Aktenzeichen 5 U 836/17
Leitsatz
Verfahrensgang
11 O 1306/16 Fin 2017-02-08 Endurteil LGMUENCHENII LG München II
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.02.2017, Az. 11 O 1306/16 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es wird beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.223 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten, weil der BGH bereits mit dem vom Landgericht zitierten Urteil v. 11.10.2016, XI ZR 482/15 Rn.31 (Vorinstanz das in der Berufungsbegründung zitierte OLG Stuttgart!) ausgeführt hat, dass der Zeitablauf nach einvernehmlicher Beendigung eines Darlehnsvertrags sehr wohl zu berücksichtigen ist, so dass hier durchaus vom Vorliegen des Umstandsmoments ausgegangen werden kann. Die Kenntnis der Bank von der Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung sieht der BGH offensichtlich nicht als Ausschlusskriterium.
Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil aufgrund des Ablaufs von mehr als drei Jahren nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung (vgl. Anlage K 2) das Widerrufsrecht verwirkt ist.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).