Verwaltungsrecht

Verfolgung politisch aktiver Personen in Afghanistan

Aktenzeichen  M 6 K 17.32700

Datum:
8.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3c Nr. 3

 

Leitsatz

Einem engagierten Erwachsenen, der nicht nur politisch-weltanschauliche Überzeugungen hat, sondern diese auch nachdrücklich vertritt, droht in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 entschieden werden, obwohl auf Seiten der Beklagten niemand erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
2. Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Februar 2017 ist, soweit er angegriffen wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
2.1 Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Er hat sein Heimatland vorverfolgt im Sinne dieser Vorschrift verlassen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe erfahren in § 3b AsylG eine nähere Begriffsbestimmung. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach Nr. 3 der Norm auch von nicht staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Bei Anwendung dieser Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Gerichts mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise durch nicht staatliche Akteure in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist und im Falle seiner Rückkehr nicht mit hinreichendem Schutz vor weiterer Verfolgung durch den Staat rechnen könnte.
2.1.1 Das Gericht hat sich auf Basis der vorliegenden Akten, eigener Nachforschungen und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gebildet, dass der Kläger glaubwürdig ist und keine erfundene, sondern selbsterlebte Verfolgungsgeschichte erzählt hat.
Hierfür spricht bereits, dass der Kläger nicht zu der großen Gruppe derjenigen gehört, die aus mehr oder weniger fragwürdigen Gründen keine Personalpapiere vorlegen. Er hat vielmehr seine afghanische Tackira im Original zusammen mit weiteren Originaldokumenten vorgelegt. Durch Recherche im Internet konnte das Gericht auch das Institut ausfindig machen, an dem der Kläger Mädchen Englischunterricht erteilt hat (* …*). Es handelt sich um eine u.a. durch UNICEF geförderte Einrichtung der Erwachsenenbildung.
Der Kläger ist auch auf Facebook zu finden, wo er angibt, bei A. (…) in K. Englisch unterrichtet und Englische Literatur studiert zu haben. Weiter findet sich in Internet (…) ein Artikel, in welchem der Kläger im Wesentlichen die gleiche Fluchtgeschichte erzählt wie gegenüber dem Gericht und dem Bundesamt. Er konnte und musste nicht damit rechnen, dass das Gericht Kenntnis hiervon erlangt und hat weder diesen Artikel noch sonstige internetbasierte Informationen über ihn oder zu seinen Schilderungen der Fluchtgeschichte selbst in das Verfahren eingeführt, weshalb nicht anzunehmen ist, er habe diese nur mit dem Ziel im Internet platziert, um sie sodann vom Gericht dort finden zu lassen.
Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich beim Kläger um einen jungen, engagierten Erwachsenen, der nicht nur politisch-weltanschauliche Überzeugungen hat, sondern diese auch nachdrücklich vertritt. Das Gericht schenkt daher insbesondere auch insoweit seinen Schilderungen gegenüber dem Bundesamt Glauben, als er dort nicht nur von seiner Unterrichtstätigkeit für Mädchen in der englischen Sprache berichtet hat, sondern auch davon, diese Tätigkeit selbst gegenüber Anrufern der Taliban und in einem Fernsehinterview klar und deutlich vertreten und gerechtfertigt zu haben.
2.1.2 Der Kläger wurde in seinem Heimatland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen seiner politisch-gesellschaftlichen Überzeugungen verfolgt. Vorausgesetzt man gelangt – wie vorstehend ausgeführt das Gericht – zur Überzeugung, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte zutreffen, so bedarf es keiner umfassenden Begründung, sondern liegt mit Blick auf die Erkenntnisquellen auf der Hand, dass der Kläger wegen seiner Lehrtätigkeit (Englischunterricht für Mädchen) und des Studiums der englischen Literatur sowie aufgrund seiner Äußerungen in jenem Fernsehinterview und gegenüber Anrufern der Taliban deren Verfolgung ausgesetzt war. Die Taliban akzeptieren weder den Gebrauch noch den Unterricht der englischen Sprache, mit der sie insbesondere Amerika und die übrige englischsprechende Welt und damit ihr Feindbild verbinden. Zudem sind sie erklärtermaßen Gegner der Bildung von Frauen, deren Platz sie ausschließlich im Haus und in der Familie sehen. Vertritt jemand wie der Kläger eine dem entgegenstehende, gerade im Kontext seiner Affinität zur englischen Sprache eindeutig als westlich geprägt identifizierbare Auffassung, postuliert zudem noch die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht nur hinsichtlich der Bildung, sondern auch was Arbeit und Teilhabe am öffentlichen