angefertigt wurden. Auch dies wurde von den Angeklagten bestätigt.
ff. In Bezug auf die verbleibenden als privat veranlasst angesehenen, unter B. festgestellten Aufwendungen, hat der Zeuge H ebenfalls mitgeteilt, dass insoweit eine betriebliche Veranlassung im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte.
gg. In Bezug auf die als Betriebsausgaben eingebuchten Rechnungen der A GmbH an die K C1. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014 hat der Zeuge H bekundet, dass er im Rahmen der Ermittlungen weder einen diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Vertrag, noch eine entsprechende Abwicklungstätigkeit auf Seiten der A GmbH habe feststellen können.
hh. In Bezug auf die im Veranlagungszeitraum 2014 bei der K C1. GmbH vorgenommenen Wertberichtigung über 134.500,00 €, hat der Zeuge H glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sich aus der Buchhaltung insoweit ergebe, dass dieser Betrag vom Verrechnungskonto mit Gewinnauswirkung als uneinbringlich ausgebucht worden ist.
ii. Hinsichtlich der Berechnung des tatsächlichen Gewinnes der A GmbH für die Jahre 2007 bis 2012 seien zu Gunsten der Angeklagten folgende, jeweils am Jahresende im Rahmen des Jahresabschlusses eingebuchten – insoweit gewinnerhöhende – Zinsen, wieder ausgebucht worden:
jj. Des Weiteren seien bei der Berechnung des tatsächlichen Gewinns der A GmbH im Veranlagungszeitraum 2009 zugunsten der Angeklagten 90.000 €, die aus der ursprünglichen Bewertung der Tätigkeit des Angeklagten K als Lohnzahlung in den Erstanträgen, steuerlich beraten durch die Kanzlei B, K & Kollegen, erklärt worden seien, gewinnmindernd wieder abgezogen worden.
kk. Auch seien für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 bei der Berechnung des tatsächlichen Gewinns der A GmbH jeweils 100.000 € zu Gunsten der Angeklagten als Erträge aus der Auflösung einer Rückstellung berücksichtigt worden.
ll. Der Zeuge H hat im Weiteren die durch die Steuerfahndung anhand der festgestellten Grundlagen durchgeführten Steuerberechnungen, welche den unter B. festgestellten Steuerschäden zu Grunde liegen, detailliert und nachvollziehbar dargestellt.
mm. Überdies hat der Zeuge H glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass anhand der Buchhaltung ersichtlich sei, dass der Anteilskauf in Bezug auf die Gesellschaftsanteile der K C1. GmbH von der A GmbH beglichen worden sei.
nn. Im Bezug auf die Einlassung des ehemals mitangeklagten K im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab der Zeuge H an, dass K sich dahingehend eingelassen hat, dass es nach Erhalt des Prüfungsberichts der Lohnsteueraußenprüfung mit dem Angeklagten K zwei Besprechungen gegeben habe, in denen er gegenüber dem Angeklagten K eindringlich daraufhin gewiesen habe, dass man nicht auf Fremdleistung buchen könne, solange keine Rechnungen gestellt seien und es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele. Der ehemals mitangeklagte K habe sich dahingehend eingelassen, dass er dem Angeklagten K mitgeteilt habe, dass er die sich auf dem Verrechnungskonto befindlichen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu versteuern habe, solange er keine Rechnungen stelle. In diesem Zusammenhang seien mit den Beteiligten offen die steuerlichen Folgen der Einordnung der Tätigkeit des Angeklagten K als Arbeitslohn, Fremdleistung, Darlehen und verdeckte Gewinnausschüttung – auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleiches – besprochen und offengelegt worden. Er habe dann in den abgegebenen Steuererklärungen der A GmbH für die Jahre 2008 bis 2010 keine verdeckte Gewinnausschüttung erklärt, da dies von dem Angeklagten K nicht gewollt gewesen sei, da es hohe Steuernachforderungen nach sich gezogen hätte.
Der ehemals mitangeklagte K ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung darüber hinaus ein, das in der Folgezeit – dem Wille des Angeklagten Ks folgend – 200.000 € als Lohnsteuer bezahlt worden seien.
b. Die Zeugin B, als Gesellschafterin der für die A GmbH tätigen Steuerberatungskanzlei B, K und Kollegen hat in Übereinstimmung mit der Einlassung des ehemals mitangeklagten K (siehe oben) glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass es nach der Lohnsteueraußenprüfung der A GmbH zwei Besprechungen gegeben habe, in denen der ehemals mitangeklagte K gegenüber dem Angeklagten K eindringlich daraufhin gewiesen habe, dass man nicht auf Fremdleistung buchen könne, solange keine Rechnungen gestellt seien und es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele.
c. Die den unrichtigen Steuererklärungen vom 20.03.2013 zu Grunde liegenden Überlegungen werden auch durch die eingeführten Gesprächsvermerke der S. GmbH sowie weitere eingeführte Urkunden bestätigt.
