Verwaltungsrecht

Deklaratorische Aufhebung nach § 37 Abs. 1 AsylG unwirksamer Bescheide

Aktenzeichen  W 2 K 17.30868

Datum:
26.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die nach § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam gewordenen Entscheidungen des Bundesamtes aufzuheben. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 (Gz.: …*) wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 11. April 2017 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2016 mit Ergänzung vom 24. März 2016 vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblich.
Zu diesem Zeitpunkt ist die als Anfechtungsklage statthafte Klage sowohl zulässig, als auch begründet.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 15. Februar 2017 ist zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Bescheides sind in Folge des gerichtlichen Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 S. 17.30868 vom 22. März 2017 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Folglich hat das Bundesamt das Verfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die unwirksam gewordenen Entscheidungen des Bundesamtes aufzuheben (so auch VG Augsburg, U.v. 3. Januar 2017 – Au 7 K 16.32192 – juris).
Dasselbe gilt hinsichtlich der in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der in Ziffer 4 ausgesprochenen Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge sowie in Entscheidungen über zulässige Asylanträge zu treffen, sofern der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wurde. Da Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids unwirksam geworden ist und das Bundesamt daher eine Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 29 Abs. 1 AsylG) oder gegebenenfalls über die Begründetheit der Asylanträge der Klägerinnen nochmals zu treffen hat, kann auch die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG keinen Bestand (mehr) haben. Das gleiche gilt für die an die Abschiebungsandrohung anknüpfende Befristung in Ziffer 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 ZPO.

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