Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Ausweisung eines Minderjährigen wegen Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung

Aktenzeichen  M 9 K 17.972

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1a, § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1 Der Umstand, dass ein Ausländer wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann, schließt eine Ausweisung nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 9. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützte Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheids), die als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, ist ebenso wenig zu beanstanden (1.) wie die in Ziff. 2 verfügte Befristung der Ausweisung (2.). Ziff. 3 knüpft ohne Rechtsfehler an den Bescheid des Bundesamts an (3.).
1. Die Ausländerbehörde hat zutreffend das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bejaht. Dies ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, Az. 1012 Ls 454 Js 119358/16 jug, durch das Amtsgericht München (Rechtskraft: 29. Juli 2016) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München, Az. 1011 Ds 451 Js 144276/15 jug (Rechtskraft: 26. August 2015). Das Tatbestandsmerkmal „Eigentum“ meint in dieser Vorschrift auch „Vermögen“, mithin das Schutzgut von § 255 StGB (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Stand: Nachtrag zur 11. Auflage, 1. Auflage 2016, § 54 Rn. N 5); die Erpressung wurde unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben begangen. Der Kläger hat mithin die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße gefährdet.
Demgegenüber kann er keinerlei Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG geltend machen.
Die vorzunehmende Abwägung des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses hat die Beklagte sachgerecht vorgenommen.
Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich demnach die Ausweisung des Klägers angesichts keiner oder wenigstens nur geringer Bleibeinteressen als rechtmäßig.
Zunächst ist die von § 53 Abs. 1 AufenthG als Tatbestandsvoraussetzung geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gegeben. Die hierfür erforderliche Prognose, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird, mithin ob vom Kläger die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der polizeirechtlichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere in der Form weiterer Straftaten, ausgeht, ergibt nach Überzeugung des Gerichts eine Wiederholungsgefahr. Dabei gilt, dass diese Prognose, wie jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden ist (z.B. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris; BayVGH, B.v. 22.11.2016 – 10 CS 16.2215 – juris).
Beim Kläger besteht eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Delikte. Dies ergibt sich aus den abgeurteilten Straftaten, die den Anlass für seine Ausweisung gegeben haben. Die Ausländerbehörde und das Gericht konnten bzw. können dabei mangels aufgezeigten Sonderfalls von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen und deren Feststellungen der ausländerrechtlichen Bewertung zugrunde legen (BayVGH, B.v. 19.9.2016 – 19 CS 15.1600 – juris m.w.N.). Der Kläger war demnach durchgehend von 2014 bis 2016 straffällig. Er begann zunächst mit einfachen Diebstählen, in der Folge steigerte sich der Unrechts- und Gefährdungsgehalt seiner Handlungen von Bedrohung hin zu vorsätzlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung. Die verwirklichten Delikte sind mitunter schwerwiegend und richteten sich gegen verschiedene und gewichtige Rechtsgüter, die Strafe von schließlich insgesamt einem Jahr und neun Monaten war – gerade, da noch Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht wurde – sehr hoch. Beim Kläger trat bei alledem stets ein sprunghafter bzw. aufbrausender Charakter zu Tage (z.B. Bl. 76, 229 d. BA), zudem geht aus verschiedenen Polizeiberichten hervor, dass der Kläger die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen nie ernstnahm, sondern sich über die Polizisten lustig machte (Bl. 75f. d. BA: Allah habe ihm das Diebesgut geschenkt, gelangweilter Eindruck, der Kläger nahm lachend im Dienst-Kfz Platz). Aufgrund dieses gezeigten Verhaltens und der Rückfallgeschwindigkeit bei der Tatbegehung besteht auch in Zukunft die Gefahr, dass der Kläger gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, da er sie nicht anerkennt und allgemein nicht bereit ist, sich zu kontrollieren, sondern wiederholt zu seinem Vorteil Straftaten begangen hat bzw. begeht. Hinzu kommt, dass sich der Kläger über die Jahre hinweg keinerlei tragfähige Perspektive im Inland geschaffen hat. Bemühungen seiner Vormunde um Integration oder Therapie stand er meist lustlos gegenüber, entsprechende Maßnahmen brach er aus verschiedensten Gründen schnell wieder ab (vgl. z.B. Bl. 122 d. BA: Weggang aus therapeutischem Wohnen, weil die Mitpatienten „blöd gewesen seien“). Hinzu kommt sein durchweg gegebener Drogenkonsum (vgl. Bescheid vom 9. Februar 2017, S. 3: u.a. Spice). Auch die mündliche Verhandlung brachte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse: Dass der Kläger nun die Schule besucht, dass eine Drogentherapie geplant sei und dass er sich integrieren wolle, ist nach Überzeugung des Gerichts nur der drohenden Ausweisung geschuldet.
