Aktenzeichen 34 Wx 154/17 Kost, 34 Wx 197/17 Kost
KostO § 17 Abs. 3
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
GNotKG § 136 Abs. 1
Leitsatz
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz führt nicht zur Hemmung der Verjährung einer Gerichtskostenforderung. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz vom 20. Juli 2011, mit dem der Beteiligte zu 1 für die Kosten der Eintragung des Untererbbaurechts am 13. Januar 2011 in Anspruch genommen wird (KSB: …; Kostenrechnung vom 28.7.2011, ReNr. …), unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt – Grundbuchamt – vom 12. April 2017 aufgehoben.
Gründe
I.
Auf den notariell unter Bezugnahme auf § 15 GBO gestellten Antrag vom 27.7.2010 trug das Grundbuchamt am 13.1.2011 die Übertragung des Untererbbaurechts von der damaligen Inhaberin, einer OHG, auf eine GmbH im Grundbuch ein. Der Beteiligte zu 1 war einer von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern der OHG. Die am 13.1.2011 gegen die – mittlerweile insolvente – Übernehmerin angesetzten Kosten belaufen sich auf 3.291,60 € und wurden nicht bezahlt.
Mit Kostenrechnung vom 28.7.2011 wurde der Beteiligte zu 1 als Zweitschuldner in Höhe dieses Betrags in Anspruch genommen.
Mit anwaltlich eingelegter Erinnerung vom 7.9.2011 machte der Beteiligte zu 1 geltend, vorrangig sei die Kostenschuldnerin zu belangen. Mit Schreiben vom 23.9.2011 teilte der Rechtspfleger nach Telefonat mit dem anwaltlichen Vertreter diesem mit, das Schreiben werde trotz seiner Bezeichnung nicht unbedingt als Erinnerung angesehen. Es ergehe eine weitere Mithaftrechnung an den zweiten persönlich haftenden Gesellschafter, in welcher die Landesjustizkasse gebeten werde, die Kosteneinziehung gegen den Beteiligten zu 1 – bei bestehen bleibender Rechnung – zunächst ruhen zu lassen. Im Fall einer erfolgreichen Einziehung beim weiteren Mithaftenden sei die Sache erledigt. Eine gesonderte Mitteilung erhalte der Beteiligte zu 1 in diesem Fall nicht; eine Rückfrage bei der Landesjustizkasse in 1-2 Monaten könne ihm Aufschluss geben. Sollte die Kosteneinziehung beim weiteren Mithaftenden ohne Erfolg sein, werde die Einziehung gegen den Beteiligten zu 1 fortgesetzt und eine Mahnung ausgebracht.
Anlässlich einer Kostenprüfung wurden am 1.12.2016 ein Aktenvermerk über die offene Forderung sowie die Insolvenz der Erstschuldnerin verfasst und um „einen (weiteren) Beitreibungsversuch bzw. Fortsetzung der Einziehung“ gebeten.
Mit Anwaltschreiben vom 10.2.2017 wandte sich der Beteiligte zu 1 an die auf der Grundlage eines am 10.1.2017 erteilten Auftrags vollstreckende Gerichtsvollzieherin sowie an die Landesjustizkasse und erhob die Einrede der Verjährung. Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten; die Zahlungserinnerung vom 8.12.2016 habe den Lauf der Frist nicht unterbrochen.
Der hierzu angehörte Bezirksrevisor, Beteiligter zu 2, nahm dahingehend Stellung, dass zunächst über die Erinnerung vom 7.9.2011 zu entscheiden sei. Zudem sei gemäß Schreiben vom 23.9.2011 von einer (stillschweigenden) Hemmungsvereinbarung oder einem Stillhalteabkommen auszugehen, veranlasst durch die Erinnerung des Kostenschuldners vom 7.9.2011. Die erneute Erinnerung vom 10.2.2017 sei mit Blick auf den noch offenen Rechtsbehelf vom 7.9.2011 rechtsmissbräuchlich.
