Arbeitsrecht

Keine Vergütung von Mehrarbeit als Lehrkraft für Elternsprechstunden

Aktenzeichen  RN 1 K 16.1053

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAusglZV BayAusglZV § 1, § 2 Nr. 1
AzV AzV § 2 Abs. 3
BayVSO § 65 Abs. 2
BayGrSO BayGrSO § 12
BeamtStG BeamtStG § 45

 

Leitsatz

1. Das Abhalten von Elternsprechstunden durch Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen stellt keine vergütungsfähige Mehrarbeit im Rahmen eines Arbeitszeitkontos dar. Es handelt sich nicht um Unterricht, der insoweit allein berücksichtigungsfähig wäre. (Rn. 44)
2. Der Tatsache, dass sich die Arbeitszeit von Lehrkräften nur teilweise, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt bemessen lässt, wird durch die in die allgemeine Arbeitszeitregelung eingebettete jeweilige Pflichtstundenregelung Rechnung getragen (wie BayVGH BeckRS 2017, 103827). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Aufgaben kann anhand jahrzehntelanger Erfahrungswerte je nach Schulart und Fach hinreichend genau geschätzt werden. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte setzt sich aus der Unterrichtspflichtzeit (Zahl der Unterrichtsstunden, die regelmäßig wöchentlich zu halten sind) und dem Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Aufgaben (beispielsweise Korrekturarbeiten, erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zusammen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
5. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass sich die Gewährung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit nur auf die allein zeitlich abgrenzbare und messbare Unterrichtserteilung bezieht. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Vergütung von Mehrarbeit in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Bestimmungen der BayAusglZV, da die Klägerin in den streitgegenständlichen Schuljahren keine Mehrarbeit im Rahmen des verpflichtenden Arbeitszeitkontomodells für Lehrkräfte gem. der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90) erbracht hat. Die seinerzeit tatsächlich geleisteten Unterrichtspflichtstunden entsprachen, zusammen mit den der Klägerin gewährten Anrechnungsstunden für Schulverwaltungstätigkeiten, der damals zu erbringenden Wochenarbeitsleistung für Lehrkräfte an Grundschulen. Eine darüberhinausgehende Mehrarbeit, die einen Vergütungsanspruch ausgelöst hätte, lag nicht vor. Die wöchentliche Elternsprechstunde, die die Klägerin in ihren Stundenplänen für den streitbefangenen Zeitraum ausgewiesen hat, stellt in diesem Zusammenhang keine vergütungsfähige Mehrarbeit dar.
1.1. Nach § 1 Satz 1 der BayAusglZV steht Beamten und Beamtinnen eine Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben zu, die sie aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Gemäß § 2 Nr. 1 BayAusglZV wird die Ausgleichszahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt.
§ 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte sah vor, dass Lehrkräfte an Grundschulen über einen Zeitraum von fünf Schuljahren über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während eines bestimmten Zeitraums zu erteilen hatten (sog. Ansparphase). Gemäß § 6 der Verordnung war die angesparte Arbeitszeit nach einer dreijährigen Wartezeit (§ 5 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte) in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung von einer Unterrichtsstunde pro Woche auf die Unterrichtsverpflichtung in einem Fünfjahreszeitraum auszugleichen.
Ein Arbeitszeitguthaben i.S.v. § 1 der BayAusglZV hat die Klägerin indes nicht erworben. In den beiden streitgegenständlichen Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 hat die Klägerin schon nicht mehr an einem Arbeitszeitkontomodell für Lehrkräfte an Grundschulen teilgenommen. Die von ihr tatsächlich geleistete Arbeitszeit entsprach der Regelarbeitszeit, die Lehrkräfte an Grundschulen nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in diesem Zeitraum zu erbringen hatten.
