Aktenzeichen 3 Ca 13395/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Der Streitwert wird auf 11.630,77 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
Der Kläger hat nach §§ 280 Abs., 249 ff. BGB keinen Anspruch auf Urlaub gegenüber der Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015.
Der Kläger hat für diese Jahre erstmals mit Schreiben vom 20.07.2016 Urlaub beansprucht.
Zu dieser streitigen Rechtsfrage, die mittlerweile beim BAG anhängig ist, folgt die Kammer der Rechtsprechung der 11. Kammer des LAG München (siehe hierzu Entscheidung vom 20.04.2016, 11 Sa 983/15). Demnach hat ein Arbeitnehmer auch nach Kündigung -oder wie vorliegend nach Ablauf einer Befristung – Urlaub zu beantragen. Der Arbeitgeber ist auch in solchen Fallkonstellationen nicht von sich aus verpflichtet, ohne konkrete Urlaubswünsche des Arbeitnehmers einen Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen.
Da der Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 seinen Urlaub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, kann der Kläger nicht im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution nach Gewährung des Urlaubs für die Jahre 2013 bis 2015 beanspruchen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO
III. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG, § 39 Abs. 1 GKG, § 3 ff. ZPO.