In einem Gesprächsvermerk vom 08.02.2013 – Gesprächsteilnehmer die Angeklagten K sowie der ehemals mitangeklagte H – ist zunächst unter anderem festgehalten, dass das Ehepaar K in steuerlicher Hinsicht getrennt lebe und Herr K seinen Wohnsitz in Frankreich habe. Darüber hinaus habe Herr K keine Geschäftsführervergütung erhalten, sondern vielmehr von Entnahmen gelebt. Weiter wird unter dem Punkt „Anderer Lösungsansatz“ angeführt, Einspruch gegen die bereits ergangenen Steuerbescheide einzulegen mit der Begründung, dass Herr K aus Frankreich noch Rechnungen stellen werde; was bisher noch nicht erfolgt sei, mit der Folge, dass auch keine Besteuerung auf Ebene des Herrn K stattfindet.
In einem anderen,unter dem 13.02.2013 datierten Gesprächsvermerk – Gesprächsteilnehmer die ehemals mitangeklagten K und H – wird insoweit ausgeführt, dass „mit der Lohnsteuer Übereinkommen erzielt wurde, dass Herr K als Arbeitnehmer anzusehen ist“, des Weiteren heißt es, dass „bei der Behandlung als Arbeitnehmer für Herrn K erhebliche Sozialversicherungsbeiträge anfallen, welche bisher noch nicht berücksichtigt worden seien“.
In einem weiteren Dokument, datiert auf den 13.02.2013, überschrieben mit „Vorgehen“ heißt es dann, dass Herr K als Berater freiberuflich tätig ist, seinen Sitz in Frankreich hat, eine Vereinbarung zwischen der A GmbH und Herrn K besteht, nach welcher er, dass eine Rechnungstellung mit Umsatzsteuerausweis jedoch bisher noch nicht erfolgt sei, Herr K jedoch Abschlagszahlungen auf seine zukünftigen Leistungen erhalten habe. Weiter wird ausgeführt, dass die Steuererklärung für 2010, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, derart abzuändern ist, dass Herr K Vorauszahlungen erhalten hat, welche als Betriebsausgaben geltend zu machen sind. Auch habe Herr K in den Jahren 2011 und 2012 erhebliche Vorauszahlungen erhalten. In Bezug auf das Verrechnungskonto wird ausgeführt, dass dieses nunmehr um die erhaltenen Vorauszahlungen korrigiert werde.
In einem Gesprächsvermerk vom 13.03.2013 – Gesprächsteilnehmer die ehemals mitangeklagten K und H sowie die anderweitig verfolgte B -,heißt es, dass das Verrechnungskonto aufgelöst wird und in ein Darlehen umqualifiziert werden solle.
Gemäß einer eingeführten Gesprächsnotiz des Finanzamtes B vom 14.03.2013 erklärte der ehemals mitangeklagte H insoweit gegenüber dem Finanzamt, dass für die Arbeitsleistung des Herrn K eine Rückstellung gebildet werden solle, da Herr K noch Rechnungen für die zurückliegenden Jahre schreiben müsse. Den Finanzbedarf der letzten Jahre habe Herr K über Darlehen der A GmbH finanziert.
In Übereinstimmung damit steht auch eine eingeführte Aktennotiz des ehemals mitangeklagten K vom 19.03.2013, in der es heißt: „Bzgl. Der Bilanzen für die Jahre 2007-2012 wurden Rückstellungen für die noch nicht abgerechneten Leistungen von Hr. K mittels Korrektur der Bilanzen für die Jahre 2009- 2011 nachgebucht. Es wurden für 2007 -2010 jeweils ein Drittel (wurde dann gerundet) des Umsatzes als Rückstellung rückgestellt. Für 2011 und 2012 wurden jeweils ca. 50% des Umsatzes rückgestellt“. Aus dem Vermerk ergeben sich dann im Einzelnen die Höhen der Rückstellungen, wie festgestellt.
Auch in einer Zusammenschau dieser Vermerke und Notizen ergibt sich für die Kammer, dass die den Erklärungen vom 20.03.2013 zu Grunde liegenden Konstruktionen, insbesondere im Hinblick auf die Rückstellungen und die vermeintlichen Darlehensausreichungen, geplant und fingiert waren.