Leben betrifft, so gerät er beinahe zwangsläufig in das Visier der Taliban und damit von Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Wegen seiner politisch-gesellschaftlichen Überzeugungen wurde der Kläger von diesen nicht staatlichen Akteuren im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG verfolgt, nämlich in ernst zu nehmender Weise mit dem Tod bedroht. Nach aller insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen ist der Kläger in den Augen der Taliban ein Ungläubiger, weshalb sich diese berechtigt glauben, ihn töten zu dürfen oder gar zu müssen. Darüber hinaus ist es glaubhaft, wenn der Kläger berichtet, die Taliban hätten sich durch seine politisch-gesellschaftlichen Äußerungen beleidigt gefühlt, was für diese wiederum als Tötungsgrund völlig ausreichen dürfte.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG verlassen hat.
2.2 Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes zurückzukehren und dort Schutz zu suchen, erst recht nicht darauf, in seine Heimatstadt Kunduz zurückzukehren (§ 3e AsylG). Vielmehr hat er die begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr von den Taliban aufgespürt und getötet zu werden.
Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen berichten übereinstimmend von Morden aus solchen oder ähnlichen Motiven, wie sie hier inmitten stehen. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine in einer Vielzahl von Fällen vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban, deren Grund im Einzelnen schwer nachvollziehbar wäre. Vielmehr hat sich der Kläger nicht nur in den Telefonaten mit den Taliban, sondern insbesondere im Fernsehinterview, dessen Ausstrahlung auch die Beklagte nicht bestritten hat, mit seiner den Taliban missliebigen politisch-weltanschaulicher Meinung dermaßen öffentlich exponiert, dass die Morddrohungen gegen ihn aus Sicht des Gerichts glaubhaft erscheinen. Da dieses Interview und die nachfolgenden Telefonate mit den Taliban erst rund zwei Jahre zurückliegen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei bei diesen längst in Vergessenheit geraten. Die Taliban vermochten den Kläger nach dem Interview ausfindig zu machen, was die Drohbriefe und Telefonate zweifelsfrei belegen. Aufgrund der Fernsehbilder verfügen sie auch über Material, das sie untereinander austauschen können und mithilfe dessen sich der Kläger nicht nur in Kunduz, sondern auch anderswo in Afghanistan ausfindig machen lässt (Gesichts- und Stimmerkennung mittels Smartphone). Zudem handelt es sich aufgrund des Eindrucks, den sich das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gebildet hat, nach seiner Überzeugung bei ihm um eine Person, die ihre inneren Überzeugungen auch nach außen trägt und artikuliert. Somit liefe der Kläger Gefahr, beispielsweise in einem harmlos erscheinenden Gespräch von einem der Gesprächspartner zur Preisgabe seiner politisch-weltanschaulichen Überzeugungen motiviert zu werden und dem auch nachzukommen, was sodann seiner Gefährdung durch die Taliban Vorschub leisten könnte. Aber auch in den Augen des IS, der in Afghanistan zunehmend an Einfluss gewinnt, wäre der Kläger ein Ungläubiger und deshalb der Gefahr ausgesetzt, bestraft, verletzt oder getötet zu werden. Das Gericht ist nach den Gesamtumständen des Falles unter Würdigung der aus seiner Sicht glaubhaften Fluchtgeschichte und der Persönlichkeit des Klägers deshalb zusammenfassend davon überzeugt, dass dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der aktuellen Lage dort im gesamten Staatsgebiet der Gefahr erneuter Verfolgung ausgesetzt wäre. Erst wenn eine nachhaltige und großflächige Stabilisierung der Lage einschließlich einer Ertüchtigung staatlicher Sicherheitsorgane in Afghanistan festgestellt werden könnte sowie ein nachhaltiges Zurückdrängen von Kräften wie den Taliban und des IS, kommt eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts von einer solchen Lage in Afghanistan derzeit nicht auszugehen.
2.3 Die von der Beklagten im Bescheid vom 2. Februar 2017 angeführten Argumente insbesondere hinsichtlich einer mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Fluchtgeschichte greifen demgegenüber im Ergebnis nicht durch.
Wenn die Beklagte Detailarmut in Fluchtgeschichte des Klägers bemängelt, so ist ihr vorzuhalten, warum sie bezüglich vermisster Details nicht nachgefragt hat. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung jede Frage konkret und nicht etwa ausweichend oder abschweifend beantwortet. Es erschließt sich dem Gericht in diesem Zusammenhang auch nicht, weshalb es die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte erhöhen könnte, wenn der Kläger von sich aus angegeben hätte, wann genau und auf welchem Wege ihn die Drohbriefe der Taliban erreicht haben.
