Aktenzeichen M 9 K 16.4534
Leitsatz
Das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, das im Hinblick auf die im Bundesgebiet vorsätzlich begangene Straftat besteht (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG), überwiegt trotz der Ehe das Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom … Oktober 2016 in Gestalt der Fassung vom … April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gegen die Ausweisung in Nr. 1 des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist als Tourist in das Bundesgebiet eingereist, um hier gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau Straftaten zu begehen, um sich dadurch den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern. In Anbetracht dessen, dass die Straftaten gemeinsam begangen wurden, rechtfertigt die spätere Eheschließung mit der Mittäterin kein Abweichen von der unter Ziff. 1 des Bescheides getroffenen Ausweisungsentscheidung der Beklagten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf den Bescheid Bezug genommen.
Soweit die Ehefrau des Klägers vorträgt, sie könne bereits wegen ihrer minderjährigen Kinder keine Ehe in Serbien führen, ist dies ein Umstand, der bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu berücksichtigen ist. Der Kläger selbst hat – abgesehen von der erst später geschlossenen Ehe – keinerlei Bindungen sozialer oder familiärer Art im Bundesgebiet. Es handelt sich nicht um gemeinsame Kinder.
Das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, das im Hinblick auf die im Bundesgebiet vorsätzlich begangene Straftat besteht (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG), überwiegt trotz der Ehe das Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist zur Begehung von Straftaten zu seiner jetzigen Ehefrau – der Mittäterin seiner Straftaten – in das Bundesgebiet eingereist und hat sich zu diesem Zwecke hier aufgehalten.
Die Untersagung der Wiedereinreise für die Dauer von 3 Jahren in Nr. 2 des Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 11 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat nach pflichtgemäßem Ermessen eine Befristung auf 3 Jahre unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Eheschließung vorgenommen. Diese gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden und berücksichtigt § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 13. September 2016 in Nr. 3 des Bescheides sowie der Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung nach Serbien in Nr. 4 des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 25. November 2016 (M 9 S. 16.4535) Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.