Aktenzeichen 11 ZB 17.30317
Leitsatz
1 Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind; der Behörde steht dabei ein Ermessensspielraum zu. (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach dem Zweck der Vorschrift sind die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben, wie zB verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Berufsschulausbildung kann bei der Befristungsentscheidung keinen zu berücksichtigenden Belang darstellen, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot greift erst dann ein, wenn Abschiebung erfolgt ist und damit der Schulbesuch ohnehin beendet ist und auch nicht mehr aufgenommen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 9 K 16.33303 2017-01-30 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie reiste am 19. Juli 2013 zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder (Kläger im Parallel-Verfahren 11 ZB 17.30318) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag.
Am 16. März 2015 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Klägerin an. Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte die Klägerin hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit, sie befinde sich in der Staatlichen Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung und erreiche voraussichtlich im Juli 2017 einen Berufsabschluss. Mit Bescheid vom 29. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab und forderte sie unter Setzung einer Frist zur Ausreise auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Kasachstan an. Unter Nummer 6 des Bescheids befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung der Befristungsentscheidung führte das Bundesamt aus, es seien keine schutzwürdigen Belange vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Über Bindungen im Bundesgebiet, die bei der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien, verfüge die Klägerin, abgesehen von ihren ebenfalls ablehnend beschiedenen Eltern und dem in Deutschland nachgeborenen Bruder, nicht. Angemessen sei daher eine Befristung auf 30 Monate.
Mit Urteil vom 30. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2016 abgewiesen. Die Befristungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Den von Klägerseite vorgetragenen Belangen müsse nicht durch eine kürzere Befristung Rechnung getragen werden. Der Gesichtspunkt, dass die Klägerin bis Mitte des Jahres eine Ausbildung an der Berufsschule werde abschließen können, könne allenfalls Bedeutung für die Frage haben, wann die Ausreise gegenüber der Klägerin durchgesetzt werde, nicht aber dafür, zu welchem Zeitpunkt sie wieder ins Bundesgebiet einreisen dürfe. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass im Rahmen der Fristsetzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden sei. Das Verwaltungsgericht führte darüber hinaus aus, die mit der Ausweisung verfolgten spezial- bzw. generalpräventiven Zwecke beinhalteten grundsätzlich eine gewisse Dauer der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet. Die festgesetzte Frist erscheine angemessen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung alleine gegen die Befristungsentscheidung in Nummer 6 des angegriffenen Bescheids. Sie macht geltend, die Rechtssache habe diesbezüglich grundsätzliche Bedeutung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
1. Der Senat legt den Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend aus, dass die Klägerin sich nur gegen die Befristungsentscheidung im Bescheid vom 29. November 2016 wendet, die einen eigenen Streitgegenstand bildet. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungshindernisse) sind in der Antragsbegründung keinerlei Berufungszulassungsgründe genannt. Der Berufungszulassungsantrag wäre in Bezug auf diese Streitgegenstände unzulässig, da er den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie würde in einem Berufungsverfahren auch ihren Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses weiter verfolgen, hilft dies nicht darüber hinweg, dass sie keinerlei Gründe nennt, aus denen die Berufung diesbezüglich zuzulassen sein soll.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.
2.1 Die von der Klägerin formulierte Frage, ob bei der Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Aspekte der Ausbildung der Betroffenen im Bundesgebiet nur aufenthaltsrechtlich für den Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung erheblich, für die im Asylverfahren festzusetzende Länge der Befristung aber unbeachtlich sind, sodass deren Nichtbeachtung daher nicht zu einem Ermessensfehler führen kann, hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, sondern kann anhand des Gesetzes beantwortet werden.
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt (unter anderem) im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind. Der Behörde steht dabei ein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris). Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – juris). Eine Unterscheidung der zulässigen Gründe für die Befristung danach, ob es sich um die Wirkungen einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung handelt, ist den Vorschriften nur insoweit zu entnehmen, als dass die Überschreitung einer Frist von fünf Jahren nur zulässig ist, wenn entweder eine Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung erfolgt ist oder von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 10 B 14.1854 – juris; OVG Hamburg, B.v. 15.9.2014 – 3 Bs 185/14 – InfAuslR 2015, 50). Im Übrigen sind die persönlichen Belange unabhängig von dem Grund, der zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot geführt hat, zu berücksichtigen und mit den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuwägen.
Nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient dazu, einen Ausländer der entweder ausgewiesen wurde, versucht hat, unerlaubt einzureisen oder nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind nach dem Zweck der Vorschrift die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Orientiert an diesem Zweck können keine Aspekte berücksichtigt werden, die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG), sondern es sind die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen. Dass die Klägerin sich derzeit in einer Berufsschulausbildung befindet, kann bei der Befristungsentscheidung keinen zu berücksichtigenden Belang darstellen, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot greift erst dann ein, wenn die Klägerin abgeschoben wurde und damit ihr Schulbesuch ohnehin beendet ist und auch nicht mehr aufgenommen werden kann.
2.2 Die weitere von der Klägerin formulierte Frage, ob die Kriterien der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund einer Ausweisung auf die durch das Bundesamt zu treffende Entscheidung über die Befristung im Fall einer aufgrund des ablehnenden Asylbescheids durchzuführenden Abschiebung übertragbar seien, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Bundesamt hat nicht Befristungskriterien für das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei einer Ausweisung auf seine Befristungsentscheidung übertragen, sondern hat anhand der ihm bekannten persönlichen Umstände eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung der Klägerin getroffen.
Soweit das Verwaltungsgericht bei seiner Überprüfung der Ermessensentscheidung des Bundesamts nach § 114 VwGO ausgeführt hat, die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Zwecke würden grundsätzlich eine gewisse Dauer der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet beinhalten, hat dies für den vorliegenden Fall keine Relevanz, da die Klägerin nicht ausgewiesen worden ist und auch das Bundesamt keine solchen Erwägungen in seine Ermessensentscheidung eingestellt hat.
Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – juris Rn. 4).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine vom Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsandrohung festgesetzte Sperrfrist nach § 11 AufenthG keine Geltung im Falle der freiwilligen Ausreise besitzt. Denn nur eine vollzogene Abschiebung bewirkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, die Abschiebungsandrohung allein reicht hierfür nicht (vgl. zu einer Abschiebungsanordnung BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 1 C 26/14 – BVerwGE 153, 24 Rn. 27).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).