Steuerrecht

Wiedereinsetzung in eine Berufungsbegründungsfrist – schadensersatzansprüche

Aktenzeichen  9 Sa 497/16

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 109389
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 Abs. 1 S. 2, § 415 Abs. 1 u. 2

 

Leitsatz

Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, da der Beklagte weisungswidrig Waren der Klägerin deutlich unter dem Verkaufspreis an seine eigene und an eine Drittfirma zum Zwecke des Weiterverkaufs veräußert hat.

Verfahrensgang

8 AZR 426/14 2016-02-18 Endurteil BAG ArbG Augsburg

Tenor

Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

Der Klägerin war Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Klägerin die Frist unverschuldet versäumt hat.
1. Die Berufungsbegründungsfrist wurde vorliegend versäumt. Diese ist am 18.11.2013 abgelaufen, ohne dass eine Berufungsbegründung eingegangen ist. Eine Berufungsbegründung ist auch nicht in einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen, da der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen wurde.
2. Die Klägerin hat fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Frist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist gewahrt. Da die Klägerin erst mit Zugang des Beschlusses vom 21.11.2013 am 22.11.2013 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Fristverlängerungsanträge den Eingangsstempel 19.11.2013 tragen, lief die Wiedereinsetzungsfrist am Montag, den 23.12.2013 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin sowohl die Wiedereinsetzung beantragt als auch die Berufungsbegründung eingereicht.
3. Nach § 233 ZPO kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, wobei ihr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO).
1. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne das Verschulden der Klägerin erfolgte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Fristverlängerungsanträge der Klägerin entgegen dem Poststempel nicht am 19.11.2013, sondern am 18.11.2013 eingeworfen wurden. Zwar erbringt der Poststempel auf den Fristverlängerungsanträgen nach § 415 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür, dass diese erst am 19.11.2013 eingegangen sind. Die Klägerin hat aber den nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis erfolgreich geführt. Der frühere Klägervertreter hat glaubwürdig und glaubhaft in sehr detaillierter Weise geschildert, dass und wie er die Fristverlängerungsanträge noch am 18.11.2013 eingeworfen hat. Die Aussage war widerspruchsfrei und macht das ungewöhnliche Vorgehen, das zu zwei nicht gefaxten Fristverlängerungsanträgen führte, nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird gestützt durch die vorgelegte Tankquittung und den Scheckkartenbeleg, die bestätigen, dass der Klägervertreter am 18.11.2013 noch kurz vor 24:00 Uhr in der S.-R. Straße getankt hat. Nach dem Eindruck, den die Kammer vom früheren Prozessvertreter, seiner Kanzleiorganisation und seiner Arbeitsweise gewonnen hat, ist es nicht plausibel, dass der Klägervertreter, der wusste, dass er in einem Verfahren mit einem hohen Streitwert eine Frist zu wahren hatte, wenige Minuten vor Mitternacht noch tankt, um dann nach Mitternacht die Fristverlängerungsanträge einzuwerfen.
Nachdem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Fristverlängerungsanträge noch am 18.11.2013 eingegangen sind, liegt ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zure-chenbares Verschulden nicht vor. Bei rechtzeitigem Eingang der Fristverlängerungsanträge durfte sich der frühere Klägervertreter darauf verlassen, dass die Berufungsbegrün-dungsfrist verlängert wird und auch nach dem 18.11.2013 eine fristwahrende Berufungsbegründung eingereicht werden kann.
4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 238 Abs. 3 ZPO).

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