Mit Beschlüssen vom 21.3.2017 hat die Kostenbeamtin den Erinnerungen vom 7.9.2011 und 10.2.2017 nicht abgeholfen und sich die Ausführungen des Beteiligten zu 2 zu eigen gemacht.
Mit Beschluss vom 12.4.2017 hat das Grundbuchamt die gegen die Mithaftkostenrechnung gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 7.9.2011 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 sei Kostenschuldner, die Mithaftrechnung bestehe zu Recht. Der Anspruch sei nicht verjährt, denn das Schreiben vom 23.9.2011 beinhalte eine Hemmungsvereinbarung.
Mit weiterem Beschluss vom 12.4.2017 hat das Grundbuchamt die Eingabe des Beteiligten zu 1 vom 10.2.2017 gleichfalls als Erinnerung gegen die Mithaftkostenrechnung vom 20.7.2011 ausgelegt und diese als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der er sich auf Verjährung beruft. Er meint, die Erinnerung vom 7.9.2011 sei bereits mit dem Schreiben vom 23.9.2011 zurückgewiesen worden, weil die begehrte Entlassung aus der Mithaft abgelehnt worden sei. Eine Hemmungsvereinbarung sei mit diesem Bescheid nicht zustande gekommen. Wegen Verjährungseintritts sei seine Erinnerung vom 10.2.2017 begründet.
Der hierzu angehörte Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen.
II.
Verfahrensgegenständlich sind zwei Beschwerden.
Zum einen wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss, mit dem seine Erinnerung vom 7.9.2011 wegen der gegen ihn als Zweitschuldner nach § 60 KostO, Art. 1 KatFortGebG angesetzten Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist.
Mit dem weiteren Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 1 seine aus Anlass der Zwangsvollstreckung gemachte Eingabe vom 10.2.2017 weiter und wendet sich gegen den diesbezüglich ergangenen Beschluss. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen, und zwar bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz.
Ob sich die Beschwerdeverfahren nach dem gemäß Art. 50 des 2. KostRModG am 1.8.2013 in Kraft getretenen (neuen) Verfahrensrecht richten (worauf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG hindeutet; vgl. OLG Dresden vom 9.10.2013, 17 W 996/13, bei juris Rn. 3; Korintenberg/Klüsener GNotKG 20. Aufl. § 136 Rn. 21) oder ob noch die bis dahin geltende Kostenordnung auch für das Beschwerdeverfahren maßgebend bleibt, kann offen bleiben. Ein für die Entscheidung maßgeblicher Unterschied besteht zwischen den Regelungen des § 81 Abs. 2, 3, 5, 6 Sätze 1 und 2 GNotKG einerseits und des § 14 Abs. 3, 4, 6, 7 Sätze 1 und 2 KostO andererseits nicht. Unter Anwendung beider Verfahrensvorschriften sind die Rechtsmittel unbedenklich zulässig.
Das gilt auch insoweit, als das Ausgangsgericht die Erinnerung vom 10.2.2017 als rechtsmissbräuchlich und damit – wohl – unzulässig angesehen hat. Zur Überprüfung dieser rechtlichen Beurteilung ist die Beschwerde zulässig. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in dieser Verfahrenslage eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.
In beiden Verfahren wird die Gerichtskasse gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) durch den Beteiligten zu 2 vertreten.
Über beide Rechtsmittel entscheidet nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG bzw. § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO das zuständige Mitglied des Senats als Einzelrichter(in).
III.
Der Kostenansatz gegen den Beteiligten zu 1 ist aufzuheben, weil die Gebührenforderung verjährt ist.
1. Die Eingabe vom 10.2.2017, mit der die Verjährungseinrede erhoben wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KostO), ist entweder als eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz oder als ergänzendes Vorbringen im bereits anhängigen Erinnerungsverfahren zu beachten.
a) Als weiterer Rechtsbehelf ist die Erinnerung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das denselben Kostenansatz betreffende Verfahren über die Erinnerung vom 7.9.2011 zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht förmlich beendet war.
Zwar macht der Beteiligte zu 1 mit dem auf den Gesichtspunkt der Verjährung gestützten Rechtsbehelf vom 10.2.2017 sachlichrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung geltend, die den beizutreibenden Anspruch selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO) betreffen und daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO bzw. § 81 Abs. 1 GNotKG zu verfolgen sind.
