Aktenzeichen M 11 S 17.35147
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75
Leitsatz
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 2. September 2015 in Deutschland einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils ab (Nummern 1 bis 3) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 4). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Somalia aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (Nummer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 6).
Der Bescheid wurde am 9. März 2017 zugestellt.
Der Antragsteller erhob per Fax am … März 2017 Klage, wobei die Klageschrift per Fax nur unvollständig (Seiten 1 und 2) bei Gericht einging. Die vollständige Klageschrift ging auf dem Postweg am 20. März 2017 ein.
In der Klageschrift stellte der Antragsteller unter Nummer III den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die elektronische Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil die Klage schon kraft Gesetzes nach § 75 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat.
Davon ist auch das Bundesamt ausgegangen, wie sich aus der Formulierung von Nummer 5 des Bescheidstenors ohne weiteres ergibt, wonach im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Schon allein aufgrund der Klageerhebung kann der Antragsteller somit vorläufig weiter im Bundesgebiet bleiben. Ein zusätzlicher Eilantrag ist überflüssig. Das Sonderproblem, ob (auch) eine verfristet erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, stellt sich nicht. Selbst wenn man das unvollständige Fax nicht genügen lässt und auf den Eingang des vollständigen, mit Unterschrift versehenen Exemplars der Klageschrift abstellt, ist die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, die am 23. März 2017 endete, gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
…