IT- und Medienrecht

Berufung, Zustimmung, AGB, Frist, Ersatzpflicht, Widerruf, Klausel, Auflagen, Verletzung, Anlage, Feststellung, Vertragsschluss, Anfechtung, Ablehnung, angefochtene Entscheidung, unangemessene Benachteiligung, rechtliches Interesse

Aktenzeichen  6 U 4203/16

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163938
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 O 25955/14 2016-06-16 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 2016, Az. 7 O 25955/14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2011 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09.07./15.07.1999 geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04. 06. 2014 (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR 2) mitzuteilen, dass es zu der von der Beklagten beabsichtigten „Neubesetzung“ in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im S.-Kommentar nicht kommen wird.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Redaktorenrundschreiben vom 04. 06. 2014 entstanden ist und/oder entstehen wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 28% zu tragen, die Beklagte hat 72% zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung nach Nr. I.2 dieses Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und folgenden
BESCHLUSS:
Der Streitwert für das Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 16. 06. 2016 auf € 100.000,00 festgesetzt:
Antrag I € 34.000,00
Antrag II € 20.000,00
Antrag III € 8.000,00
Antrag IV € 30.000,00
Antrag V € 8.000,00.

Gründe

I.
Der Kläger, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Privatversicherungsrecht an der Universität des S. und Kommentator der Vorbemerkungen zu §§ 433 ff; § 433; §§ 445 – 453 BGB in dem von der Beklagten publizierten „J. von S. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen“, geht gegen die „Beendigung“ seines Verlagsvertrags durch die Beklagte vor.
Die Parteien schlossen im Jahr 1999 den aus Anlage K 1 ersichtlichen Verlagsvertrag, der in der Präambel als Vertragsgegenstand „die auf der 13. Bearbeitung (1993 ff.) des Staudinger aufbauende Mitwirkung an diesem Werk (= erste „Neubearbeitung 1998 ff.“) bestimmt und u.a. folgende Regelungen vorsieht:
§ 1
1. Die Kommentatorin/Der Kommentator bearbeitet nach Maßgabe einheitlicher und für alle Kommentatorinnen/Kommentatoren … folgende Bestimmungen: …
2. Die Kommentatorin/Der Kommentator ist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Text der Bearbeitung aus der vorangegangenen Ausgabe des S. zu verwerten und wird insoweit vom Verlag von Ansprüchen einer/eines eventuellen bisherigen Kommentatorin/Kommentators freigestellt (siehe jedoch § 11 Abs. 3). …
3. Die Kommentatorin/Der Kommentator überträgt dem Verlag das ausschließliche und uneingeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer/seiner Bearbeitung für alle Auflagen und Ausgaben …

6. Der Verlag verpflichtet sich, hinsichtlich der Bearbeitung des Staudinger, die Gegenstand dieses Vertrages ist, die angenommene Bearbeitung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Über die Annahme entscheidet der Verlag im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor (vgl. § 2). Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren. In diesem Fall ist der Verlag berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Im Hinblick auf eine künftige Neuausgabe der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, gilt Abs. 6 entsprechend, jedoch mit folgender Einschränkung; Der Verlag kann spätestens 12 Monate nach Erscheinen der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, der Kommentatorin/dem Kommentator Mitteilung davon machen, wenn er bei Veranstaltungen einer künftigen Neuausgabe des Staudinger oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen will. Diese Mitteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren.

§ 11
1. Der Verlag wird der Kommentatorin/dem Kommentator rechtzeitig mitteilen, wann er eine neue Bearbeitung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen herauszugeben beabsichtigt. Die Kommentatorin/der Kommentator verpflichtet sich, binnen einer mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Band-redaktor abgestimmten Frist das Manuskript für die Neuausgabe an die/den für sie zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor abzuliefern. …
2. Sollte die Kommentatorin/der Kommentator nicht willens oder in der Lage sein, die Neubearbeitung vorzunehmen, oder deren Manuskript nicht binnen der festgesetzten Frist abzuliefern, so ist der Verlag dazu berechtigt, eine neue Kommentatorin/einen neuen Kommentator zu bestellen.
3. Im Falle des Ausscheidens und einer Neubearbeitung durch einen Dritten stehen der/dem ausgeschiedenen Kommentatorin/Kommentator oder ihren/seinen Rechtsnachfolgern aus der Neubearbeitung durch einen Dritten keine Abfindungs- oder sonstigen Ansprüche zu.
§ 12
1. Im Falle des Ausscheidens und einer Weiter- bzw. Neubearbeitung durch einen Dritten bleiben sämtliche Nutzungsrechte sowie das Recht zur Bearbeitung in einer Neuausgabe beim Verlag. …

§ 15 (Kündigung aus wichtigem Grund)
Auf der Basis dieses Vertrages hat der Kläger zunächst seine Kommentierung für die Neubearbeitung 2004 verfasst. Die streitgegenständliche Neubearbeitung 2014 ist – nach wiederholten klägerseits erbetenen Verlängerungen der Frist für die Manuskriptabgabe – im November 2013 erschienen.
Mit Schreiben vom 05. März 2014 (Anlage K 2) wandte sich die Beklagte an den Kläger und seine (ebenfalls als Kommentatorin des S.-Bandes „Kaufrecht“ verpflichtete) Ehefrau (die ihre Rechte im Parallelverfahren Az. 6 U 4199/16 verfolgt) mit der Mitteilung, dass sie im Hinblick auf den „äußerst strapaziösen Verlauf in der Abwicklung der Neubearbeitung“ die Zusammenarbeit nicht fortsetzen wolle und daher die einvernehmliche Beendigung des Verlagsvertrags – bei Freigabe der ihr übertragenen Rechte „sobald die grundlegende Neukommentierung Ihrer Passagen des Kaufrechtsbandes durch einen anderen Kommentator veröffentlicht ist“ – vorschlage. Da der Kläger hierzu nicht bereit war, holte die Beklagte unter dem 04. Juni 2014 (Anlage K 4) die für ein Vorgehen nach § 1.7 des Verlagsvertrags (Anlage K 1) erforderliche Zustimmung der Bandredaktoren zur Neubesetzung der Kommentierung des Kaufrechts, soweit bislang vom Kläger (und seiner Ehefrau) bearbeitet, ein. Zur Erläuterung ist in dem Anschreiben u.a. ausgeführt, dass die gemeinsame Verantwortung der Autoren für Qualität und Renommee des „S.“ mitunter – so auch im Fall des Klägers – die Neuvergabe einer Autorenposition erforderlich mache, die indes zum Schutz des betroffenen Autors nur mit Redaktorenzustimmung erfolgen solle. Der wesentliche Grund für das konkrete Anliegen bestehe in dem „außerordentlich aufwändigen, für das Lektorat, die Herstellung und Vermarktung belastenden und insgesamt chaotisch verlaufenen Manuskriptabgabe- und Herstellungsprozess für den Kaufrechtsband im Jahr 2013“, so dass die „Verlässlichkeit bei der Einhaltung von Terminen und die formale Qualität, die wir für den S. als führenden Kommentar des Zivilrechts erbitten müssen, …so nicht mehr zu gewährleisten“ seien. „Wir können es im Interesse des Gesamtwerks und seinem Qualitätsanspruch, der Arbeitsbelastung in den betroffenen internen und externen Arbeitseinheiten und nicht zuletzt im Interesse der uns anvertrauten Mitarbeiter nicht mehr verantworten, einen solchen Prozess noch einmal zu wiederholen. …“
Die inhaltliche Qualität der Kommentierung habe man nicht zum unmittelbaren Anlass der Entscheidung genommen und dies auch nicht zum Gegenstand des Gesprächs mit dem Autor, wohl aber mit dem damaligen (zwischenzeitlich in dieser Funktion ausgeschiedenen) Bandredaktor Prof. Dr. M. gemacht. Allerdings habe man „erhebliche Zweifel, dass die Einschätzung von Herrn Professor M. zutrifft, man müsse die „wegweisende“ inhaltliche Qualität der Kommentierung als einer „rechtswissenschaftlichen Pionierleistung“ in Rechnung stellen, derentwegen sie als ein „Flaggschiff“ des gesamten Kommentarwerks gelten könne. Wir empfehlen dringend, die Kommentierung insoweit zu prüfen. Nur als Beispiel seien etwa die Vorbemerkungen zu den §§ 433 ff zum Einfluss des EU-Rechts (Rn. 88 ff.) und der Abgrenzungen zu anderen Vertragsgestaltungen (Rn. 138 ff.), die Kommentierung zur Nacherfüllungsanspruch (§ 439) und zu § 440 sowie zum Unternehmenskauf (§ 453 Rn. 83 ff.) genannt. Nach unserem Dafürhalten werden Fundstellen viel zu oft lediglich kompilatorisch aufgeführt und in „Kurzzusammenfassungen“ zitiert, ohne dass es zu einer übersichtlichen Strukturierung und Stellungnahme aus Sicht des Lesers kommt. Es dominieren zu häufig die Zitate knapperer BGB-Kommentare. Die aktuelle Literatur außerhalb dieser Kommentare und der Rechtsprechung wird über weite Strecken nicht wirklich ausgewertet. Entwicklungen in der Rechtsprechung erscheinen uns lediglich durch die Auflistung von Urteilen referiert und nicht sachlich ausreichend eingeordnet. Wir stellen diese Umstände in Ihr sachverständiges Ermessen. …“
Von den (nach Angaben der Beklagten, vgl. Anlage BR 2) 23 adressierten Bandredaktoren haben 20 (Anlage BR 3) ihre Zustimmung zur Neuvergabe erteilt. Mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 10) hat die Beklagte dem Kläger sodann unter dem Betreff „Beendigung des S.-Verlagsvertrags“ mitgeteilt, dass sie bei einer künftigen Neuausgabe des S. oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe der Bearbeitung des Klägers keinen Gebrauch machen wolle und sich hierfür auf „jeden möglichen Rechtsgrund, insbesondere aber auf § 1 Absatz 7 des Verlagsvertrages“ stütze, „hilfsweise eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung“ ausspreche. Zur Begründung wurde das wiederholte Verstreichen vereinbarter Abgabetermine sowie die Ablieferung teils unvollständig bearbeiteter Manuskripte, desgleichen eine unverhältnismäßige Verzögerung der Rückgabe von Korrekturen angeführt, zudem weise die Kommentierung auch inhaltliche Mängel auf.
