Aktenzeichen 3 F 1402/16
Leitsatz
Tenor
1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt.
2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 € zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer im Eilverfahren getroffenen Unterhaltsvereinbarung.
Die Beteiligten leben spätestens seit Mitte Oktober 2016 ein Jahr getrennt.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Antragsteller hat zunächst einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gestellt und sodann den Antrag geändert in einen Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung widersprochen.
Wegen der beiderseitigen Anträge wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.
Der Antrag ist als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Antragsänderung ist zulässig, insbesondere sachdienlich. Das Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG ist keine grundätzlich unstatthafte Verfahrensart zur Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen in Eilverfahren. Abhängig davon, ob die Beteiligten die Vereinbarung im Eilverfahren als endgültige Regelung verstanden haben, richtet sich die Abänderbarkeit nach § 239 oder § 54 FamFG. Eine Antragsänderung zwischen beiden Anträgen ist deshalb im Rahmen des Abänderungsverfahrens zulässig. Ob dies außerhalb von Abänderungsanträgen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen.
Nach summarischer Prüfung ist der Abänderungsantrag begründet, soweit aus dem Tenor ersichtlich.
Eine summarische Bewertung hatte insbesondere zu erfolgen hinsichtlich des Wohnwertvorteils der Antragsgegnerin sowie der Anrechnung eines fiktiven Einkommens, da die Berechtigung zum Ausbildungsunterhalt nicht hinreichend sicher dargelegt ist. Da umgekehrt auch das tatsächliche Einkommen des Antragstellers nur näherungsweise bestimmt werden konnte, unstreitig aber jedenfalls im Bereich von 3.000 € liegt, war bei der Antragsgegnerin weiterhin an das Einkommen aus der Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenarbeitsstunden anzuknüpfen. Ob ihr mit Blick auf das Alter der Kinder und deren Betreuungssituation eine Ausweitung der Arbeitszeit zuzumuten ist, konnte dahinstehen.
Zu Berücksichtigen ist jedoch auf Seiten des Antragstellers zusätzlich das PKW-Darlehen, das ausweislich der nunmehr am 31.05.2017 übergebenen Kontoauszüge bereits vor der Trennung der Beteiligten angelegt war.
Es ergibt sich danach folgende näherungsweise Unterhaltsberechnung:
Berechnung des Unterhalts
in Sachen S., Christian ./. S., Marisa wg. Unterhalt Trennung, eA
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag
01.06.2017
Name der Variante I: BAMBERG_2017_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG Bamberg,
erster Gültigkeitstag 01.01.2017, wie vom Verlag ausgeliefert
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2017
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Christian S.
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Marisa S.
Namen des Kindes/der Kinder
Layla, geb. 10.03.2007, 10 Jahre alt
Fynn, geb. 26.12.2008, 8 Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten/Partner
Marisa S.
Einkommen von Marisa S.
630,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-31,50 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
860,00 Euro
insgesamt
1.458,50 Euro
Schulden, Belastungen
Altersvorsorge
215,52 Euro
Darlehen
475,82 Euro
insgesamt:
691,34 Euro
Schulden, Belastungen
-691,34 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
767,16 Euro
Christian S.
Einkommen von Christian S.
3.000,00 Euro
berufsbedingte Aufwendg.
176,50 Euro
berufsbedingte Aufwendg.
-176,50 Euro
bleibt
2.823,50 Euro
Schulden, Belastungen
Versicherungen
78,78 Euro
Altersvorsorge
245,00 Euro
PKW-Darlehen
150,00 Euro
insgesamt:
473,78 Euro
Schulden, Belastungen
-473,78 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
2.349,72 Euro
Kinder
Layla, 10 Jahre
Layla lebt bei Marisa S..
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Marisa S. erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
Fynn, 8 Jahre
Fynn lebt bei Marisa S..
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Marisa S. erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Christian S.
aus dem Einkommen von Christian S. in Höhe von
2.349,72 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17
Gruppe 4: 2301–2700, BKB: 1380, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 3: 1901–2300, BKB: 1280
gegenüber Layla
Tabellenunterhalt DT 3/2
433,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
337,00 Euro
gegenüber Fynn
Tabellenunterhalt DT 3/2
433,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
337,00 Euro
insgesamt
674,00 Euro
Unterhaltspflichten von Marisa S.
gegenüber Layla
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber Fynn
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Christian S.
Einkommen von Marisa S.
767,16 Euro
Erwerbstätigenbonus: 598,5*10 %
-59,85 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Marisa S.
707,31 Euro
Einkommen von Christian S.
2.349,72 Euro
prg. Kindesunterhalt
-674,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (2.349,72 – 674)*10 %
-167,57 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Christian S.
1.508,15 Euro
Voller Unterhalt von Marisa S.: (1.508,15+707,31)/2-707,31
400,42 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Christian S.
Zu verteilendes Einkommen: 2.349,72 – 674 + 767,16
2.442,88 Euro
Kontrollquote: 2.442,88*1.200/(2*1.200)
1.221,44 Euro
Unterhalt von Marisa S. nach Kontrollquote: 1.221,44 – 767,16
454,28 Euro
Der volle Unterhalt von Marisa S. in Höhe von 400,42 Euro unterschreitet den Unterhalt nach Kontrollquote und ist maßgebend.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Christian S.
Christian S. bleibt
1.275,30 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 Euro
Verteilungsergebnis
Christian S.
1.276,00 Euro
Marisa S.
1.360,00 Euro
davon Kindergeld
192,00 Euro
Layla
433,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
Fynn
433,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
insgesamt
3.502,00 Euro
Zahlungspflichten
Christian S. zahlt an
Marisa S.
401,00 Euro
Layla
337,00 Euro
Fynn
337,00 Euro
1.075,00 Euro
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 119, 51 Abs. 2 S. 1, 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Eine Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 54 FamFG ist nicht veranlasst.