3. Die übrigen Feststellungen, insbesondere zu den steuerlichen und betrieblichen Verhältnissen der A GmbH und der K C1. GmbH, sowie zu den abgegebenen Steuererklärungen und festgesetzten Steuern ergeben sich im Übrigen aus den eingeführten Unterlagen und Urkunden.
III.
Die Angeklagten handelten dabei auch vorsätzlich.
Dem steuerlich beratenen Angeklagten K als Jurist und Interimsmanager waren die allgemeinen steuerlichen Verpflichtungen bekannt. Ziel seines Vorgehens war die Reduzierung und Vermeidung von Steuerzahlungen, sowohl in Bezug auf seine persönlichen, als auch in Bezug auf die Steuern seiner Gesellschaften. Zumindest aufgrund der Besprechungen mit seinen steuerlichen Beratern waren ihm insbesondere auch die Voraussetzungen und steuerrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung bekannt.
Auch der Angeklagten K als ehemalige Inhaberin eines Cafes waren die allgemeinen steuerlichen Verpflichtungen bekannt; auch war sie bei den Besprechungen mit den steuerlichen Beratern anwesend. Darüber hinaus hat sie die jeweiligen Bilanzen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der A GmbH als formale Geschäftsführerin in der Kenntnis unterzeichnet, dass darin unrichtige Erklärungen enthalten sind. In Bezug auf die Einkommenssteuererklärungen, wusste sie, dass sie nicht von ihrem Mann getrennt lebend war und das dessen tatsächlicher Lebensmittelpunkt in B und nicht in Frankreich war. Auch war ihr als formale Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A GmbH sowie als Ehefrau des Angeklagten bekannt, dass ihrem Ehemann Gelder der GmbH zufließen, ohne dass dieser diese in der Bundesrepublik Deutschland persönlich versteuert.
D. Rechtliche Würdigung
I. Der Angeklagte K hat sich der Steuerhinterziehung in neun tatmehrheitlichen Fällen, davon
– in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der A GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008) gemeinschaftlich handelnd mit der Angeklagten K,
– in einem Fall in neun tateinheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der A GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2010, 2011 und 2012) und in drei weiteren tateinheitlichen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der A GmbH im Veranlagungszeitraum 2009) gemeinschaftlich handelnd mit der Angeklagten K,
– in zwei Fällen jeweils in drei tateinheitlichen Fällen (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der K C1. GmbH jeweils in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014)
– in zwei Fällen (Umsatzsteuer K C1. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014),
– in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in den Veranlagungszeiträumen 2008, 2009 und 2012) und in 4 weiteren tateinheitlichen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011) gemeinschaftlich handelnd mit der Angeklagten K,
– in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag jeweils in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014), gemäß §§ 369, 370 AO i.V.m. §§ 1, 2, 13, 14, 15, 16, 18 UStG; 2, 5, 7, 11, 14a GewStG; 25 GewStDV; 25, 2, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 EStG; 56 EStDV; 1, 2, 3, 4 SolZG; 1, 7, 8, 23, 30, 31 KStG; 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte K hat weiterhin mit Ausnahme der Hinterziehung der Körperschaftssteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer bezüglich der K C1. GmbH für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 und mit Ausnahme der Hinterziehung der Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 bezüglich der K Consult jeweils das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verwirklicht. Ein besonders schwerer Fall in der Alternative der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes liegt jeweils vor, da der Schaden der Tat jeweils die Regelgrenze von 50.000 € überschritten hat.
II. Die Angeklagte K hat sich der Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen, davon
– in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der A GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008) gemeinschaftlich handelnd mit dem Angeklagten K und
– in einem Fall in neun tateinheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der A GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2010, 2011 und 2012) und in drei weiteren tateinheitlichen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der A GmbH im Veranlagungszeitraum 2009) gemeinschaftlich handelnd mit dem Angeklagten K,
– in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in den Veranlagungszeiträumen 2008, 2009 und 2012) und in 4 weiteren tateinheitlichen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011) gemeinschaftlich handelnd mit dem Angeklagten K gemäß §§ 369, 370 AO i.V.m. §§ 1, 2, 13, 14, 15, 16, 18 UStG; 2, 5, 7, 11, 14a GewStG; 25 GewStDV; 25, 2, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 EStG; 56 EStDV; 1, 2, 3, 4 SolZG; 1, 7, 8, 23, 30, 31 KStG; 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Die Angeklagte K hat weiterhin jeweils das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verwirklicht.
Ein besonders schwerer Fall in der Alternative der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes liegt jeweils vor, da der Schaden der Tat jeweils die Regelgrenze von 50.000 € überschritten hat.
III. Bei beiden Angeklagten stehen die Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 in Tateinheit (§ 52 StGB), da die Steuererklärungen jeweils durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben wurden und übereinstimmend unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten haben, nämlich das Umsetzen des Ergebnisses der Lohnsteueraußenprüfung.
Ebenso stehen die Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 jeweils in Tateinheit, da auch hier die Steuererklärungen jeweils durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben wurden und übereinstimmend unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten, nämlich die Auflösung der Verrechnungskonten mit steuerlicher Beratung des Dr. H.
Genauso verhält es sich bei der Einkommenssteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2008-2012: auch diese Erklärungen wurde alle gleichzeitig durch eine körperliche Handlung abgegeben und es wurden übereinstimmende unrichtige Erklärungen getätigt: es wurde behauptet, dass die Eheleute getrennt leben, der Angeklagte K seinen Wohnsitz in Frankreich habe und die Einkünfte des Angeklagten K für seine Tätigkeiten im Namen der A GmbH wurden nicht angegeben.
E. Strafzumessung
I. Der Angeklagte K Gemäß § 370 Abs. 1 AO wird die Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Die Taten, bei denen das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt ist, weisen bei umfassender Gesamtbewertung keine Besonderheiten auf, welche die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 AO entkräften und damit die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 370 Abs. 1 AO rechtfertigen würden. Bei einer Gesamtschau der nachfolgend genannten, für und gegen den Angeklagten K sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Absehen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO bei dem Angeklagten in keinem der Fälle gerechtfertigt ist.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er von Anfang an vollumfänglich sämtliche Taten gestanden hat. Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt, der der Anklage zu Grunde liegt, und sein vorsätzliches Handeln vollumfänglich eingeräumt. Er hat sich mehrfach für sein Verhalten und dafür, dass er seine Familie in das Verfahren mit hineingezogen hat, entschuldigt. Diese geständige Einlassung war auch von Schuldeinsicht und Reue getragen und machte eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich.
Strafmildernd wirkt sich aus, dass die Taten auch bereits einige Zeit zurückliegen. Darüber hinaus befindet sich der Angeklagte seit nunmehr einem Jahr in Untersuchungshaft. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der besonderen sozialen und familiären Auswirkung der Untersuchungshaft ist er als besonders haftempfindlich einzustufen.
Weiterhin ist auch zu sehen, dass der Angeklagte noch vor Anklageerhebung bereits über 276.863,83 € auf die Steuerschulden gezahlt und damit Schadenswiedergutmachung geleistet hat.
Zugunsten des Angeklagten wurde auch gewertet, dass Umbuchungen von dort erfassten Zahlungen an den Angeklagten als Lohnaufwand zugelassen wurde, obwohl damals die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung derartiger Geldzahlungen zwischen der GmbH und Gesellschaftern bzw deren nahen Angehörigen als Lohnaufwand nicht vorlagen.
Ferner ist zu Gunsten zu sehen, dass es im Hinblick auf die Steuererklärungen betreffend den Veranlagungszeitraum 2009 für die A GmbH, sowie bei den Einkommenssteuererklärungen die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 bei einem Versuch geblieben ist.
Strafschärfend wirkt sich aus, dass der Angeklagte bereits mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Weiterhin ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 14.06.2012, Az., wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt wurde. Die Bewährung wurde mit Wirkung vom 02.07.2016 erlassen. Die Steuererklärungen für die A GmbH betreffend die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2012, die Steuererklärungen für die K Consult für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 und die Einkommenssteuererklärungen fallen daher in den Lauf einer offenen Bewährung.
Die eingetretenen Steuerschäden bezüglich der Einkommenssteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2008-2012 und bezüglich der Körperschaftssteuer-,Gewerbesteuer- und Solidaritätszuschlagshinterziehung betreffend die A GmbH für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2008 und 2009 bis 2012 übersteigen die Grenze des großen Ausmaßes von über 50.000 Euro deutlich. Die Kammer verkennt dabei aber nicht, dass es insoweit bei den Einkommenssteuerhinterziehungen einschließlich Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 zum Teil um lediglich versuchte Hinterziehungsbeträge handelt.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungserwägungen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es bei dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO verbleibt.