Bezüglich des ersten Drohbriefs aus dem Jahr 2014 gehen die Einwände des Bundesamts aus Sicht des Gerichts deshalb fehl, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits englische Literatur studierte und sich der Drohbrief folgerichtig allein hierauf bezog, während er seinen Angaben gemäß erst später seine Tätigkeit als Englischlehrer aufgenommen hat und hierzu im Übrigen angibt, dies sei zunächst niemandem bekannt gewesen, bis er es selbst anlässlich des Fernsehinterviews im Februar 2015 öffentlich gemacht habe. Somit verwundert es nicht, wenn der erste Drohbrief diese Lehrtätigkeit nicht thematisiert.
Bezüglich der Datumsangaben ist das Argument der Klagepartei, dem die Beklagte auf den Schriftsatz vom 20. April 2017 hin nicht entgegengetreten ist, nicht von der Hand zu weisen, es könne sich um Missverständnisse oder Übersetzungs- bzw. Umrechnungsfehler des Dolmetschers handeln. So ist dem Gericht, etwa vom Verhandlungstag des 26. April 2017 her, bereits ähnliches bekannt geworden. Die Dolmetscher haben selbst häufig Probleme, eine korrekte Umrechnung vorzunehmen. So gelang es etwa in einer der mündlichen Verhandlungen vom 26. April 2017 dem Gericht erst auf zweimalige Nachfrage, eine offensichtlich fehlerhafte Übersetzung einer Datumsangabe zu klären, wobei letzte Zweifel blieben, ob die im dritten Anlauf vom Dolmetscher genannte Datumsangabe richtig war.
Die Übersetzung und Auswertung vom Kläger vorgelegter Dokumente mit dem Argument zu unterlassen, man könne sich gefälschte oder sogar echte Dokumente in Afghanistan leicht beschaffen, ist als Argument gegen dessen Glaubhaftigkeit oder die Richtigkeit seiner Fluchtgeschichte nicht durchgreifend. Anzumerken ist hierzu zunächst, dass es sich dem Gericht nicht erschließt, wie es der Beklagten möglich war, den Inhalt eines Briefes des Klägers an die Behörden in A. gegen ihn zu verwenden, wenn eine Übersetzung und Auswertung der vom Kläger vorgelegten Dokumente doch unterblieben ist. Nicht nur dieses Vorgehen des Bundesamts lässt Zweifel an dessen fairer Verfahrensführung gegenüber dem Kläger aufkommen. Die Behörde hat nämlich die für und gegen den jeweiligen Antragsteller sprechenden Aspekte aufzuklären, was nicht nur hinreichend Anlass zu Übersetzung und Kenntnisnahme vom Inhalt vorgelegter Dokumente gibt, sondern auch zu Nachfragen dort, wo der Befragende Details – wie vorliegend – in der Schilderung des Betreffenden hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte zu vermissen glaubt. Nicht nachzufragen und die fehlenden Details dem Betroffenen später vorzuhalten erscheint nicht angemessen fair.
Nicht entgegengetreten ist die Beklagte auch dem Vorbringen im Schriftsatz vom 20. April 2017, es seien zwei Kollegen des Klägers aus seinem Institut von den Taliban in Kunduz ermordet worden. Wenn die Beklagte an mündlichen Verhandlungen nicht teilnimmt, so muss sie es hinnehmen, wenn das Gericht solchen schriftsätzlichen Sachvortrag ebenso wie solchen in der mündlichen Verhandlung als von der Beklagten nicht bestritten behandelt. Die somit als unstreitig zu betrachtende Darstellung der Klagepartei stützt damit im Ergebnis die Annahme des Gerichts, der Kläger sei bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls noch auf absehbare Zeit ernsthaft gefährdet.
Es erschüttert die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags nicht, wenn ihn die Taliban nicht sogleich getötet, sondern stattdessen brieflich und telefonisch bedroht haben. Bei der gegenteiligen Ansicht des Bundesamts bleibt die Vorsicht und Umsicht des Klägers außer Acht, die dieser ausweislich seiner Äußerungen während der Befragung und in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 wohl hat walten lassen, um nicht allzu leicht Ziel eines Anschlagsversuchs seitens der Taliban zu werden. Die seitens des Bundesamts aus den mehrfachen Drohungen gegenüber dem Kläger gezogene Schlussfolgerung ist folglich keineswegs zwingend richtig.
Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles, des Akteninhalts, der vorliegenden Erkenntnisquellen und nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 hinterlassen hat, ist das Gericht der Überzeugung, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist und er nicht darauf verwiesen werden kann, jedenfalls in nächster Zeit in sein Heimatland zurückzukehren. Der Bescheid vom 2. Februar 2017 war daher in vollem Umfang aufzuheben und der Klage hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 3 AsylG stattzugeben. Eine Entscheidung über die weiteren Anträge erübrigt sich damit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwägungsbefugnis hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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