Aktenzeichen M 11 K 16.41
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Das Bauvorhaben widerspricht bauplanungsrechten Vorschriften (Art. 71 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO), weil es im Außenbereich ausgeführt werden soll, nicht privilegiert ist und seine Verwirklichung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde.
Die Grundstücke, deren Bebauung beantragt wurde, liegen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich.
Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (vgl. BVerwGE 31, 22). Dies bedarf einer komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtungsweise im Einzelfall. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der insoweit für die Betrachtung maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Andererseits ist die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Danach endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich (vgl. bereits BVerwG vom 12.10.1973, BauR 1974, 41). Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind. Allerdings können für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich auch topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) eine Rolle spielen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nehmen die streitgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. … und … nach dem vorgelegten Lageplan (v. 10.11.2014, Maßstab: 1 : 1.000) und nach den Feststellungen des Gerichtes beim Augenschein nicht am Bebauungszusammenhang teil.
Die streitgegenständlichen Grundstücke Fl.Nr. … und … sind lediglich im Norden und Osten von maßstabsbildender Bebauung umgeben, da sich dort auf den Fl.Nrn. …, … und … sowie auf der Fl.Nr. … Wohnhäuser befinden.
Die Gebäude auf den Fl.Nrn. … und … sind „normale“ Stadel, die keinen Bebauungszusammenhang herstellen können, da sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
Im Osten und Süden der streitgegenständlichen Grundstücke befindet sich demnach keine maßstabsbildende Bebauung, weswegen die Bewertung der Beklagten, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt, zutreffend ist.
Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 7. Dezember 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Kläger haben auch die außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).