Nach übereinstimmender Erledigterklärung des zunächst ebenfalls angekündigten Antrags auf Auskunft über die Adressaten des Redaktorrundschreibens vom 04. Juni 2014 (Bl. 103, 105 d.A.) hat das Landgericht die Klage mit den Anträgen
I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09.07./15.07.1999 geschlossene Verlagsvertrag über die Mitwirkung des Klägers an „J. von S. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen“, genannt S.-Vertrag, durch das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2014 nicht beendet oder aufgehoben wurde.
II. Der Beklagten wird es insbesondere untersagt, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht i.S.v. § 1 Nr. 1 Satz 1 S.-Vertrag einzuräumen, den vom Kläger stammenden Text aus der mit „2014“ bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.
III. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, , mitzuteilen, dass es auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts (bis einschließlich Klageerhebung) zu der von der Beklagten beabsichtigten „Neubesetzung“ in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im S.-Kommentar nicht kommen wird.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch die pflichtwidrige Verbreitung nicht gesicherter fachbezogener Vorwürfe durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstanden ist und/oder entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, den dem Kläger durch das Redaktoren-Rundschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Persönlichkeitsrechtsverletzungen (sog. „Schmerzensgeld“) in angemessener, vom Gericht zu schätzender Höhe, mindestens aber € 8.000,00 auszugleichen.
mit Endurteil vom 16. Juni 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Feststellungsbegehren nach Nr. I hat es mit der Erwägung als unzulässig erachtet, ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, da die Beklagte eine durch das Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 10) bewirkte Vertragsbeendigung nicht – schon gar nicht für die Vergangenheit – behaupte, sondern lediglich klargestellt habe, auf welche schriftstellerischen Leistungen des Klägers sich die vertraglichen Verpflichtungen fürderhin nicht erstrecken würden. Für die bereits erschienene Kommentierung des Klägers habe es nach dem Willen der Beklagten ohnehin beim Fortbestand der beiderseitigen Rechte und Pflichten sein Bewenden. Der Unterlassungsantrag II sei mangels Erstbegehungsgefahr unbegründet, habe die Beklagte doch bereits in ihrem ersten Schreiben vom 05. März 2014 (Anlage K 2) zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer künftigen Verwertung der Kommentierung des Klägers (sei es auch zu Zwecken der Bearbeitung durch einen Dritten) gerade kein Interesse habe. Für den Leistungsantrag nach III sei eine äußerungsrechtliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, zumal das Rundschreiben an die Bandredaktoren recht pauschal gehalten sei, so dass die Adressaten schwerlich konkrete Vorstellungen in Bezug auf einen Tatsachenkern entwickelt hätten. Die angegriffene Äußerung könnte daher nur dann als falsch qualifiziert werden, wenn der Kläger keine Gelegenheit gehabt hätte, zu den im Raum stehenden Vorwürfen Stellung zu nehmen, was indes nicht der Fall sei. Eine „Berichtigung“ komme im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kläger als Autor künftiger Kommentarausgaben zu beschäftigen. Die Beklagte habe nämlich von ihrem Recht nach § 1.7 des Verlagsvertrags (Anlage K 1), bei Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe des Kaufrechtsbandes die Bearbeitung des Klägers nicht heranzuziehen, in wirksamer Weise Gebrauch gemacht. Die Klausel verlange lediglich, dass die entsprechende Erklärung gegenüber dem Autor binnen zwölf Monaten nach Erscheinen seiner Bearbeitung ausgesprochen und von der Mehrheit der Bandredaktoren getragen werde. Entgegen der Ansicht des Klägers sei sie nicht nur auf die bereits erschienene Bearbeitung, sondern auch auf die – im Streitfall allein in Rede stehenden – künftigen Neuauflagen anwendbar, müsse sich der Verlag doch von einem Autor für die Zukunft lösen können. § 11 des Vertrags besage nichts anderes: zwar sei in dessen Abs. 1 eine vertragliche Bindung auch für weitere Auflagen impliziert, § 11.2 begründe indes ebenfalls eine – generelle – Lösungsmöglichkeit des Verlages, die im Streitfall hinter der spezielleren Regelung des § 1.7 zurücktrete. Die Klausel sei auch wirksam. Insbesondere stünde ihr § 314 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn damit (wie der Kläger meine) faktisch ein ordentliches Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse begründet würde. Auch AGBrechtliche Bedenken griffen nicht durch. Zum Einen unterliege die Klausel als Beschreibung der vertraglichen Hauptleistungspflichten schon nicht der AGB-Kontrolle. Soweit in der Literatur teils eine abweichende Auffassung dahingehend vertreten werde, dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen sei, greife dies jedenfalls im Streitfall nicht durch, werde die Klausel, deren Sinngehalt selbst ohne juristische Grundkenntnisse ohne Weiteres zu erfassen sei, doch ausschließlich gegenüber rechtswissenschaftlichen Hochschullehrern wie dem Kläger verwendet, die durchaus dazu im Stande seien, den Inhalt der übernommenen vertraglichen Pflichten zu verstehen. Im Übrigen läge auch ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB nicht vor: Insbesondere gehe damit keine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB einher, insofern die Vereinbarung den gesetzlichen Regelungen des VerlG entspreche bzw. sogar zugunsten des Autors von dessen Bestimmungen abweiche; denn der Verlag könne sich für eine Neukommentierung, die ein anderes Werk i.S.d. VerlG darstelle, grundsätzlich einen Autor nach Belieben aussuchen. Wenn die Klausel nach § 1.7 des Verlagsvertrags gemäß Anlage K 1 demgegenüber das Erfordernis einer Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren vorsehe, um sich für ein anderes Werk (nämlich die Neubearbeitung des Kommentars) von einem Autor zu lösen, begünstige dies den Kläger lediglich. Ohnehin sei für eine Vielzahl von Dauerschuldverhältnissen regelmäßig die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen. Soweit der Kläger meine, eine solche Kündigung setze einen sachlichen Grund voraus, treffe dies auf die vorliegende Konstellation nicht zu; dem Interesse des Klägers am Erhalt seiner Autorenstellung auch für künftige Auflagen des Kommentars stehe das Interesse des Verlags gegenüber, dem Gesamtwerk durch gezielte Auswahl seiner auf bestimmte Fachgebiete spezialisierten Kommentatoren ein eigenes Gesicht zu verleihen. Das (vom Kläger bei Vertragsschluss akzeptierte) Recht der Beklagten, auch ohne sachlichen Grund für die Mitarbeit an Folgeauflagen einen anderen Autor auszuwählen, könne daher nicht als unangemessene Benachteiligung qualifiziert werden. Dass das Nutzungsrecht an der vom Kläger erstellten Bearbeitung (nach unzutreffender Ansicht des Klägers) beim Verlag verbleibe, begründe keine abweichende Beurteilung: wenn die Beklagte von der Möglichkeit nach § 1.7 Gebrauch mache, beinhalte dies, dass das klägerische Werk auch nicht Grundlage für eine Neubearbeitung durch einen Dritten sei. Zwar sei bei Unklarheiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prüfung grundsätzlich die dem Verwender günstigste (und dem Vertragspartner nachteiligste) Auslegung zugrunde zu legen. Die Klausel enthalte indes insoweit keine Unklarheit. Eine Unwirksamkeit der Regelung folge auch nicht daraus, dass der Kläger die über die Fortsetzung seiner Tätigkeit entscheidenden Bandredaktoren bei Vertragsschluss nicht habe kennen können oder diese, wie der Kläger meine, kein kompetentes Gremium seien. Denn es sei allein Sache des Verlags, wen er mit der Entscheidung darüber betraue, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Eine Intransparenz der Klausel folge aus dem Umstand, dass die an der Kündigung des Klägers mitwirkenden Bandredaktoren bei Vertragsschluss unbekannt seien, ebenfalls nicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Rechtsstellung des Vertragspartners verbesserten, könnten nicht an § 307 BGB scheitern. Schließlich handele es sich auch nicht um eine überraschende Klausel, weil sie von den branchenüblichen Gepflogenheiten abweichen würde. Es sei nämlich keineswegs verwunderlich, dass ein Verlag seine Autoren selbst auswählen möchte. Auf eine vorrangige Individualabrede könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Dass der seinerzeit zuständige Bandredaktor Prof. M., der dem Kläger gegenüber versichert habe, die Tätigkeit als Kommentator komme einer Lebensversicherung gleich, da der Aufwand für spätere Bearbeitungen gering sei, dem Kläger damit eine vertragliche Bindung des Verlags bis an das Lebensende des Autors angedient hätte, sei schlicht abwegig, zumal er nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht als Vertreter des Verlags, sondern als Bote agiert habe. Da schließlich auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1.7 vorgelegen hätten (der Einwand des Klägers, die Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren zu seiner „Kündigung“ habe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, sei unbehelflich, habe doch keiner der Betroffenen die Erklärung seines entsprechenden, ggfls. fehlerhaft gebildeten, Willens angefochten), zumindest aber eine ordentliche Kündigung durchgreife, sei der Verlag nicht gehalten, den Kläger für eine künftigen Neubearbeitung des Kaufrechtsbandes mit der Kommentierung der einschlägigen Vorschriften zu betrauen – mit der Folge, dass der Klageantrag zu III abzuweisen sei.