Ob alle Einwendungen auch im Fall ihrer sukzessiven Entstehung in einem einzigen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. BFH, IX E 11/07, juris Rn. 15), kann aber dahinstehen. Der Rechtsbehelf vom 10.2.2017 erscheint jedenfalls wegen der Besonderheiten der hier gegebenen Verfahrenslage nicht als missbräuchlich. Für den Beteiligten zu 1 war nicht sicher einzuschätzen, ob aus Anlass seines im Jahr 2011 eingelegten Rechtsbehelfs noch im Zeitpunkt der erneuten Eingabe im Jahr 2017 ein offenes Verfahren der Kostenerinnerung lief. Eine förmliche verfahrensabschließende Entscheidung war zwar nicht ergangen, nach dem gerichtlichen Schreiben vom 23.9.2011 aber auch nicht zwingend zu erwarten. Über eine sichere Einschätzungsgrundlage verfügte der Beteiligte zu 1 nicht, denn über die zwischenzeitlichen justizinternen Bemühungen zur Kostenbeitreibung und deren (Miss-)Erfolg war er nicht informiert. Außerdem war ihm mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 7.9.2011 trotz seiner Bezeichnung „nicht unbedingt“ als Erinnerung angesehen werde.
Hinzu kommt, dass nach Einlegung des zeitlich ersten Rechtsbehelfs das 2. KostRModG in Kraft getreten ist und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen für kostenrechtliche Rechtsbehelfe nicht ohne weiteres zu beurteilen sind. In dieser Situation stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Einwendung formal mit einem zweiten Rechtsbehelf der Kostenerinnerung geltend gemacht wird.
Auch ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis kann in dieser Situation nicht verneint werden.
b) Wenn man aber eine weitere Erinnerung wegen des noch anhängigen Verfahrens als unzulässig (rechtsmissbräuchlich) ansehen würde, hätte die Eingabe vom 10.2.2017 nicht als eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung ausgelegt und verbeschieden werden dürfen, sondern als ergänzendes Vorbringen im noch offenen Erinnerungsverfahren behandelt werden müssen. Denn nicht der Beteiligte zu 1 hat seine Eingabe vom 10.2.2017 als Erinnerung bezeichnet. Er hat vielmehr nur mitgeteilt, dass er die Einrede der Verjährung erhebt.
Es geht nicht an, diese Eingabe als (selbständige) Erinnerung auszulegen und sie sodann wegen des noch offenen Verfahrens als unzulässig zu behandeln. Für die Auslegung von Verfahrenserklärungen ist vielmehr der erklärte Wille entscheidend, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, IV ZR 527/15, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Wäre ein eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung nicht zulässig, so wäre die Einrede der Verjährung als (nur) im noch anhängigen Erinnerungsverfahren erhoben zu behandeln gewesen. Für eine gesonderte Zurückweisung war dann kein Raum.
c) In dieser Lage kann ausnahmsweise offen bleiben, ob die Eingabe vom 10.2.2017 als eigenständiger Rechtsbehelf neben der Erinnerung vom 7.9.2011 statthaft oder lediglich als ergänzendes Vorbringen im noch offenen Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen ist. Nach beiden Varianten ist jedenfalls der Kostenansatz gegen den Beteiligten zu 1 auf die Eingabe hin aufzuheben (dazu unter 2.). Gleichzeitig sind die angefochtenen erstinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben.
2. Die Gebührenforderung ist gegenüber dem Beteiligten zu 1 verjährt.
a) Gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist auf die Gebührenforderung selbst noch die KostO anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 KostO verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren aus Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist. Das gebührenauslösende Eintragungsverfahren war mit Vollzug der Eintragung im Jahr 2011 beendet. Noch im selben Jahr erging gegenüber dem Beteiligten zu 1 die Zahlungsaufforderung (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO). Die Verjährungsfrist lief daher mit dem 31.12.2015 ab.
Selbst wenn der faktische Nichtbetrieb der Zwangsvollstreckung auf einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 Satz 2 KostO beruhte, beeinflusst dies den Fristenlauf nicht.
b) Die Verjährung hat nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO oder § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 212 BGB zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu laufen begonnen.
aa) Eine Stundung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KostO), die nach § 76 Abs. 2 JKassO mitzuteilen gewesen wäre, liegt nicht vor.
bb) Die Mahnung vom 8.12.2016 war schon nach ihrem Datum nicht geeignet, rechtzeitig einen Neubeginn der Verjährung auszulösen. Auf die Frage, ob eine zweite Zahlungsaufforderung (Mahnung) grundsätzlich geeignet ist, einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken (dazu: LG Oldenburg, 17 T 986/07, juris einerseits; FG Hamburg, 3 KO 190/10, juris Rn. 123 andererseits), kommt es deshalb nicht an.
cc) Ein sonstiger Sachverhalt, der unter § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 212 BGB subsumiert werden könnte, liegt nicht vor.
c) Der Ablauf der Verjährung war auch nicht gehemmt.
aa) Eine Vereinbarung über die Verjährungshemmung (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 202 BGB) liegt nicht vor.
Im Schreiben vom 23.9.2011 wird lediglich ein Entgegenkommen dahingehend formuliert, dass die Gerichtskosten gegenüber dem weiteren Mithaftenden geltend gemacht werden und die Gerichtskasse im Hinblick hierauf weitere Schritte zur Kosteneinziehung beim Beteiligten zu 1 zunächst zurückstellt. Die Frage der Verjährung wird weder ausdrücklich noch sinngemäß thematisiert. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass bei Abfassung des Schreibens ein verjährungsrelevanter Zeitraum ins Auge gefasst worden wäre. Angesprochen wurde ein Zeitraum von lediglich 1 – 2 Monaten, nach dessen Ablauf durch Rückfrage bei der Gerichtskasse in Erfahrung gebracht werden könne, ob sich die Angelegenheit durch Zahlung des weiteren Mithaftenden erledigt habe. Angesichts dessen liegt es fern, den im Schreiben wiedergegebenen Inhalt des vorausgegangenen Telefonats nun als verjährungshemmende Vereinbarung auszulegen, §§ 133, 157 BGB.
bb) Die – auch stillschweigende – Vereinbarung eines pactum de non petendo bewirkt zwar nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 205 BGB eine Verjährungshemmung, ist aber dem Schreiben vom 23.9.2011 gleichfalls nicht zu entnehmen. Beim Stillhalteabkommen muss der Wille von Gläubiger und Schuldner darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen (oder die Klagbarkeit einer Forderung vorübergehend auszuschließen). Dafür kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine Vereinbarung dahingehend ausreichen, dass zunächst ein Dritter in Anspruch genommen werden soll (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 205 Rn. 2 m. w. Nachw.).
Der Inhalt des Schreibens vom 23.9.2011 genügt dafür allerdings nicht. Vielmehr informiert der Rechtspfleger lediglich darüber, wie das weitere Vorgehen gestaltet wird. Dass er sich diesbezüglich mit dem anwaltlichen Vertreter abgestimmt hatte, bedeutet nicht, dass dem Kostenschuldner ein durchsetzbarer Anspruch auf die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge der Inanspruchnahme eingeräumt werden sollte. Auf die hierfür erforderliche Vertretungsmacht muss daher nicht weiter eingegangen werden.
cc) Der Lauf der Verjährung wurde nicht durch die Einlegung der Erinnerung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch Erhebung einer Klage auf Leistung, Feststellung (§ 256 ZPO), Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 796, 797 ZPO) oder Erlass des Vollstreckungsurteils (§§ 722, 1060 ZPO). Nichts dergleichen liegt vor. Die Landesjustizkasse ist zur Verfolgung ihrer Ansprüche nicht auf eine Klageerhebung angewiesen. § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO ordnet vielmehr als Spezialnorm an, dass die Verjährung der Gebührenforderung mit der Zahlungsaufforderung neu zu laufen beginnt. Eine Verjährungshemmung bewirkt die Zahlungsaufforderung hingegen nicht.
Das Gesetz legt auch der Erinnerung gegen den Kostenansatz keine Hemmungswirkung bei. Eine solche ist zudem nicht aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO) ableitbar. Den Tatbeständen dieser Norm wohnt das gemeinsame Prinzip inne, dass der Berechtigte die Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt. Deshalb genügt auch nach allgemeinem Zivilrecht weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (BGH NJW-RR 2012, 3633 Rn. 27). Der vom Schuldner eingelegte Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz ist daher schon seiner Art nach nicht mit den in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgelisteten Sachverhalten vergleichbar.
Damit scheidet auch eine Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (verjährungsrechtliche Wirkung eines Verfahrensstillstands) aus.
dd) Schließlich ist die Verjährung der Kostenforderung trotz einer etwaigen Hemmung während laufender Verhandlungen, § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 203 BGB, eingetreten.
Der Begriff der Verhandlung in § 203 BGB ist weit auszulegen. Grundsätzlich genügt jeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner über den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen (zu den Einzelheiten: Palandt/Ellenberger § 203 Rn. 2 m. w. Nachw.).
Selbst wenn man die durch die Kostenerinnerung ausgelöste Unterredung zwischen dem Rechtspfleger des Grundbuchamts – unbesehen der hierfür erforderlichen Vertretungsmacht – und dem anwaltlichen Vertreter des Beteiligten zu 1 als Verhandlung im Sinne von § 203 BGB ansehen würde – was offen bleiben kann -, wären diese jedenfalls mit dem Schreiben vom 23.9.2011 beendet gewesen. In diesem Schreiben wurde das Ergebnis der Besprechung niedergelegt und klar zum Ausdruck gebracht, dass weitere „Verhandlungen“ über die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1 und insbesondere über die Berechtigung der gegen ihn festgesetzten Kosten nicht stattfinden. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass an der Berechtigung des mit Kostenrechnung geltend gemachten Anspruchs kein Zweifel besteht. Mit dem Ende der Verhandlungen endet auch eine Verjährungshemmung (Palandt/Ellenberger § 203 Rn. 4). Der Hemmungszeitraum, der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 209 BGB gegebenenfalls nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen wäre, ist deshalb zu kurz, um den Ablauf der Verjährung in entscheidungserheblicher Weise hinauszuschieben.
3. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, bei dem die Einrede der Verjährung ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht greift (vgl. Palandt/Ellenberger Überbl v § 194 Rn. 16 – 19).
Der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Kostenerinnerung vom 7.9.2011 zwar bewirkt, dass die Beitreibung gegen ihn gemäß Schreiben vom 23.9.2011 zurück gestellt wurde. Er hat damit aber weder eine rechtzeitige Entscheidung über die Erinnerung noch eine rechtzeitige Verfolgung des gegen ihn gerichteten Anspruchs vor Verjährungsablauf verhindert oder erschwert, da die Verjährungsfrist ohnehin erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann und ab da vier Jahre für die Beitreibung sowie für verjährungsunterbrechende Maßnahmen zur Verfügung standen. Mit seiner Bitte, zunächst Befriedigung wegen der Kosten bei dem weiteren Mithaftenden zu suchen, hat er zwar die Ursache dafür gesetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen zunächst zurückgestellt wurden. Es liegt jedoch nicht am Verhalten des Beteiligten zu 1, dass sodann die Kostenerinnerung nicht bearbeitet wurde und rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maßnahmen während des vierjährigen Zeitraums unterblieben sind. Der Beteiligte zu 1 hat den Gläubiger weder von rechtzeitigen Maßnahmen abgehalten noch einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, er werde nach Ablauf der Verjährung diese nicht geltend machen.
Auch sonst ist ein unredliches Verhalten nicht ersichtlich. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass dem Beteiligten zu 1 bereits bei Einlegung der Erinnerung vom 7.9.2011 bewusst war, dass (auch) er mit Recht als Kostenschuldner belangt wird.
IV.
Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG, § 14 Abs. 9 KostO).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.