Aktenzeichen M 3 S 17.50407
Leitsatz
1 Muss die Klärung von Rechtsfragen zur unterschiedlichen Handhabung des für Art. 9 bzw. Art. 10 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, müssen auch Familienverhältnisse, die erst nach dem Zeitpunkt des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO entstanden sind, zumindest im Hinblick auf die Ermessensklausel des Art. 17 Dublin III-VO beachtlich sein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch wenn eine Dublin-Überstellung einzelner Familienangehöriger nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, muss mit Blick auf die Einheit der Familie und des Wohls des Kindes individuell geprüft werden, ob die familiäre Gemeinschaft aufgelöst werden darf oder ob ein humanitärer Selbsteintritt oder ggf. ein Abschiebungsverbot in Betracht kommt. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 9. Februar 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der am … 1990 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin – Frau …, die er in Italien nach nigerianischer Tradition geheiratet hatte – Ende Januar 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er am 19. August 2016 Asyl beantragte.
Am … 2016 wurde in Garmisch-Partenkirchen die Tochter – … – des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin geboren. Die Vaterschaft wurde seitens des Antragstellers am 3. August 2016 mit Zustimmung der Mutter anerkannt (Urkunde Bl. 102 d.A.).
Bei seiner ersten Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller am 19. August 2016 an, dass er sein Heimatland am 24. Juni 2012 verlassen habe und dann über Niger, Libyen und Italien nach Deutschland gereist sei. Die Einreise in das Bundesgebiet sei am 20. Januar 2016 erfolgt. In Italien habe er sich nach seiner Ankunft am 15. Juni 2014 ca. eineinhalb Jahre in Sizilien Catania aufgehalten und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der – anders als im Falle seiner Frau – abgelehnt worden sei. Weiter gab der Antragsteller an, dass seine Frau aufgrund der minderjährigen Tochter auf ihn angewiesen sei. Auch bei seiner Anhörung und Zweitbefragung am 25. August 2016 verwies der Antragsteller darauf, dass seine Tochter in Deutschland geboren sei und er wegen seiner Frau und seiner Tochter in Deutschland bleiben wolle.
Im Akt finden sich italienische Dokumente wie u.a. eine italienische Gesundheitskarte (Bl. 61 d.A.); eine Eurodac-Abfrage verlief hingegen erfolglos. Das Bundesamt richtete am 31. August 2016 ein Aufnahmegesuch nach Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO an Italien sowie nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Österreich. Während das Ersuchen durch die österreichischen Behörden am 6. Dezember 2016 abgelehnt wurde, erfolgte seitens der italienischen Behörden nach Aktenlage keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2017, zugestellt am 13. Februar 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien für dessen Prüfung zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Frau des Antragstellers sei keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) der Dublin III-VO. Die Trauung habe nur nach traditionellem Ritus und erst in Italien stattgefunden, nicht bereits im Heimatland. Auch mit der am … 2016 in Garmisch-Partenkirchen geborenen Tochter habe keine Familieneinheit im Herkunftsland bestanden, die es wieder herzustellen gelte. Zudem sei es dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, eine beabsichtigte Eheschließung und Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem Kind vom Heimatland aus zu betreiben. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf Art. 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das gesetzliche Einreiseverbot werde auf Grund der Vaterschaft auf 3 Monate befristet, um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
Am 15. Februar 2017 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2017 erhoben und zugleich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2017 anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Abschiebung nach Italien sei wegen systemischer Mängel derzeit unmöglich (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO). Die Kapazitäten in Italien seien erschöpft. Mit Schreiben vom 15. März 2017 wurde unter Vorlage entsprechender, bis zum 22. Januar 2018 gültiger Aufenthaltserlaubnisse ergänzend vorgetragen, dass sich Ehefrau und Kind des Antragstellers mit Aufenthaltstitel in Deutschland befänden und es der Grundsatz von Einheit von Ehe und Familie verbiete, die Familie auseinander zu reißen.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 stellte die Bevollmächtigte des Klägers für diesen, seine Ehefrau und sein Kind einen Antrag gem. Art. 9 Dublin III-VO und beantragte,
die Abschiebung nach Italien aufzuheben.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 23. Februar 2017 die Akten zum Verfahren des Antragstellers vor. Auf Nachfrage des Gerichts wurde am 15. März 2017 telefonisch die Auskunft erteilt, dass Lebensgefährtin und Kind mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 subsidiären Schutz erhalten hätten. Trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nahm das Bundesamt zum Status der Lebensgefährtin und des Kindes sowie dem Antrag nach Art. 9 Dublin III-VO schriftlich keine Stellung und legte auch keine diesbezüglichen Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Hauptsacheverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist auch begründet, da die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Stand (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in Bezug auf die für den vorläufigen Rechtsschutz allein relevante Abschiebungsanordnung offen sind.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Abwägung den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war dem Antrag stattzugeben. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist zweifelhaft, weil nach derzeitigem Stand nicht feststeht, ob die Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG vorliegen (nachfolgend unter 1.) und die infolge der offenen Erfolgsaussichten erforderliche allgemeine Interessenabwägung zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausgeht (nachfolgend unter 2.).
1. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Aus-länders in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.06.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Nach derzeitigem Stand steht nicht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Da Italien auch nach dem Vortrag des Antragstellers der erste Mitgliedstaat war, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend im Juni 2014 – ohne Aufenthaltsrecht und damit illegal – überschritten hat, wurde ursprünglich eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO begründet. Es steht jedoch nicht fest, dass es bei dieser ursprünglich begründeten Zuständigkeit geblieben ist.
Dabei kommt im Falle des Antragstellers wohl nicht die beantragte Zuständigkeitsregelung des Art. 9 Dublin III-VO zur Anwendung, obwohl der neugeborenen Tochter des Antragstellers – wie der Mutter – ein subsidiärer Schutzstatus in Deutschland zugesprochen wurde und sie daher bis 22. Januar 2018 aufenthaltsberechtigt ist.
Zwar unterfällt die minderjährige Tochter des Antragstellers – auch als Kind nicht wirksam verheirateter Eltern, mithin außereheliches Kind – grundsätzlich dem 2. Spiegelstrich des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO. Soweit Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO den Begriff des Familienangehörigen weiter daran knüpft, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, trifft Art. 9 Dublin III-VO abweichend hiervon eine Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass ein Familienangehöriger des Antragstellers – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Eine Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO scheitert jedoch wohl daran, dass maßgeblicher Zeitpunkt bei der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin III-VO zuständigen Staates nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO der Zeitpunkt der ersten Antragsstellung in einem Mitgliedstaat ist. Dies wäre vorliegend nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers dessen Antragstellung in Italien.
Zwar enthält Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO abweichend hierzu eine weitergehende Berücksichtigungspflicht von Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen bis zum Zeitpunkt der Stattgabe eines (Wieder-)Aufnahmegesuchs. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da nach Aktenlage sowie zeitlicher Abfolge vorliegend anzunehmen ist, dass dem Bundesamt sowohl die Geburt vom … 2016 als auch die Vaterschaftsanerkennung vom 3. August 2016 noch vor Stellung des Aufnahmegesuchs an Italien vom 31. August 2016 bekannt wurden bzw. jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zustimmungsfiktion bekannt waren. Jedoch wird die Zuständigkeitsregelung des Art. 9 Dublin III-VO – anders als die Regelung des Art. 10 Dublin III-VO – in der Aufzählung des Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO nicht explizit genannt.
Nachdem die Dublin III-VO dem Grundsatz der Einheit der Familie und des Wohls in verschiedener Weise Rechnung trägt (vgl. Erwägungsgründe 13 bis 17, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 – 11, Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-VO) wirft der Normzweck einer unterschiedlichen Handhabung des für Art. 9 bzw. 10 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkts Rechtsfragen auf, die einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Darüber hinaus können derartige Familienverhältnisse, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO entstehen, zumindest in Hinblick auf Art. 17 Dublin III-VO beachtlich sein (vgl. auch Filzwieser/ Sprung, Dublin III-VO, Stand 01.02.2014, Art. 9, Kommentierung K1 und K8).
Insofern käme aufgrund der Umstände des Falles auch ein ausnahmsweiser Anspruch auf einen sog. humanitären Selbsteintritt gemäß Art. 17 Dublin III-VO oder ggf. ein Abschiebungsverbot in Betracht (vgl. dazu auch VG München B.v. 28.03.2017 – M 9 S. 17.50332, juris Rn. 28).
Zwar ist eine Dublin-Überstellung einzelner Familienangehöriger keineswegs in jedem Fall ausgeschlossen. Nachdem der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind aber subsidiärer Schutz zugesprochen wurde und diese jedenfalls bis zum 22. Januar 2018 in Deutschland bleiben dürfen, bleibt zu prüfen, ob die – auch ausweislich des gemeinsamen Zuweisungsbescheids vom 10. August 2016 (Bl. 87 d.A.) – bestehende familiäre Gemeinschaft nunmehr dadurch faktisch aufgelöst werden darf, dass der Antragsteller im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wird.
Das Bundesamt hat sich hierzu bislang nicht geäußert und geht im Bescheid auf die Lebensgefährtin und die Tochter des Antragstellers lediglich insoweit ein, als es deren Eigenschaft als Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO verneint, weil im Herkunftsland keine Familieneinheit bestanden habe. Zudem wurde aus Gründen des Kindeswohls die gesetzliche Wiedereinreisesperre des § 11 AufenthG auf drei Monate verkürzt. Auf die Gewährung subsidiären Schutzes und sich daraus ergebende Rechtsfragen geht die Antragsgegnerin hingegen nicht ein und hat sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht dazu geäußert.
2. Die weitere Klärung dieser Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, sodass derzeit offen ist, ob ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin eingetreten ist bzw. eine Dublin-Überstellung rechtmäßig erfolgen darf. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes (Art. 6 GG; Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 EMRK sowie die Erwägungsgründe 13 bis 17 Dublin III-VO) fällt die anzustellende allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers aus. Eine spätere Überstellung des Antragstellers ist ohne weiteres und wesentlich einfacher möglich, als seine Rückholung, wenn sich später die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung herausstellen sollte.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).