Auch das klägerische Begehr auf Feststellung der Ersatzpflicht für materiellen Schaden (Antrag IV) sei unbegründet. Das als schadensbegründend angesehene Schreiben der Beklagten vom 04. Juni 2014 (Anlage K 4) halte den äußerungsrechtlichen Beanstandungen des Klägers stand: Ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts setze entweder die Verbreitung unwahrer (nachteiliger) Tatsachenbehauptungen oder eine Schmähkritik voraus. Beides liege im Streitfall nicht vor: Die in Anlage K 4 monierten Qualitätsmängel der klägerischen Kommentierung stellten sich, insofern von Elementen des Dafürhaltens geprägt, als Meinungsäußerung dar, die indes die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Unrichtige Tatsachenbehauptungen habe der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Zudem fehle es an jeglichem konkreten Vorbringen zur Wahrscheinlichkeit eines durch das Rundschreiben an die Redaktoren eingetretenen materiellen Schadens.
Schließlich sei auch dem Feststellungsantrag zu V betreffend den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens € 8.000,00 nicht zu entsprechen gewesen, da das Verlagsschreiben vom 04. Juni 2014 äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Soweit der Kläger moniere, mit der darin geäußerten inhaltlichen Kritik an seiner Bearbeitung nicht vorab konfrontiert worden zu sein, stelle dies keinen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar; vielmehr umfasse die Meinungsfreiheit der Beklagten auch die Entscheidung darüber, wem gegenüber sie ihre Einschätzung äußere.
Gegen diese Entscheidung, dem Klägervertreter zugestellt am 05. Oktober 2016, richtet sich die am 24. Oktober 2016 (Bl. 191 d.A.) eingelegte und innerhalb antragsgemäß (Bl. 195 d.A.) verlängerter Frist (Bl. 196 d.A.) mit Schriftsatz vom 05. Januar 2017 begründete (Bl. 197 ff. d.A.) Berufung des Klägers, mit der er sein Ausgangsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sein erstinstanzliches Vorbringen teils wiederholend, teils vertiefend, macht er im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe sowohl auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung durch das Landgericht als auch auf fehlerhafter Rechtsanwendung, was in vielerlei Hinsicht Folge einer allzu frühen Festlegung der Kammer auf ein – unzutreffendes – Ergebnis sei. Zu Antrag I sei festzuhalten, dass das Landgericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse verneint habe. Entgegen der – formalistisch auf die Formulierung „beendet wurde“ – abstellenden Begründung der Kammer habe der Kläger selbstverständlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass das Schreiben der Beklagten vom 01. September 2014 (Anlage K 10), das eine verkappte Kündigung des Verlagsvertrags enthalte und, wie der angeführte Betreff belege, einzig auf die Beendigung dieses Vertrags abziele, diese intendierte Wirkung nicht herbeigeführt bzw. in Gang gesetzt habe. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags I gehe es allein um die bereits eingetretenen wie auch die künftigen Wirkungen des Schreibens nach Anlage K 10, die nach Ansicht des Klägers in der Sache einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage entbehrten. Auf die als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Klausel nach § 1.7 des Verlagsvertrags könne die von der Beklagten gewünschte Vertragsbeendigung nicht gestützt werden: Zum Einen gebühre der Zusicherung des damaligen – faktisch mit Vertretungsmacht für die Beklagte ausgestatteten – Bandredaktors Prof. Dr. M., wonach die Kommentierung des „S “ als „Lebensversicherung“ anzusehen sei, als Individualabrede der Vorrang vor den von der Beklagten gestellten AGB. Die Klausel sei auch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, stelle sie sich doch als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB dar: Der Verlagsvertrag gemäß Anlage K 1 sehe nämlich vor, dass ein Autor – wie branchenüblich und bei rechtswissenschaftlicher Kommentarliteratur durchgängig praktiziert – die Kommentierung nicht nur für eine Auflage übernehme, sondern seine Bearbeitung in Folgeauflagen aktualisiere. Hiervon gehe auch § 11 des Verlagsvertrags aus, wenn dort für die Bearbeitung einer Neuauflage nicht der Abschluss eines weiteren, separaten Verlagsvertrag verlangt werde. Dementsprechend hätten die Parteien (nach der erstmaligen Kommentierung durch den Kläger für die Ausgabe 2004) für die hier in Rede stehende Ausgabe 2014 auch keinen neuen Vertrag geschlossen. Im Einklang hiermit stehe es, wenn dem Verlag in § 1.3 des Vertrags für die Dauer des Urheberrechts das uneingeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der vom Autor erstellten Bearbeitung für alle Auflagen und Ausgaben übertragen werde. Schließlich sehe der Vertrag auch eigene Regularien zu seiner Beendigung vor, wenn etwa in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 dem Verlag ein Rücktrittsrecht für den Fall verspäteter Manuskriptabgabe eingeräumt werde oder der Verlag nach § 11 Abs. 2 die Bearbeitung für künftige Neuausgaben einem anderen Kommentator übertragen könne. Nach § 15 komme im Übrigen auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Vor diesem Hintergrund sei es als überraschend anzusehen, dass § 1.7 dem Verlag eine zusätzliche Beendigungsmöglichkeit – zudem an systematisch unerwarteter, versteckter Stelle – einräume, die überdies (entgegen § 314 BGB) an keinerlei sachliche Voraussetzungen geknüpft sei. Als weiteres Überraschungsmoment trete hinzu, dass diese Art der Vertragsbeendigung keiner der bekannten Möglichkeiten wie Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Anfechtung o.ä. entspreche und auch dem VerlG fremd sei. Eine Präzisierung gelinge insoweit auch dem Landgericht nicht, wenn es nebulös von einer „mehr oder weniger regulären Weise ähnlich einem ordentlichen Kündigungsrecht“ spreche. Der Überraschungscharakter von § 1.7 des Verlagsvertrags ergebe sich schließlich auch daraus, dass das VerlG ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vorsehe. Die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts seien schlichtweg falsch. Selbst wenn die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen sein sollte, wäre sie in höchstem Maße intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: So ließen sich schon ihre Rechtsfolgen – etwa hinsichtlich des Schicksals der Urheberrechte des Autors – nicht präzise fassen, des Weiteren sei auch der Wortlaut unklar, wenn einerseits in § 1.7 von „Neuausgabe“ gesprochen werde, hingegen in § 11 von einer „neuen Bearbeitung“. Nicht zuletzt sei die Klausel auch unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Wenn das Landgericht dies mit der Begründung verneine, die Klausel entspreche den gesetzlichen Regelung de5 §§ 5, 29 VerlG bzw. weiche (im Hinblick auf das Erfordernis einer Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren) allenfalls zugunsten des Autors davon ab, sei dies nicht haltbar, normierten die genannten Vorschriften des VerlG doch kein Recht des Verlegers zur ordentlichen Kündigung des Verlagsvertrags vor. Unbehelflich sei auch der Rekurs darauf, dass für eine Vielzahl von sonstigen Dauerschuldverhältnissen ein ordentliches Kündigungsrecht „regelhaft vorgesehen“ sei. Denn das gesetzliche Leitbild für den Verlagsvertrag finde sich nicht in den Regelungen zu beliebigen Dauerschuldverhältnissen, sondern im VerlG. Gerade der Autor eines ständig zu aktualisierenden Kommentars habe ein gewichtiges Interesse am Fortbestand des Vertrags. Seine Belange würden komplett negiert, könnte sich der Verlag ohne jeden Grund – mithin auch willkürlich – von dem Vertrag lösen. Die Unangemessenheit der Klausel folge auch aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 1 des Verlagsvertrags gemäß Anlage K 1 sämtliche Nutzungsrechte an der von dem Autor geschaffenen Kommentierung bei dem Verlag verblieben, der sie auch Dritten zur Bearbeitung überlassen könne. Nicht zuletzt eröffne § 1.7 ein unzulässiges Verfahren: Zwar setze die Klausel eine Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren voraus. Entgegen der Ansicht des Landgerichts biete dies indes dem betroffenen Autor keinerlei Schutz, da die Auswahl der (möglicherweise in Loyalitätskonflikten befangenen) Bandredaktoren ebenso wie die Informationen, die man ihnen zukommen lasse, allein in der Hand des Verlags lägen. Als unangemessen sei es auch anzusehen, dass die Klausel ein „kollektives“ Vorgehen gegen mehrere Autoren ermögliche, habe die Beklagte doch weder in ihrem Anschreiben an die Bandredaktoren vom 04. Juni 2014 noch in der als Anlage beigegebenen vorformulierten Zustimmungserklärung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau differenziert oder den Bandredaktoren auch nur die Möglichkeit einer divergierenden Handhabung eröffnet. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine erfolgte Zustimmung durch die Mehrheit der Bandredaktoren keineswegs unstreitig gestellt habe. Tatsächlich sei eine nicht genannte Anzahl der damaligen Adressaten durch telefonische „Nacharbeit“ des Verlags in mutmaßlich rechtswidriger Weise beeinflusst worden. Soweit die Beklagte die Beendigung des Verlagsvertrags auf Terminverschiebungen bei der Manuskriptabgabe gestützt habe, sei hervorzuheben, dass diese Fristverlängerungen stets einvernehmlich erfolgt seien. Die seitens des Verlags einseitig vorgenommene Vertragsbeendigung stelle für den Kläger zweifelsohne eine wissenschaftlich wie beruflich schwerwiegende Beeinträchtigung dar, ein Gesichtspunkt der in der angefochtenen Entscheidung – ebenso wie die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit – keinen Niederschlag gefunden habe. Schließlich sei das Verhalten der Beklagten auch inkonsistent: Wenn sie den Kläger nach wie vor als Kommentator des Kapitels Kaufrecht im sog. „S. /Eckpfeiler“ beschäftige, sei das mit der behaupteten Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit in Bezug auf das hier in Rede stehende Werk nicht vereinbar.
Mit Blick auf den Klageantrag zu II bestehe die Gefahr, dass ein Dritter als neuer Kommentator den vom Kläger stammenden Text aus der Ausgabe 2014 verwerte. Diese Möglichkeit sehe bereits § 1.2 Satz 1 des Verlagsvertrags vor, die Nutzungsrechte verblieben nach dem Ausscheiden des Autors gemäß § 12.1 Satz 1 beim Verlag. Selbst bei einem Rücktritt wäre der Verlag nach § 2.2 Satz 4 berechtigt, das unfertige Werk des Autors von einem Dritten fertigstellen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sei dem Unterlassungsbegehren nach Antrag II stattzugeben. Allein der Umstand, dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, an der Verwendung der Kommentierung des Klägers kein Interesse zu haben, beseitige die Gefahr einer vertraglich möglichen Verwendung der klägerischen Kommentierung durch einen neuen Autor nicht. Im Übrigen sei die Absichtserklärung der Beklagten auch nicht glaubhaft, habe sie den Text doch selbst nach Beginn der Auseinandersetzung noch im Jahr 2015 verwendet, indem sie ihn bei „juris“ eingestellt habe. Soweit das Landgericht etwaige Schadenersatzansprüche allein unter dem Gesichtspunkt des Deliktsrechts behandele, verkenne es das Bestehen vertraglicher Ansprüche nach § 280 BGB. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere die Falschinformation der Bandredaktoren wie auch die pauschale – zudem nicht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau differenzierende – Behauptung qualitativer Mängel der Kommentierung, sei ein gewichtiger Verstoß gegen die allgemeine vertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht, der einen Schadenersatzanspruch begründe.
Der Kläger beantragt zuletzt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu erkennen wie folgt:
„I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09.07./15.07.1999 geschlossene Verlagsvertrag durch das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2014 unverändert fortbesteht.“
II. Der Beklagten wird es untersagt, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht i.S. von § 1 Nr. 1 Satz 1 S.-Vertrag einzuräumen, den vom Kläger stammenden Text aus der mit „2014“ bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.
III. Die Beklagte ist verpflichtet, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04. 06. 2014 (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR 2) mitzuteilen, dass es auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts (bis einschließlich Klageerhebung) zu der von der Beklagten beabsichtigten „Neubesetzung“ in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im S.-Kommentar nicht kommen wird.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstanden ist und/oder entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, den dem Kläger durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die Persönlichkeitsverletzung (sog. Schmerzensgeld) in angemessener, vom Gericht zu schätzender Höhe, mindestens aber € 8.000,00, auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Zu dem Feststellungsbegehren nach Antrag I führt sie ergänzend aus, dass dieses auch unbegründet wäre, da gegen die Wirksamkeit von § 1.7 des Verlagsvertrags keine Bedenken bestünden: Eine vorrangige Individualabrede habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, könne doch schon die behauptete Erklärung Prof. M. allenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Fluktuation unter Kommentatoren üblicherweise gering sei. Im Übrigen fehle es an jedem Anhalt für eine Vollmacht M., Individualabreden mit Wirkung für die Beklagte zu treffen. Ein Verstoß gegen § 305c BGB liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei die Klausel nach § 1.7 nicht überraschend: Entgegen dem Vorbringen des Klägers treffe der Verlag (nach Abgabe einer Kommentierung) mit dem Autor stets eine neue Vereinbarung über Abgabetermin, Art und Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Neubearbeitung sowie über deren Vergütung – oder eben, wie im Fall des Klägers, nicht. Ein Überraschungsmoment sei darin nicht zu erkennen. Auch § 314 BGB stehe der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Denn sie sehe keine außerordentliche Kündigung vor, sondern lediglich die Mitteilung an einen Autor, dass seine Leistung für künftige Bearbeitungen des Kommentars nicht mehr in Anspruch genommen werde. Gerade im Vergleich mit den Regelungen nach § 2.2 Satz 2, 3 (Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitiger Manuskriptabgabe), § 11.2 (Recht zur Bestellung eines neuen Kommentators) oder § 15 (Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund), die durchweg den Ausstieg des Verlags aus der laufenden Erstellung einer Bearbeitung beträfen, werde der abweichende Regelungsgehalt von § 1.7 deutlich, der nicht eine aktuelle, sondern eine künftige Neubearbeitung betreffe. Entgegen der Ansicht des Klägers liege auch ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vor: Die Klausel sehe vor, dass der Verlag künftige Bearbeitungen nicht an den Autor vergeben müsse, was lediglich eine rechtliche Selbstverständlichkeit klarstelle: wer mit der Erstellung einer Bearbeitung beauftragt sei, habe damit noch nicht den Auftrag, weitere Bearbeitungen vorzunehmen. Wenn der Verlag von dem in § 1.7 klargestellten Recht Gebrauch machen wolle, müsse er zuvor die Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren einholen. Dies sei weder intransparent noch gehe damit eine unangemessene Benachteiligung des Autors einher, werde seinen Belangen doch durch das Zustimmungserfordernis Rechnung getragen. Aus der Zusammenschau mit dem in § 12.1 des Verlagsvertrags geregelten Verbleib der Nutzungsrechte beim Verlag im Falle eines Ausscheidens des Autors lasse sich nichts herleiten, habe die Beklagte doch bereits deutlich gemacht, die Bearbeitung des Klägers nicht weiter nutzen zu wollen und ihm die Verwertungsrechte daran zurück zu übertragen, wenn die nächste, von einem anderen Autor zu erstellende Bearbeitung erscheine. Schließlich entbehrten auch die Bedenken gegen das in § 1.7 vorgesehene Verfahren einer Grundlage. Der Kläger könne nicht ernstlich behaupten, dass es den Bandredaktoren, durchweg angesehene Wissenschaftler, an Unabhängigkeit mangele.
Für den Klageantrag zu II fehle es an einer Wiederholungswie auch Erstbegehungsgefahr, habe die Beklagte doch wiederholt erklärt, die vom Kläger für die Ausgabe 2014 erstellte Bearbeitung nicht für eine Neuausgabe zu nutzen. Der Klageantrag zu III sei, wie aus den vorangegangenen Ausführungen folge, ebenfalls unbegründet. Schließlich habe das Landgericht auch einen Schadenersatzanspruch des Klägers zutreffend verneint. Die Berufung setze dem nichts entgegen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01. Juni 2017 (Bl. 230 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg: Das (in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung zulässige) Feststellungsbegehren nach Antrag I ist in der Sache auch begründet, da § 1.7 des Verlagsvertrags (Anlage K 1) keine taugliche Grundlage für die Loslösung der Beklagten vom Kläger als Kommentator künftiger Neuausgaben des „S.“ darstellt und auch das VerlG ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Verlagsvertrags nicht vorsieht (Tenor I.1). Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ist die Beklagte auch verpflichtet, die mit ihrem Schreiben vom 04. Juni 2014 (Anlage K 4) um Zustimmung nach § 1.7 des Verlagsvertrags ersuchten 23 Bandredaktoren über die geänderte Sachlage in Kenntnis zu setzen (Tenor I.2). Schließlich war auch die Ersatzpflicht der Beklagten für den dem Kläger wegen der Versendung des Schreibens nach Anlage K 4 entstandenen oder fürderhin entstehenden materiellen Schadens festzustellen (Tenor I.3). Dem mit Antrag II begehrten Verbot einer Überlassung der bislang vom Kläger verfassten Kommentierung des „S.“ an einen anderen Autor zum Zwecke der Bearbeitung bzw. der Erteilung einer entsprechenden Freistellungserklärung konnte hingegen mangels (Wiederholungs- oder) Erstbegehungsgefahr nicht entsprochen werden (Tenor I.4). Auch der mit Antrag V verlangte Ausgleich des ihm infolge des Redaktorenschreibens vom 04. Juni 2014 (Anlage K 4) entstandenen immateriellen Schadens konnte nicht zuerkannt werden, da weder die Voraussetzungen einer deliktischen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 1 BGB vorliegen noch die Vertragsverletzung, als welche das Schreiben zu qualifizieren ist, eines der in § 253 Abs. 2 BGB angeführten Rechtsgüter beeinträchtigt. Im Einzelnen:
A.
Feststellungsantrag zu I
1. In der zuletzt zur Entscheidung des Senats gestellten Fassung (bei welcher es sich gegenüber dem zunächst angekündigten Antrag nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine – auch beklagtenseits nicht beanstandete – Klarstellung handelt) ist das Begehren des Klägers nach Antrag I, gerichtet auf die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verlagsvertrag vom 09./15. Juli 1999 (Anlage K 1) unverändert fortbestehe, zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein rechtliches Interesse an der verlangten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO, berufen; denn mit dem Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 10), in welchem die Beklagte unter Berufung auf § 1.7 des Verlagsvertrags mitgeteilt hat, bei einer künftigen Neuausgabe des „S.“ von ihrem Recht zur Neuausgabe der klägerseits erstellten Kommentierung keinen Gebrauch machen zu wollen, hilfsweise den Vertrag mit Wirkung zum Erscheinen der Neuausgabe ordentlich zu kündigen, mithin Schritte zur – klägerseits abgelehnten – Lösung von dem Autor eingeleitet hat, hat die Beklagte eine tatsächliche Unsicherheit hinsichtlich des unveränderten Fortbestands des Verlagsvertrags, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers nach § 11 Abs. 1 des Verlagsvertrags, geschaffen, an deren alsbaldiger Klärung der Kläger schon im Hinblick auf die von ihm ggfls. bereits gegenwärtig zu erbringenden Vorarbeiten für eine neue Bearbeitung wie etwa die laufende Sammlung und Sichtung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur ein rechtlich erhebliches Interesse hat. Der Ansicht des Landgerichts, wonach die begehrte Feststellung kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffe, vermag der Senat daher nicht beizutreten.
