Aktenzeichen 1 OLG 8 Ss 85/17
Leitsatz
Verfahrensgang
3 Ns 132 Js 92541/16 2017-01-17 LGREGENSBURG LG Regensburg
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.01.2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revisionsbegründung und zur Gegenerklärung des Verteidigers vom 27.04.2017 zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.04.2017 bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat in nicht zu beanstandender Weise die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe für unerlässlich erachtet. Im Blick auf die neuerliche Tatbegehung trotz zweier offener Bewährungen sah die Kammer die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten als „unabdingbar notwendig“ an und hatte hierbei die gesamte persönliche Situation des Angeklagten im Blick. Weiterhin versagte die Kammer mit ausführlicher, rechtsfehlerfreier Begründung eine dritte Bewährungsaussetzung zu Gunsten des Angeklagten trotz (zum damaligen Zeitpunkt) angetretener stationärer Alkoholtherapie.
Der Senat weist darauf hin, dass bereits die Bewilligung einer zweiten Bewährungschance absoluten Ausnahmecharakter hat.