Die nach einem Wochenstundenmaß bemessene Unterrichtspflichtzeit der Lehrer wird im Wege pauschalierender Betrachtung festgesetzt (BVerwG, B.v. 21.1.2004 – 2 BN 1/03 – juris; BayVGH, U.v. 20.02.2017 – 3 ZB 15.2429 – juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die allgemeine Arbeitszeitregelung für Beamte auch für Lehrer gilt (BVerwG, B.v. 10.4.1990 – 2 B 43/90 – juris; U.v. 23.9.2004 – 2 C 61/03 – juris Rn. 12). Der Tatsache, dass sich die Arbeitszeit von Lehrkräften nur teilweise, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt bemessen lässt, wird durch die in die allgemeine Arbeitszeitregelung eingebettete jeweilige Pflichtstundenregelung Rechnung getragen (BayVGH, U.v. 20.02.2017 – 3 ZB 15.2429 – juris). Der Unterricht soll einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten der gesetzlichen Regelarbeitszeit entsprechen. Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Aufgaben ist zwar nicht exakt messbar, er kann aber anhand jahrzehntelanger Erfahrungswerte je nach Schulart und Fach hinreichend genau geschätzt werden (Dirnaichner in PdK … – BayEUG, Stand September 2015, Art. 59 Erl. 3.1).
Entsprechend der auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1987 (GVBl S. 149, ber. S. 301) und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995, in der Fassung vom 01.09.2004 bis 31.08.2007, betrug die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte des Freistaats … bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres in den streitgegenständlichen Schuljahren im Durchschnitt 42 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AzV a.F.). Nach § 2 Abs. 3 der AzV waren die obersten Dienstbehörden ermächtigt, die Arbeitszeit für einzelne Verwaltungszweige zu verlängern oder zu verkürzen, wenn dienstliche Bedürfnisse dies erfordern. Dementsprechend regelte § 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in … (Lehrerdienstordnung – LDO, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 1998 – Az.: II/2 – P4011/1 – 8/105 491) in der vom 1. August 2005 bis 29. Februar 2008 geltenden Fassung, dass die wöchentliche regelmäßige Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und die Ermäßigungen und Anrechnungen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgesetzt werden.
Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat, dieser Vorgabe entsprechend, mit Bekanntmachung vom 19. August 2004 – Nr. II. 5 – 5 P 4004 – 6.52788 – in Kraft getreten am 19. August 2004 die Unterrichtspflichtzeit für Lehrer an Grundschulen auf 29 Unterrichtsstunden festgesetzt, Ziff. 1.3.2. der Bekanntmachung.
Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Schuljahren ausweislich der dem Gericht vorgelegten Stundenpläne und der Mitteilung des Staatlichen Schulamtes im Landkreis … vom 28. Oktober 2014 29 Pflichtstunden in der Woche gearbeitet. Auf das Unterrichtskontingent von 29 Wochenstunden wurden zwei Stunden für Schulverwaltungstätigkeit angerechnet. Dies entsprach in Summe der von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu erbringenden Regelarbeitszeit. Vergütungsfähige Mehrarbeit im Rahmen eines Arbeitszeitmodells lag damit nicht vor. Das Schulamt hat überdies mitgeteilt, dass eine Teilnahme an einem Arbeitszeitkontomodell für diesen Zeitraum gerade nicht bestätigt werden könne.
1.2. Eine Reduzierung des Stundenumfangs (vgl. Ziff. 2.1 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus v. 19.08.2004) aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin, mit der Folge, dass die tatsächlich geleisteten Stunden als Mehrarbeit gewertet werden könnten, scheidet aus. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Februar 2010 wurde zwar die Schwerbehinderung der Klägerin festgestellt. Der Bescheid entfaltet jedoch nur Rückwirkung bis zum 14. August 2009.