2. Der Antrag ist auch begründet. Für die intendierte Loslösung vom Kläger als Kommentator künftiger Neuausgaben des „S.“ kann sich die Beklagte nicht auf § 1.7 des (von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten) Verlagsvertrags stützen, da die Klausel, insofern überraschend, nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB), jedenfalls aber (eine Einbeziehung in den Vertrag unterstellt) den Kläger – auch unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz, § 307 Abs. 1 BGB – unangemessen benachteiligte, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Erscheinens einer Neuausgabe des „S.“ greift ebenfalls nicht durch, da der Beklagten ein solches Recht weder nach dem Vertrag noch nach gesetzlichen Vorschriften zusteht.
a. Zwar scheitert die Anwendbarkeit des § 1.7 nicht bereits daran, dass der Kläger im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung mit dem damals zuständigen Bandredaktor Prof. M. eine die Beklagte bindende – nach § 305b BGB gegenüber den (unstreitig von der Beklagten gestellten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlagsvertrags vorrangige – Individualabrede dahingehend getroffen hätte, dass er der Beklagten als Kommentator des „S.“ für die gesamte Zeit seiner wissenschaftlichen Laufbahn, gleichsam „unauflösbar“, verbunden bleiben werde, der Verlag sich mithin nicht vorzeitig von ihm als Autor lösen werde. Derlei hat der (nach allgemeinen Grundsätzen insoweit darlegungs- und beweisbelastete) Kläger schon nicht schlüssig dargetan, wenn er ausführt, Prof. M. habe ihm versichert, die Tätigkeit als Kommentator komme einer Lebensversicherung gleich, sei doch der Aktualisierungsaufwand für spätere Neuausgaben der Kommentierung im Verhältnis zur erstmaligen Bearbeitung gering. Der verständige Adressat wird nämlich eine derartige Äußerung (unabhängig von der Frage einer Bevollmächtigung M., mit Wirkung für die Beklagte vertragliche Abreden zu treffen) schwerlich als Erklärung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten, von der Vertragslage (vgl. § 1.6, § 1.7, § 2.2, § 11.2, § 12, § 15) abweichenden Rechtsfolge (garantiertes Kommentierungsrecht des Klägers) gerichteten rechtsgeschäftlichen Willens verstehen (§§ 133, 157 BGB), sondern lediglich als rein tatsächliche Schilderung der mit der Tätigkeit als Autor eines (regelmäßig durch ihn) zu aktualisierenden juristischen Großkommentars (bei allen – pekuniär vergleichsweise gering dotierten – Mühen der erstmaligen Bearbeitung) üblicherweise doch auch einhergehenden Vorzüge auffassen, die als kleiner Anreiz zur Übernahme einer solch aufwändigen und längerfristigen Aufgabe dienen mögen. Eine rechtsverbindliche Zusicherung konnte der Kläger den Äußerungen Prof. M. bei dieser Sachlage redlicherweise nicht entnehmen, so dass eine (der AGB-Klausel nach § 1.7 vorrangige) Individualabrede nicht konstatiert werden kann.
b. Die Regelung des § 1.7 Verlagsvertrag ist indes nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch ihrer drucktechnischen Anordnung im Vertrag als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB darstellt.
aa. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH NJW 2014, 2940 Tz. 19 m.w.N.). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH a.a.O., Tz. 19; ebenso BGH NJW 2013, 1803; BGH NJW-RR 2004, 780; BGH NJW 1992, 1234).
bb. Der Verlagsvertrag nach Anlage K 1 ist nicht lediglich auf die Überlassung eines vom Kläger einmalig erstellten und von der Beklagten zu veröffentlichenden Werks (wie im Fall einer Monographie) gerichtet, sondern auf die wiederholte Aktualisierung und Überarbeitung der Kommentierung auch für künftige Neuausgaben des „S.“ durch denselben Autor. Die für einen Verlagsvertrag geschäftstypischen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien, wonach einerseits der Verfasser sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen hat (§ 1 Satz 1 VerlG) und der Verleger andererseits das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten hat (§ 1 Satz 2 VerlG), betreffen mithin nicht nur die für die Ausgabe 2004 des „S.“ (aus deren Anlass der Vertrag nach Anlage K 1 geschlossen wurde) vom Kläger zu erstellende und von der Beklagten zu verlegende Kommentierung, sondern beziehen sich auch auf künftige Ausgaben, die der Verlag veranstaltet. Diese Lesart findet zum einen im Vertrag selbst verschiedentlich ihren Niederschlag: So sieht etwa § 1.3 eine Rechtseinräumung „für alle Auflagen und Ausgaben“ vor. § 1.7 spricht von einer „künftigen Neuausgabe“ der vom Kläger verfassten Bearbeitung, in § 2.4 werden die Ansprüche eines nach § 2.2 substituierten Kommentators „auch hinsichtlich weiterer Ausgaben“ im Umfang (auf ein Teilhonorar sowie seine Nennung als Kommentator in derjenigen Ausgabe, für welche sein unfertiges Manuskript verwendet worden ist) beschränkt. Insbesondere regelt § 11 Abs. 1 eine Verpflichtung des Kommentators, das Manuskript für eine „künftige Neuausgabe“ (binnen zu vereinbarender Frist) an den zuständigen Bandredaktor abzuliefern, und bezieht damit die Kommentierung weiterer Ausgaben ausdrücklich in den Pflichtenkreis des Klägers ein, stellt mithin klar, dass das der Beklagten (nach § 1 Satz 1 VerlG) zu überlassende Werk auch die Aktualisierungen seines Textes für künftige Ausgaben des „S.“ umfasst. Ein Berechtigung der Beklagten, für die dem Kläger zur Kommentierung übertragenen Paragraphen einen anderen Kommentator zu bestellen (und sich damit ihrer gegenüber dem Kläger eingegangenen Veröffentlichungspflicht nach § 1 Satz 2 VerlG für künftige Ausgaben zu entledigen) besteht – korrespondierend zu den den Autor treffenden Pflichten – nicht voraussetzungslos, sondern gemäß § 11 Abs. 2 nur unter den dort genannten Kautelen, wenn der Autor nicht willens oder in der Lage ist, eine Neubearbeitung vorzunehmen, bzw. wenn er das Manuskript nicht binnen festgesetzter Frist abliefert. Machen bereits diese Regelungen deutlich, dass die Pflicht des Klägers zur Kommentierung der ihm übertragenen Abschnitte des „S.“ sowie die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung dieser Kommentierung nicht auf eine Ausgabe beschränkt ist, sondern auch die von der Beklagten veranstalteten Folgeausgaben erfasst, entspricht dies auch der tatsächlichen Handhabung der Parteien, haben sie doch die Neuausgabe 2014 unstreitig auf der Basis des (anlässlich der Ausgabe 2004 im Jahr 1999 geschlossenen) Verlagsvertrags abgewickelt. Dass insoweit eine eigene, Anlage K 1 ersetzende vertragliche Grundlage geschaffen worden wäre, macht die Beklagte selbst nicht geltend, wenn sie sich in ihrem Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 10) ebenso wie im Prozess auf § 1.7 des Vertrags aus dem Jahr 1999 (Anlage K 1) beruft. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, selbstverständlich habe man in Bezug auf die Ausgabe 2014 einen neuen Vertrag geschlossen, anders wäre die Abwicklung gar nicht möglich gewesen, legt sie entsprechende Dokumente nicht vor. Dass für die Ausgabe 2014 gesonderte Abreden in Bezug auf die Durchführung (Erscheinungstermin, Ablieferungsfrist) zu treffen waren, sieht bereits § 11 Abs. 1 des Verlagsvertrags nach Anlage K 1 vor.
cc. Ausgehend hiervon stellt sich die (in jeder Hinsicht intransparente, vgl. dazu unten II.A.2.c.aa) Klausel nach § 1.7 des Verlagsvertrags, welche – bei wohlwollendem Verständnis – in Bezug auf künftige Neuausgaben des „S.“ (ähnlich einer Teilkündigung) ein einseitiges Lösungsrecht des Verlags von seinem Kommentator bzw. von seiner Veröffentlichungspflicht nach § 1 Satz 2 VerlG unter den (rein formalen) Voraussetzungen vorsieht, dass eine entsprechende Mitteilung des Verlags binnen zwölf Monaten nach Erscheinen der vom Autor bearbeiteten Ausgabe erfolgt und von der Mehrheit der Bandredaktoren getragen ist, als überraschend dar, § 305c Abs. 1 BGB.
Dabei ist zunächst zu sehen, dass das im VerlG normierte dispositive Recht entgegen der Ansicht des Landgerichts weder eine (an keinerlei sachliche Voraussetzungen geknüpfte) ordentliche (Teil-)Kündigung des Verlagsvertrags noch sonst eine vergleichbare einseitige Möglichkeit, sich der übernommenen Leistungspflicht zu entledigen, vorsieht. Soweit das Landgericht ein solches Lösungsrecht des Verlegers aus §§ 5, 29 VerlG mit der Erwägung herleiten möchte, es sei einem Verlagsvertrag immanent, dass der Verleger nicht gezwungen sei, an einem einmal gewählten Autor auch in Bezug auf ein anderes Werk festzuhalten, vielmehr mit einem Autor seiner Wahl kontrahieren könne, verkennt dies, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach Anlage K 1 als Werk i.S.d. § 1 VerlG nicht lediglich die einmalige Bearbeitung der Kommentierung, sondern auch künftige Aktualisierungen erfasst. Das in § 18 VerlG normierte Kündigungsrecht des Verlegers ist im Streitfall nicht einschlägig, besteht doch der Zweck, dem die Kommentierung des Klägers nach den dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Vorstellungen (Publikation des „S.“) dienen sollte, unzweifelhaft fort. Gleiches gilt für die Regelungen der §§ 30 f. VerlG, die dem Verleger bei nicht rechtzeitiger Ablieferung (§ 30 VerlG) bzw. nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit (§ 31 VerlG) des Werks ein Rücktrittsrecht einräumen. Als Leitbild für die in Rede stehende Klausel § 1.7 des Vertrags gemäß Anlage K 1 können auch sie nicht herangezogen werden, erlauben sie doch weder eine voraussetzungslose noch eine einseitige Lösung des Verlegers von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dass andere Vertragstypen eine ordentliche Kündigung als dispositives Recht vorsehen, ist im Streitfall nicht von Belang. Denn das gesetzliche Leitbild für einen Verlagsvertrag, welches auch im Kontext der Beurteilung des überraschenden Charakters einzelner Klauseln heranzuziehen ist, findet sich, wie der Kläger zutreffend ausführt, nicht in den Regelungen zu beliebigen Dauerschuldverhältnissen, sondern im VerlG.