Auch der erneute Vortrag zu etwaigen psychischen Erkrankungen ändert hieran nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass die aus spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte, die wegen der vom Kläger nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr weiterhin zu berücksichtigen sind, ohnehin nicht ihre Bedeutung verlören, wenn er wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in sein Heimatland abgeschoben werden könnte. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 31.8.2004 – 1 C 25.03 – juris; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris) schließt der Umstand, dass ein Ausländer wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann, eine Ausweisung nicht aus. Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führe (vgl. zur Generalprävention auch BVerwG, B.v. 18.8.1995 – 1 B 55.95 – juris). Im neuen Ausweisungsrecht ist das Bestehen eines Abschiebungsverbots mangels Ermessensentscheidung bei der Gewichtung des öffentlichen Ausweisungsinteresses zu berücksichtigen und kann unter bestimmten Umständen auch zum Wegfall des Ausweisungsinteresses führen. Dies ist aber v.a. dann nicht der Fall, wenn mit der Ausweisung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird oder Aufenthaltsbeschränkungen ausgelöst werden.
Letzteres wäre hier ohne Weiteres zu bejahen. Nach Überzeugung des Gerichts besteht aber bereits kein Abschiebungsverbot in diesem Sinne. Es ist nicht glaubhaft belegt, dass der Kläger an den geltend gemachten psychischen Erkrankungen leidet. Diesbezüglich wird auch auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts zur Asylentscheidung des Bundesamts Bezug genommen (VG München, U.v. 18.8.2016 – M 25 K 16.30652 – UA), welches zum Ergebnis kam, dass im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe – die traumatischen Erlebnisse hätten nicht wie behauptet stattgefunden und die Arztbriefe genügten nicht den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen an den Nachweis psychischer Erkrankungen wie PTBS. Die Kammer kommt auf Basis der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und in den Akten befindlichen Atteste zum selben Ergebnis wie die damals mit der Sache befasste Einzelrichterin. Sowohl die Angaben des Klägers als auch die Diagnosen wechselten stets; es ergibt sich von vorn herein kein konsistentes Bild einer tatsächlich vorliegenden Krankheit. Den ärztlichen Beurteilungen lagen teils bereits falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde: So gab der Kläger bspw. an, seine leiblichen Eltern nicht zu kennen und aus Algerien zu stammen (Bl. 226 d. BA), was im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Gericht – geboren in Palästina – und in der Anhörung vor dem Bundesamt (Bl. 100 d. BA: es bestehe heute noch Kontakt zu den Eltern, die geschieden seien und in Algerien lebten) steht. Überwiegend blieben die stationären Aufenthalte in den aufgesuchten Fachkliniken zudem ohne Befund („Hinweise auf eine behandlungsbedürftige depressive oder psychotische Symptomatik ließen sich während des stationären Aufenthalts nicht feststellen“, Bl. 224 d. BA); der Kläger „distanzierte“ sich jeweils schnell von einer angeblich bestehenden Suizidalität und drängte mehrmals auf eine vorzeitige Entlassung, weil es ihm wieder gut gehe (Bl. 224, 227 d. BA). Aus den in den Akten befindlichen Berichten ergibt sich insgesamt das Bild, dass der Kläger seine Beschwerden nur vorspielt (vgl. ausdrücklich Bl. 230 d. BA, im Übrigen z.B. Bl. 224). Den Anforderungen von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG wurde durchweg nicht entsprochen; es fehlt meist an Angaben zum Schweregrad der angeblichen Erkrankung und zu den Krankheitsfolgen; die Diagnose beruht meist nur auf einer Anamnese, im Rahmen der stationären Behandlung ließen sich keine Symptome ausmachen bzw. bestätigen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme von KIBS vom 5. August 2016 enthält – ausdrücklich – nicht einmal eine Diagnose („keine klare Diagnosestellung möglich, […] insgesamt entstand der Eindruck, dass es sich bei Hr. B. um einen schwer traumatisierten Menschen handelt, […] das Vorliegen einer PTBS kann keinesfalls ausgeschlossen