1.3. Der Einwand der Klägerin, ihr seien zu wenig Anrechnungsstunden für ihre Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin gewährt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß Ziff. 3.1.2. der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst v. 10. Mai 1994 – Nr. IV/9-P7004-4/3 286 – gibt der Schulleiter einen Teil seiner Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an seinen ständigen und etwaige weitere Vertreter ab. Insoweit bestehen bereits keine Anhaltspunkte, dass die der Klägerin eingeräumte Zahl an Anrechnungsstunden zu gering bemessen gewesen wäre. Die Stellungnahme des Staatlichen Schulamts im Landkreis … vom 10. Mai 2016 ist insoweit nachvollziehbar. Danach liege ein Anrechnungskontingent von zwei Stunden für die stellvertretende Schulleitung an Grundschulen eher im oberen Bereich. In der Sache ergebe sich auch bei einer höheren Anzahl von Anrechnungsstunden kein anderes Ergebnis, da die Gesamtstundenzahl, die die Klägerin zu leisten hatte, unabhängig davon wiederum der Regelarbeitszeit von 29 Stunden pro Woche entsprochen hätte.
2. Die Elternsprechstunde, die in den Wochenstundenplänen der Klägerin für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 ausgewiesen war, führt zu keiner vergütungsfähigen Mehrarbeit im Umfang von einer Stunde pro Woche zusätzlich. Es handelt sich nicht um Unterricht, der insoweit allein berücksichtigungsfähig wäre, vgl. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte.
2.1. Dies folgt nicht bereits aus der Bestimmung des § 65 VSO. § 65 Abs. 2 VSO sah in den jeweils bis 31. August 2005 bzw. bis 31. August 2008 geltenden Fassungen lediglich vor, dass Elternsprechstunden außerhalb der Unterrichtszeit abzuhalten sind. Über Fragen der Anrechnung auf die Arbeitszeit traf die Regelung keinerlei Aussagen.
2.2. Wie oben dargelegt ist die Arbeitszeit von Lehrkräften lediglich hinsichtlich der festgelegten Unterrichtsstunden exakt messbar. Hinsichtlich der übrigen Arbeitszeit, die für Vor- und Nachbereitung, pädagogische Gespräche, Verwaltungsarbeit usw. aufgewendet wird, ist nur eine grobe pauschalierende Schätzung möglich, da diese nach Schülerzahl, Fächern, individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen differiert. Infolge der unterschiedlichen Belastungszeiten (unterrichtsfreie Zeit in Gestalt von Ferien oder Prüfungszeiten) muss bei dieser grob pauschalierenden Betrachtungsweise auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2005 – 2 C 21/04 – BVerwGE 124, 11; U.v. 23.9.2004 – 2 C 61/03 – BVerwGE 122, 65; B.v. 26.8.1992 – 2 B 90/92 – juris; U.v. 28.10.1982 – 2 C 88.81 – NVwZ 1984, 107 – juris; BayVGH, U.v. 24.6.2013 – 3 B 12.1569 u.a. – juris; B.v. 21.2.2005 – 3 BV 03.1799 – juris; VG Regensburg, U.v. 21.1.1998, RO 1 K 96.2390; VG München, U.v. 16.10.2010 – M 5 K 09.2997). Dementsprechend setzt sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte aus der Unterrichtspflichtzeit (Zahl der Unterrichtsstunden, die regelmäßig wöchentlich zu halten sind) und dem Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Aufgaben (beispielsweise Korrekturarbeiten, erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zusammen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert dabei explizit zwischen der eigentlichen Unterrichtszeit und der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Übrigen, vgl. BVerwG, B. v. 21.01.2004 – 2 BN 1/03 – juris:
„… Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentliche Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrerim Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 1979 – BVerwG 2 C 40.77 – BVerwGE 59, 142 m.w.N.). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die dafür aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und individuell nach Fähigkeiten und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert. …“
Dementsprechend sahen die seinerzeit einschlägigen Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989, I/3 – P 4004/4 – 8/48 060, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376) vor, dass Mehrarbeit im Schuldienst als Lehrer im Sinne der Verordnung nur vorliegt, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart Unterricht erteilt wird (Ziff. 2). Gemäß Ziff. 4.2 der Bekanntmachung musste die Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat betragen; eine Vergütung konnte nur für Unterrichtstätigkeit gewährt werden, wobei die bloße Beaufsichtigung einer Klasse (z.B. stille Beschäftigung) oder Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellen, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz) eine Vergütung für Mehrarbeit nicht begründen konnten.