Begründet bereits diese ungewöhnliche Abweichung von der Gesetzeslage, mit der der Kläger als Vertragspartner des AGB-Verwenders (d.h. der Beklagten) nicht rechnen musste, ein Überraschungsmoment, erlaubte auch der Gesichtspunkt einer entsprechenden Branchenübung keine abweichende Beurteilung, zumal es insoweit an jeglichem tatsächlichen Vorbringen fehlte – im Gegenteil hat der Kläger unwidersprochen dargetan, dass die Bearbeitung von Folgeausgaben einer Kommentierung durch denselben Autor den zwischen dem Hochschulverband und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels vereinbarten „Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken“ in der Fassung vom 22. Dezember 1980 (auf die der Verlagsvertrag in § 17.1 ausdrücklich Bezug nimmt) entspricht. Eine derart längerfristige Bindung einzugehen dürfte im Übrigen regelmäßig auch im Interesse beider Vertragsparteien liegen, enthebt es doch einerseits den Verlag der Mühe, stets neue Kommentatoren zu verpflichten, und erlaubt andererseits dem Autor, den bei der Erstbearbeitung angefallenen Arbeitsaufwand im Rahmen nachfolgender Aktualisierungen in gewissem Grade zu kompensieren.
Musste der Kläger folglich mit der Klausel gemäß § 1.7 schon ihrem Inhalt nach redlicherweise nicht rechnen, wird ihr überraschender Charakter zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie sich nicht etwa im Kontext der sonstigen die (Teil-)Beendigung des Verlagsvertrags betreffenden Regelungen, insbesondere der §§ 11, 12 (Normen, die explizit die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Kommentators im Zuge von Neuausgaben betreffen) findet, wo sie systematisch zu erwarten wäre, sondern als Fremdkörper im Rahmen der beiderseitigen Leistungspflichten, einem Ort, an dem schlechterdings nicht damit zu rechnen ist. Denn die Klausel bestimmt nicht etwa den Inhalt der Veröffentlichungspflicht der Beklagten (§ 1 Satz 2 VerlG) dahingehend, dass diese sich nicht auf künftige Ausgaben des „Staudinger“ erstrecke, sondern eröffnet der Beklagten vielmehr die einseitige Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung in Bezug auf künftige Neuausgaben (bei Fortbestand ihrer vertragsgemäßen Rechte und Ansprüche im Übrigen, vgl. auch die Formulierung des § 1.7, wonach die Beklagte von ihrem „Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung“ keinen Gebrauch mache) zu lösen, ihre Veröffentlichungspflicht mithin insoweit nicht nur (nach Art eines Leistungsbestimmungsrechts, § 315 BGB), zu modifizieren, sondern gänzlich zum Erlöschen zu bringen.
dd. Stellt sich die Klausel nach § 1.7 des Verlagsvertrags sowohl im Hinblick auf ihre systemfremde Anordnung als auch inhaltlich als überraschend dar, ist sie gemäß § 305c Abs. 1 VerlG nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass die beklagtenseits mit Wirkung für das Erscheinen einer Neuausgabe des „Staudinger“ erklärte Teilbeendigung des Vertrags nicht auf § 1.7 gestützt werden kann.
c. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten intendierte (teilweise) Vertragsbeendigung käme die Klausel allerdings auch dann nicht in Betracht, wenn sie – entgegen der Ansicht des Senats – in den Verlagsvertrag nach Anlage K 1 wirksam einbezogen worden wäre. Denn sie stellt sich sowohl als intransparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als auch als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB dar.
aa. Zu Recht beruft sich der Kläger darauf, dass die Regelung nach § 1.7 des Verlagsvertrags gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2016, 1575 Tz. 31; BGH NJW 2016, 401 Tz. 16; BGH NJW 2015, 2244 Tz. 16) verpflichtet die Norm den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Klausel für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss sie auch im Kontext der übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörige Regelungen entweder im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf die konkrete Klausel, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte und Pflichten möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt gegen das Transparenzgebot (BGH NJW 2016, 1575 Tz. 31). Abzustellen ist bei der Beurteilung auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2016, 1575 Tz. 31; BGH NJW 2016, 401 Tz. 22; BGH NJW 2015, 2244 Tz. 17).
Diesen Anforderungen wird die Klausel nach § 1.7 des Verlagsvertrags auch dann nicht gerecht, wenn man für die Bemessung der Erkenntnismöglichkeiten auf den Horizont eines Hochschulprofessors der Rechtswissenschaften, insbesondere im Bereich des Zivilrechts (ein Adressatenkreis, an den sich die in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorrangig richten), abstellt. Unklar ist zunächst schon der in Satz 1 der Klausel vorgenommene Rückbezug auf § 1.6 – ihrerseits eine durchaus komplexe Regelung, die in Satz 1 zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung der „angenommenen Bearbeitung“ stipuliert, in Satz 2 sodann die Modalitäten der Annahme, in Satz 3 diejenigen einer Ablehnung der Bearbeitung behandelt und schließlich in Satz 4 der Beklagten ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung der ihr überlassenen Bearbeitung normiert. Welches Element dieses Komplexes nach § 1.7 „im Hinblick auf eine künftige Neuausgabe der Bearbeitung … entsprechend“ gelten solle (eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1.6 und wenn ja, welche? oder die Rechtsfolge des § 1.6 dahingehend, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht zustehe?), ob es sich etwa um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handele, erschließt sich dem Senat – anders als dem Landgericht – nicht auf den ersten Blick. Dem Adressaten wird auch nicht (geschweige denn deutlich) vor Augen geführt, welche Rechtsfolgen die „Mitteilung“, dass die Beklagte bei der Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe des S. „vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen wolle“, auslöst. Insbesondere wird mit der zitierten Formulierung verschleiert, dass sich die Beklagte damit das Recht vorbehält, sich ihrer (im Einklang mit § 1 Satz 2 VerlG) übernommenen Publikationspflicht in Bezug auf künftige Neuausgaben des „S.“ einseitig und ohne sachlichen Grund zu entledigen. Zu der Frage, ob – korrespondierend zu dem durch einseitige Mitteilung der Beklagten ausgelösten Untergang ihrer Hauptpflicht für künftige Ausgaben – auch Teile ihrer Rechte hinfällig werden, verhält sich die Klausel ebenfalls nicht. Unklar bleibt des Weiteren das Schicksal der der Beklagten nach § 1.3 des Verlagsvertrages übertragenen Rechte, spricht doch die Wortwahl, wonach die Beklagte von ihrem „Recht zu einer Neuausgabe“ keinen Gebrauch machen könne, (anders als das Landgericht meint) dafür, dass dieses Recht (ebenso wie gemäß § 12.1 im Falle eines Ausscheidens des Autors nach § 11.3) weiterhin bei ihr verbleibt. Dass sie im Streitfall hierauf keinen Wert legt und bereit ist, bei Erscheinen einer Neuausgabe des „S.“ die Nutzungsrechte des Klägers an seiner Bearbeitung an ihn zurück zu übertragen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn für die Beurteilung der Angemessenheit einer AGB-Klausel ist (auch im Individualprozess) eine objektive Betrachtung vorzunehmen und nicht darauf abzustellen, wie die Parteien im konkreten Streitfall die Rechtsfolge einer Klausel handhaben (vgl. BGH NJW 1997, 195, 196; Grüneberg in: Palandt, 76. Aufl., § 307 Rdnr. 8). Offen bleiben die Rechtsfolgen einer solchen „Mitteilung“ auch im Hinblick auf die sonstigen Ansprüche des Autors (Honorar, Nennung als Kommentator), für welche die Klausel ebenfalls keine Regelung trifft. Schließlich lässt sich den AGB auch an keiner Stelle entnehmen, in welchem Verhältnis die (Teil-)Beendigung des Vertrags nach § 1.7 zu den in § 11 bzw. § 2.2 vorgesehenen Möglichkeit des Verlags steht, sich von seiner Publikationspflicht zu lösen.
Stellt sich Klausel nach § 1.7 folglich als in jeder Hinsicht intransparent dar, kommt sie, da gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, als Grundlage einer „Entpflichtung“ des Klägers nicht in Betracht.
bb. Die Unwirksamkeit der Regelung nach § 1.7 des Verlagsvertrags ergibt sich darüber hinaus auch aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB.
Eine Inhaltskontrolle nach der genannten Vorschrift scheitert nicht an § 307 Abs. 3 BGB. Denn die in Rede stehende AGB-Klausel betrifft entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die unmittelbare Festlegung von Art, Inhalt, Güte oder Umfang der Hauptleistungspflichten (einer) der Vertragsparteien, sondern regelt (neben § 2.2, § 11.3 und § 15) einen weiteren Fall, in dem sich Beklagte – nämlich für eine künftige Neuausgabe des „S.“ – von ihrer Publikationspflicht lösen, diese insoweit „aufkündigen“ kann (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 307 Rdnr. 44).