werden“), kommt gleichzeitig aber zu dem Ergebnis, dass bei einer Abschiebung mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Ein derartiges Schreiben ist ebenso wenig eine tragfähige Grundlage zur Erschütterung der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wie die anderen vorgelegten Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Entlassempfehlung des Anstaltsleiter der JVA Neuburg-Herrenwörth vom 26. Oktober 2016 während der Haft – und damit über einen längeren Zeitraum, in dem der Kläger unter Beobachtung stand, und in einer extremen Situation, der er sich nicht entziehen konnte – keinerlei therapeutische Maßnahmen stattfanden, da solche „nicht indiziert“ gewesen seien. Auch dass der Kläger wohl nach wie vor ein Drogenproblem hat – die Vormundin und der Beistand des Klägers führten in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Drogentherapie für den Kläger geplant sei -, führt nicht zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots, eine Drogentherapie oder eine Suchtberatung können auch im Ausland erfolgen. Hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger keine Papiere hat, wird auf § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 5 AufenthV verwiesen. Ein aus § 58 Abs. 1a AufenthG resultierendes Vollstreckungshindernis (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12 – juris) dürfte aus Sicht der Kammer ohnehin nicht (mehr) anzunehmen sein, da der Kläger nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterließ, bereits seit längerem volljährig sein müsste. Auch nach seinen eigenen Angaben fällt dieses Vollstreckungshindernis aber spätestens am 4. Juni 2017 ohnehin weg. Zuvor wäre ein Kontakt zur Mutter als aufnahmebereite Kontaktperson herzustellen (siehe auch bereits im streitgegenständlichen Bescheid, S. 9).
Weiter sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls, wie sie § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon wiegt das Ausweisungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Kläger, auch unter Berücksichtigung der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, schwerer als seine Bleibeinteressen. Insbesondere ist eine soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet in keiner Weise gegeben. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik inne. Er ging keiner Arbeit nach; soziale Bindungen o.Ä. bestehen in Deutschland nicht. Der Kläger verliert durch die Ausweisung nicht seine berufliche oder wirtschaftliche Existenz. Der Kläger befindet sich auch erst seit 2014 in Deutschland, eine Entwurzelung vom Heimatland bzw. eine Stellung als faktischer Inländer ist nicht gegeben.
2. Auch die nach Ziffer 2. des Bescheids gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden. Die Befristung beruht auf § 11 AufenthG. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen ist, § 114 Satz 1 VwGO, ist rechtsfehlerfrei. Die Befristungsentscheidung positiv beeinflussende Faktoren – wie familiäre Bindungen – sind nicht erkennbar. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr – vgl. Ziff. 1 der hiesigen Entscheidung – und angesichts seines Drogenkonsums ist eine Befristung auf sechs bzw. acht Jahre auch nicht als zu hoch einzuschätzen. Auch ist im vorliegenden Fall nicht unklar, wann die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots konkret zu laufen beginnt, weil ein Abschiebungsverbot nicht besteht (zu diesem Aspekt BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris); der Kläger kann abgeschoben werden, was die Frist in Lauf setzt, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die im Bescheid des Bundesamts ausgesprochene Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung geht in der auf ausländerrechtlicher Basis erlassenen Befristungsentscheidung auf, eine den Kläger belastende Kumulation findet nicht statt.
3. Ziff. 3 schließlich greift die Regelung aus Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamts vom 9. März 2016 auf. Der in Satz 2 dieses Absatzes genannte 13. März 2017 war dabei nur als Stichtag für den Fall zu sehen, dass keine Klage erhoben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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