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher bereits genannter Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schadenshöhen erachtet die Strafkammer folgende Einzelstrafen für die jeweils tateinheitlichen Steuerhinterziehungen für tat- und schuldangemessen:
Einkommensteuer 2008-2012
1 Jahr und 6 Monate
Einkommensteuer 2013
10 Monate
Einkommensteuer 2014
10 Monate
Körperschafts- und Gewerbesteuer und Soli betreffend A GmbH 2007-2008
1 Jahr
Körperschafts- und Gewerbesteuer und Soli betreffend A GmbH 2009-2012
1 Jahr und 9 Monate
Körperschafts- und Gewerbesteuer und Soli betreffend K C1. GmbH 2013
5 Monate
Körperschafts- und Gewerbesteuer und Soli betreffend K C1. GmbH 2014
10 Monate
Umsatzsteuer betreffend K Consult 2013
5 Monate
Umsatzsteuer betreffend K Consult 2014
5 Monate
Aufgrund der Vorstrafen und der Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Taten liegen auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB).
Aus den Einzelstrafen war unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dazu waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis erachtet die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde berücksichtigt, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten ein sehr enger örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang bestand. Andererseits war aber auch zu bewerten, dass die Taten sich über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten, also von einem engen zeitlichen Zusammenhang, der sich zusätzlich zugunsten des Angeklagten hätte auswirken können nicht die Rede sein kann.
II. Die Angeklagte K
Die Angeklagte K hat in sämtlichen Fällen das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Alt. 1 AO erfüllt, der einen Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Taten weisen bei ihr nach einer umfassenden Gesamtbewertung Besonderheiten auf, welche die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 AO entkräften und damit die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 370 Abs. 1 AO rechtfertigen. Bei einer Gesamtschau der nachfolgend genannten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Absehen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO bei der Angeklagten gerechtfertigt ist.
Zu Gunsten der Angeklagten ist zu würdigen, dass sie ebenfalls in vollem Umfang geständig war. Weiterhin ist zu beachten, dass die maßgeblichen Entscheidungen vom Angeklagten K ausgingen und der Angeklagte K im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Straftaten die dominierende Stellung inne hatte. Auch zu ihren Gunsten ist die Schadenswiedergutmachung von über 275.000 Euro. Ferner ist zu beachten, dass die Angeklagte sich erstmals vor einem Strafgericht zu verantworten hatte und nicht vorbestraft ist. Zugunsten der Angeklagten wurde auch hier gewertet, dass Umbuchungen von dort erfassten Zahlungen an den Angeklagten K als Lohnaufwand zugelassen wurde, obwohl damals die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung derartiger Geldzahlungen zwischen der GmbH und Gesellschaftern bzw deren nahen Angehörigen als Lohnaufwand nicht vorlagen.
Ferner ist zu Gunsten zu sehen, dass es im Hinblick auf die Steuererklärungen betreffend den Veranlagungszeitraum 2009 für die A GmbH, sowie bei den Einkommenssteuererklärungen die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 bei einem Versuch geblieben ist.
Zu Lasten der Angeklagten sind auch bei ihr die Schadenshöhen, die die Grenze des großen Ausmaßes von über 50.000 Euro deutlich übersteigen, zu würdigen. Die Kammer verkennt dabei aber wiederrum nicht, dass es insoweit bei den Einkommenssteuerhinterziehungen einschließlich Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 zum Teil um lediglich versuchte Hinterziehungsbeträge handelt.
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher bereits genannter Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schadenshöhen erachtet die Strafkammer folgende Einzelstrafen für die jeweils tateinheitlichen Steuerhinterziehungen für tat- und schuldangemessen:
Einkommenssteuer 2008-2012
9 Monate
Körperschafts- und Gewerbesteuer und Soli betreffend A GmbH 2007-2008
6 Monate
Körperschafts- und Gewerbesteuer und Soli betreffend A GmbH 2009-2012
11 Monate
Aus den Einzelstrafen war unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 11 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dazu waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis erachtet die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu bilden.
Auch bei der Bemessung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde berücksichtigt, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten ein sehr enger örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang bestand. Andererseits war aber auch bei der Angeklagten K zu bewerten, dass die Taten sich über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten, also von einem engen zeitlichen Zusammenhang, der sich zusätzlich zugunsten des Angeklagten hätte auswirken können nicht die Rede sein kann.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte K erkannten Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft und auch bis heute nicht mehr straffällig geworden. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
Auch die in § 56 Abs. 2 StGB genannten besonderen Umstände, die Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von über 1 Jahr sind, liegen bei der Angeklagten K vor. Ausschlaggebend war insoweit die Summe der genannten Strafmilderungsgründe, hierunter vor allem der Umstand des erheblichen und bestimmenden Einflusses des Angeklagten K, dem die Angeklagte als dessen Ehefrau ausgesetzt war, und denen in diesem Aspekt, aber auch in ihrer Gesamtheit ein derart erhebliches Gewicht zukommt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.
Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bei Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
F. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.