Im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Überprüfung, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist sowohl das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der betreffenden Klausel als auch dasjenige seines Vertragspartners an ihrer Unwirksamkeit (mit der Folge, dass nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt) in den Blick zu nehmen. Insbesondere ist in die Abwägung einzubeziehen, welche Konsequenzen die (Un-)Wirksamkeit für den jeweiligen Vertragspartner hätte, wobei maßgeblich zu berücksichtigen ist, ob und ggfls. wie der jeweils Betroffene die Verwirklichung des in der Klausel behandelten Vertragsrisikos durch eigenes Verhalten verhindern bzw. sich gegen die Folgen einer solchen Risikoverwirklichung durch eigene Vorsorge schützen kann (Wurmnest in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 307 Rdnr. 33).
Ausgehend hiervon stellt sich § 1.7 als den Kläger unangemessen benachteiligend dar: Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Regelung, die es, wie dargelegt, der Beklagten ermöglicht, sich für Folgeausgaben des „S.“ von ihrer verlegerischen Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung der klägerischen Bearbeitung kraft eigener Willensentschließung ohne sachlichen Grund durch einseitige „Mitteilung“ zu lösen, von den gesetzlichen Vorgaben des VerlG abweicht, insofern dieses eine ordentliche (Teil-)Kündigung des Verlagsvertrags gerade nicht vorsieht. Eine derartige Lösungsmöglichkeit des Verlags, der der Autor im Fall ihrer Realisierung zwangsweise und ungeschützt ausgesetzt ist, ohne seinerseits Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu können, stellt nicht nur einen erheblichen Eingriff in seine schutzwürdigen Belange betreffend die (vertraglich geschuldete) Publikation seines Werks dar, angesichts der konkreten Ausgestaltung der Klausel, die sich, wie dargelegt, insbesondere zu den Rechtsfolgen im Einzelnen nicht verhält, verschiebt sie auch das vertragliche Pflichtengefüge einseitig zu Lasten des Autors. Dem – auch vom Kläger nicht in Abrede gestellten – anerkennenswerten Interesse der Beklagten, sich in bestimmten Konstellationen aus sachlichem Grund für Folgeausgaben des „Staudinger“ von ihrer Publikationspflicht bzw. von ihrem Vertragspartner als Kommentator lösen zu können, trägt der Verlagsvertrag nach Anlage K 1 sowohl mit § 11.2. als auch mit § 15 hinreichend Rechnung. Demgegenüber gibt der Vertrag dem Autor keinerlei Handhabe, sich gegen das Risiko einer „Mitteilung“ nach § 1.7 vorzusehen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine solche (Teil-)Beendigung des Vertragsverhältnisses abzuwenden. Soweit das Landgericht (in anderem Zusammenhang) dem in § 1.7 vorgesehenen Erfordernis einer Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren die Funktion eines Korrektivs zugunsten des betroffenen Autors beimessen möchte, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen: Dass die (wiederum einseitig von der Beklagten in die Entscheidung einbezogenen) Bandredaktoren ihr Votum in Wahrnehmung der Interessen spezifisch des Klägers abzugeben hätten, lässt sich weder dem Verlagsvertrag nach Anlage K 1 entnehmen noch läge dies sonst auf der Hand. Finden mithin die Belange des Autors im Kontext des § 1.7 keinerlei Niederschlag, während den Interessen des Verlags bereits durch die sonstigen Lösungsmöglichkeiten gebührend Rechnung getragen ist, stellt sich die Klausel als unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB und daher als unwirksam dar – so dass die „Mitteilung“ der Beklagten vom 01. September 2014 auch aus diesem Grund nicht auf § 1.7 gestützt werden kann.
d. Da es schließlich auch an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Grundlage für die hilfsweise erklärte ordentliche (Teil-)Kündigung des Verlagsvertrags fehlt, greift auch diese nicht durch, so dass das Schreiben der Beklagten gemäß Anlage K 10 den Vertrag unberührt gelassen hat, dem (grammatikalisch „bereinigten“) Feststellungsbegehren des Klägers (Antrag I) daher in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung stattzugeben war.
B.
Unterlassungsantrag zu II Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers hingegen, soweit er mit Antrag II ein Verbot begehrt, einer an seine Stelle als Kommentator des „S.“ tretenden dritten Person den klägerischen Text als Grundlage für eine eigene Kommentierung zu überlassen (§ 1.2 Satz 1 Verlagsvertrag) bzw. einen solchen Dritten von etwaigen Ansprüchen des Klägers freizustellen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es für ein derartiges Begehren an der erforderlichen (Wiederholungs- oder Erst-)Begehungsgefahr, hat doch die Beklagte bereits in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 05. März 2014 an den Kläger (Anlage K 2) wie auch nachfolgend im Prozess wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer weiteren Verwertung der ihr vom Kläger übertragenen Rechte, sei es auch als Grundlage der Neubearbeitung durch einen Dritten, kein Interesse habe und die Rechte mit Erscheinen einer Neuausgabe des „S.“ freigeben wolle. Der Umstand, dass ihr nach § 12.1 des Verlagsvertrags die Nutzungs- und Bearbeitungsrechte im Falle des Ausscheidens eines Autors verbleiben, sie mithin zu einer Rückübertragung nicht verpflichtet ist, erlaubt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Beurteilung. Denn die dadurch geschaffene rechtliche Möglichkeit der Beklagten, in der geschilderten Weise zu verfahren, könnte die für das Unterlassungsbegehren erforderliche tatsächliche, konkrete Gefahr einer alsbaldigen Rechtsverletzung nicht ersetzen. Soweit der Kläger die Absichtserklärung der Beklagten unter Verweis auf die neuerliche Verwendung seiner Kommentierung im Jahr 2015 nicht für glaubhaft hält, erachtet der Senat dies als unschlüssig. Denn die Beklagte hat einen Rechterückfall nicht für sofort, sondern erst zum Erscheinen einer Neuausgabe des „S.“ offeriert. Die Berufung des Klägers war daher insoweit zurückzuweisen.
C.
Leistungsantrag zu III Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ist die Beklagte des Weiteren verpflichtet, die von ihr unter dem 04. Juni 2014 (Anlage K 4) adressierten Bandredaktoren darüber in Kenntnis zu setzen, dass der – mit dem Schreiben für die anstehende Neuauflage des „S.“ vorbereitete – Wechsel des Kommentators hinsichtlich der vom Kläger bearbeiteten Abschnitte nicht stattfinden werde, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB: Die Einholung der Zustimmung der Bandredaktoren zu dem beabsichtigten Austausch ohne wirksame vertragliche (oder gesetzliche) Rechtsgrundlage stellt einen gewichtigen Verstoß gegen die der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis resultierende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, die Rechtsgüter und die Interessen ihres Vertragspartners dar, § 241 Abs. 2 BGB, zumal dort als Grund für die beabsichtigte Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht nur die (unstreitig auf dessen Initiative wiederholt vereinbarten) Verschiebungen des Abgabetermins für das Manuskript und die daraus resultierenden Verzögerungen und Erschwernisse im Zuge der Neuausgabe 2014 angeführt werden, die den Kläger als unzuverlässig erscheinen lassen, sondern auch inhaltliche Mängel seiner Kommentierung, mit denen seine fachliche Qualifikation als Kommentator zur Diskussion gestellt wird. Dieser Verstoß ist ohne Weiteres geeignet ist, die Reputation des Klägers wie auch sein berufliches und wirtschaftliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen, handelt es sich doch bei dem adressierten Personenkreis um eine (zwar beschränkte, gleichwohl) maßgebliche Öffentlichkeit ausgewählter Zivilrechtslehrer von hohem Renommee, deren Wort auch außerhalb ihrer Tätigkeit für die Beklagte Gehör findet und in Fachkreisen von Einfluss ist (siehe dazu auch unten lit. D). Da der Zustand, wie er durch das Redaktorenrundschreiben nach Anlage K 4 geschaffen worden ist, nach wie vor anhält, ist die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB – eine Norm, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2009, 1504 Tz. 17; NJW 1995, 1284, 1285) nicht nur zum Schadenersatz, sondern, bei Fortdauer der Beeinträchtigung, auch zur Folgenbeseitigung verpflichtet – gehalten, die damaligen Adressaten, wie in Anlage BR 2 angeführt, über den Fortbestand der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger zu informieren. Ob der Kläger eine Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren in der mündlichen Verhandlung erster Instanz unstreitig gestellt hat (was er in der Berufung ausdrücklich verneint – das Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dort S. 4 = Bl. 138 besagt hierzu lediglich, dass der Klägervertreter nach seiner Erklärung an einem „Durchzählen der Antworten der Bandredaktoren … nicht interessiert“ sei), ist in diesem Zusammenhang ohne Belang: Dass das Redaktorenrundschreiben in Wahrheit an andere oder weitere Adressaten gerichtet gewesen wäre, behauptet er selbst nicht. Auf das Rechtsmittel des Klägers hin war die angefochtene Entscheidung daher auch insoweit abzuändern und dem Leistungsbegehren nach Antrag III stattzugeben.
D.
Die Berufung des Klägers ist des Weiteren erfolgreich, soweit mit (dem lediglich redaktionell geänderten) Antrag IV die Feststellung der Schadenersatzpflicht betreffend den ihm durch das Redaktorenrundschreiben nach Anlage K 4 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden begehrt wird.
1. Das nach § 256 Abs. 1 erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung ist im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfrist gegeben: Da der Kläger einen ihm etwa künftighin noch entstehenden Vermögensnachteil derzeit nicht beziffern kann, steht ihm die Leistungsklage als einfacherer Weg nicht zur Verfügung.
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar kann der Kläger einen Ersatzanspruch nicht auf eine deliktische Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG da das Schreiben gemäß Anlage K 4 in Ansehung des von der der Rechtsprechung entwickelten abgestuften Schutzkonzept weder unwahre Tatsachenbehauptungen enthält noch, wie vom Landgericht dargelegt, eine die sachliche Auseinandersetzung (sei es mit der klägerischen Kommentierung, sei es mit den Umständen der Drucklegung seines Manuskripts) objektiv verlassende, rein den Kläger als Person schmähende Meinungsäußerung der Beklagten darstellt (siehe dazu unten lit. E). Der Anspruch ist indes unter dem Gesichtspunkt der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf vertraglicher Grundlage zuzuerkennen: Der Senat erachtet es als treuwidrig, wenn sich die Beklagte in Verfolgung ihres Interesses, den Kläger bei künftigen Ausgaben des „Staudinger“ durch einen anderen Kommentator zu ersetzen, auf eine unwirksame Klausel der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft und zu diesem Behufe abträgliche Äußerungen über ihren Vertragspartner einer – wenngleich eingeschränkten, so doch maßgeblichen – Öffentlichkeit, nämlich dem Gremium der Bandredaktoren, hinterbringt. Dies gilt umso mehr, als ihr mit § 11.2 des Verlagsvertrags durchaus eine für den Kläger weniger „öffentlichkeitswirksame“ und einschneidende Handhabe zur Verfügung gestanden hätte, die unerwünschten Verzögerungen bei der Manuskriptablieferung für die Neuausgabe 2014 zu unterbinden, insofern es bei einem Vorgehen nach § 11.2 (mit Fristsetzung) allein in der Hand des Klägers gelegen hätte, die drohende Bestellung eines neuen Kommentators zu verhindern. Wenn sie hiervon Abstand nimmt und statt dessen auf der Basis einer unwirksamen Vertragsklausel – zu Lasten des Klägers – den Weg einer Einbindung der Bandredaktoren wählt, ist dies mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das (nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers) beklagtenseits wiederholt erklärte „Einverständnis“ mit den erbetenen Fristverlängerungen primär dem Wunsch geschuldet gewesen sein dürfte, das Erscheinen der Neuausgabe 2014 nicht durch die Bestellung eines neuen Kommentators zusätzlich zu verzögern. Ein Agieren ohne Rücksicht auf die Belange des Vertragspartners rechtfertigte dieser Umstand indes nicht. Dass sie den Pflichtverstoß nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) macht die Beklagte nicht geltend.
Die für den Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB weiter erforderliche „gewisse Wahrscheinlichkeit“ eines durch den Pflichtverstoß adäquat kausal verursachten Schadenseintritts liegt ebenfalls vor: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, nicht nur seit dem Redaktorenrundschreiben nach Anlage K 4 anlässlich von Fachtagungen peinlichem Schweigen und „Getuschel“ der Kollegen anstelle vordem unbefangener Kontakte ausgesetzt zu sein; anders als in der Vergangenheit werde er auch nicht mehr bei der Neubesetzung von Lehrstühlen an anderen Universitäten oder bei Aufträgen zur Erstattung von Schiedsgutachten berücksichtigt. Dass diese – mit materiellen Nachteilen einhergehende – Entwicklung mit dem in Rede stehenden Rundschreiben in Zusammenhang steht, erscheint schon im Hinblick darauf nicht als lebensfremd, dass den Adressaten in der Fachwelt eine Multiplikatorenfunktion zukommt, die sich auch außerhalb des Verlagswesens niederschlägt. Bei dieser Sachlage war, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Pflicht der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen und künftighin noch entstehenden Schadens festzustellen.
E.
Soweit die Berufung des Klägers mit Antrag V weiterhin Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens in Höhe eines in das Ermessen des Gericht gestellten Betrages, mindestens € 8.000,00, verlangt, konnte dem hingegen nicht entsprochen werden.
1. Ein vertraglicher Anspruch kommt insoweit ungeachtet des oben (II. lit. D. 2) konstatierten Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten, als welchen der Senat das Redaktorenrundschreiben nach Anlage K 4 qualifiziert, nicht in Betracht. Denn eine billige Entschädigung in Geld wegen eines dem Gläubiger zugefügten ideellen Schadens sieht das Gesetz im Fall einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nach der Schuldrechtsreform nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vor, wird doch das Rechtsgut in § 253 Abs. 2 BGB nicht genannt (BGH NJW 2014, 2029 Tz. 40; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 253 Rdnr. 10).
2. Auch die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG liegen im Streitfall nicht vor:
Zwar berührt das Schreiben vom 04. Juni 2014 (Anlage K 4) den Kläger in seiner grundrechtlich geschützten Sozialsphäre, nämlich in seinen beruflichen Beziehungen. Dies genügt indes nicht, um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Wegen der generalklauselartigen Weite des Rechts ist zur Feststellung eines tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Eingriffs vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseits involvierten Rechtsgüter und Interessen vorzunehmen. Ein rechtswidriger Eingriff ist nur dann zu bejahen, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt (Sprau in: Palandt, a.a.O. § 823 Rdnr. 95). Zudem kommt eine Geldentschädigung nach der (verfassungsrechtlich unbedenklichen, vgl. BVerfG NJW 2000, 2187; BVerfG NJW-RR 2007, 1055) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 2195, 2197; NJW 2005, 215; NJW 2014, 2029 Tz. 38) nur unter den einschränkenden Voraussetzungen in Betracht, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung des Betroffenen nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (Sprau in: Palandt, a.a.O., 3 823 Rdnr. 130).
Im Streitfall steht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Letzteres umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägte Werturteile als auch (dem Beweis zugängliche) Behauptungen über Tatsachen, wenn und soweit sie zur Meinungsbildung beizutragen geeignet sind (BVerfG NJW 2017, 1460 Tz. 13; BVerfG NJW 2016, 2870 Tz. 12). Lediglich bewusst unwahre Behauptungen sind vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG nicht umfasst (BVerfG NJW 2000, 3485 m.w.N.). Dass derartige den objektiven Geschehensablauf im Zusammenhang mit der Abgabe und Endbearbeitung des Manuskripts fehlerhaft wiedergebende Äußerungen in dem Redaktorenrundschreiben der Beklagten vom 04. Juni 2014 enthalten wären, hat der Kläger ungeachtet des Umstands, dass dort das für die Terminsverschiebungen jeweils erzielte Einvernehmen nicht eigens hervorgehoben wird, nicht dargetan; denn diesen Gesichtspunkt wird der kundige Leser, dessen Aufmerksamkeit dem Gewicht der ihm abverlangten Entscheidung Rechnung trägt (- ein Adressat, von dem implizit auch der Kläger ausgeht, wenn er in anderem Zusammenhang anführt, die Bandredaktoren hätten sich teils erst durch gezielte mündliche Beeinflussung seitens der Beklagten dazu entschlossen, dem beabsichtigten Austausch des Kommentators zuzustimmen), sowohl dem unter 2.a des Schreibens (Anlage K 4, S. 2) enthaltenen Hinweis entnehmen, dass „neu vereinbarte Abgabetermine“ nicht eingehalten worden seien, so dass eine Fristsetzung seitens des Verlags (lediglich) in Aussicht gestellt (ergo nicht vorgenommen) worden sei, wie auch den Erläuterungen unter 3.b (K 4 S. 3), wonach man sich jeweils nolens volens mit einer neuerlichen Verschiebung des Abgabetermins abgefunden habe, ohne dass hierdurch die vorangegangenen Ärgernisse „gleichsam geheilt“ gewesen wären.
Aber auch die sonstigen Ausführungen in dem Redaktorenrundschreiben, mögen sie auch für den Kläger abträglich sein, sind nicht geeignet, einen Ausgleich des ihm entstandenen immateriellen Schadens in Geld auszulösen. Wenn die Beklagte (angesichts des Umstands, dass der Kläger eine Korrektur der ihm Anfang Juli 2013 überlassenen Exemplare des zweiten Korrekturlaufs wegen anderweitiger Verpflichtungen erst für September 2013 in Aussicht gestellt hat) ihrer Einschätzung Ausdruck verleiht, dass die Kommentierung für den Kläger „auch in extrem wichtigen Situationen“ offenbar „keine mit Vorrang zu erledigende Aufgabe“ darstelle (K 4 Nr. 2.c = S. 2), ist dies ebenso wie die unter Nr. 4 des Schreibens geäußerte fachliche Kritik durch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Denn die Grenze zur Schmähkritik, bei welcher nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – vornehmlich die Diffamierung der Person (BVerfG NJW 2017, 1460 Tz. 14; BVerfG NJW 2016, 2870 Tz. 12), wird hierdurch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tangiert, führt die Beklagte doch für ihre im Einzelnen dargelegte negative Bewertung der klägerischen Kommentierung – der sie eingangs zudem die diametral entgegengesetzte Beurteilung des seinerzeit verantwortlichen Bandredaktors Prof. M. gegenüberstellt, wonach es sich bei dem Text des Klägers um eine „wegweisende“ … „rechtswissenschaftliche Pionierleistung“ handele, die als ein „Flaggschiff“ des gesamten Kommentarwerks gelten könne (K 4 Nr. 4 = S. 3) – durchweg sachliche Gesichtspunkte (bloße Kompilation statt wertender Durchdringung und Einordnung der Rechtsprechung und Literatur) an. In Abwägung der beiderseits involvierten Interessen überschreiten derartige Bewertungen, mögen sie teils auch die wissenschaftliche Integrität des Klägers berühren, nicht den Rahmen der Kritik, der er sich als Mitautor eines rechtswissenschaftlichen Großkommentars – selbst in einer breiteren Fachöffentlichkeit als dem von der Beklagten adressierten Gremium der Bandreaktoren – stellen muss (vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 619 Tz. 19). Fehlt es mithin schon an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, ist über die Frage eines anderweitigen Ausgleichs der erlittenen Beeinträchtigung als weitere Voraussetzung einer Geldentschädigung nicht mehr zu befinden. Die Berufung des Klägers war mithin insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen wie geschehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erschöpft sich vielmehr in der Anwendung der unter II. zitierten gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall.

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