In gleicher Weise regelte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 in den einschlägigen Fassungen vom 31.01.2005, gültig bis 31.10.2005, und vom 29.09.2005, gültig bis 30.09.2007, (jeweils StAnz 2002, Beilage zu Nr. 9 – juris), dass Mehrarbeit im Schuldienst nur vorlag, wenn Unterricht über die nach dem Lebensalter der Lehrkraft allg. festgesetzte Stundenzahl – Pflichtstunden – erteilt wurde.
2.3. Konsequenterweise sah die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 vor, dass Lehrkräfte an Grundschulen in der Ansparphase des Arbeitszeitmodells eine zusätzliche Stunde Unterricht zu leisten haben, § 4 Abs. 1. Sonstige, außerhalb der Unterrichtstätigkeit liegende Verpflichtungen von Lehrkräften waren in der Verordnung nicht erfasst. Angesichts der fehlenden Messbarkeit dieser Tätigkeiten wäre jede andere Handhabung auch nicht praktikabel.
2.4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass sich die Gewährung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit dementsprechend auf die allein zeitlich abgrenzbare und messbare Unterrichtserteilung bezieht.
Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Elternsprechstunde nicht um Unterricht. Hierunter ist die planmäßige Wissensvermittlung von Lernenden durch Lehrpersonal zu verstehen. Des weiteren unterliegen Elternsprechstunden ausweislich der Auskunft des Staatlichen Schulamtes keiner Zeiterfassungspflicht, so dass auch aus diesem Grund eine Einbeziehung in ein Arbeitszeitkontomodell ausgeschlossen ist. Hinzukommt, dass im Stundenplan vorgesehene Elternsprechstunden, die im Einzelfall tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden, der Lehrkraft als freigewordene Arbeitszeit für andere außerunterrichtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, was wiederum Auswirkungen auf die zu leistende Wochenarbeitszeit hätte.
3. Dieses Auslegungsergebnis wird durch Art. 61 Abs. 4 des mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bayerischen Besoldungsgesetzes bestätigt. Mehrarbeit im Schuldienst liegt danach nur vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt dabei eine Unterrichtsstunde.
Ausweislich Ziff. 61.4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2010 – Az.: 23 – P 1502/1 – 022 – 16 997/10 – liegt abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor. Dementsprechend kann für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen (sonstige Schulveranstaltungen gemäß Art. 30 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – vom 31. Mai 2000, GVBl S. 414) und außerunterrichtliche Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Eltern- und Schülersprechterminen, Lehrerkonferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen) keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Denn nur bei Unterrichtstätigkeit liegt eine konkret messbare Mehrarbeit im Lehrerbereich vor. Mit der Tätigkeit eines Lehrers sind auch sonstige, nicht exakt messbare Tätigkeiten verbunden, wobei der zeitliche Umfang der zu erbringenden Dienstleistung über die Pflichtstundenzahl festgelegt wird (vgl. hierzu auch LT-Drs. 16/3200, S. 409).
4. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, § 45 des Beamtenstatusgesetzes(BeamtStG). Zum Einen ist die Fürsorgepflicht durch Spezialvorschriften – hier insbesondere die Regelungen über die Vergütung von Mehrarbeit und den Ausgleich von Arbeitszeitkonten – abschließend geregelt. Nach diesen Vorschriften ergibt sich gerade kein Anspruch (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 61.03 – juris Rn. 19). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich zum Anderen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (BVerwG, U. v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris; U.v. 28.5.2003 – 2 C 28.02 – juris, Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris, Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass eine wöchentlich abzuhaltende Elternsprechstunde eine unzumutbare Belastung darstellt, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
5. Weitere Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sind nicht ersichtlich.
6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen