Sozialrecht

Rente wegen Erwerbsminderung

Aktenzeichen  L 1 R 546/15

Datum:
29.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 43 Abs. 1 – 3, § 240 Abs. 1, Abs. 2
SGG SGG § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung
2 Ausgangspunkt für die Beurteilung des „vergleichbaren Versicherten“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Der “bisherige Beruf” ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Tätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 14 R 19/14 2015-06-11 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. D. und Dr. C. ist der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwa als Warenaufmacher zu verrichten.
Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet.
Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. C. war dieser in einem normalen und guten Allgemein- und Ernährungszustand.
Bei der Prüfung der Wirbelsäule fand sich ein Beckengeradstand bei klinisch geradem Körperlot und physiologischer Rückenform mit allenfalls leicht vorgeneigter Körperhaltung. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule war die paravertebrale Muskulatur normal entwickelt und tonisiert. Die Halswirbelsäule war frei beweglich bei nur leichten und gering tastbaren Hals-/Nackenmyogelosen. Die Vornüberneigung von Brust- und Lendenwirbelsäule gelang dem Kläger mäßig zügig bis zu einem Finger-Bodenabstand von 20 cm. Das Wiederaufrichten erfolgte ohne Zuhilfenahme der Arme aus rückeneigener Kraft. Im Gegensatz zu den dargebotenen deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen demonstrierte der Kläger ein gestenreiches, durch ausgreifende Bewegungen gekennzeichnetes Körperbild mit freien und elastischen Rumpfbewegungen. Die besonderen Standarten gelangen dem Kläger – nach längerer Überredung – durchaus korrekt. Neurologische Ausfälle zeigten sich nicht. Das Zeichen nach Laségue war zwar nach den Worten von Dr. C. nicht prüfbar, da der Kläger stark muskulär gegenspannte. Den Langsitz konnte der Kläger aber schmerzfrei einnehmen. Hinweise auf Nervendehnzeichen oder Paresen fanden sich nicht. Hieraus resultieren allein qualitative Leistungseinschränkungen mit der Beschränkung auf leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten.
An den unteren Extremitäten fanden sich normale Durchblutungsverhältnisse, keine Varikosis und keine Ödeme. An der Hüfte zeigten sich eine deutliche Beugekontraktur und Schonhaltung links. Aufgrund massiver muskulärer Gegenspannung war Dr. C. nach dessen Worten eine objektivierbare Bewegungsprüfung allerdings nicht möglich. Dies gilt auch für die Bewegungsausmaße der Kniegelenke. Die Konturen der Kniegelenke waren jedoch noch im Wesentlichen regulär, der Bandapparat stabil. Die Sprunggelenke waren ohne Auffälligkeiten. Die Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten führen zum Ausschluss von überwiegend gehend und stehend bzw. häufig kniend, gebückt und gehockt zu erbringenden Arbeiten sowie Arbeiten auf Leitern, Treppen und Gerüsten.
Im Bereich der oberen Extremitäten imponierte ein kräftiger athletischer Muskelstatus mit regulären Gelenkskonturen. An den Schultergelenken fand sich kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur oder eine Instabilität. Die Beweglichkeit der Schultergelenke war ebenso frei wie die der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke. Dem Kläger gelangen Faustschluss, Schlüssel- und Spitzgriff beidseits ohne Auffälligkeiten. Auch die Handbinnenflächenbeschwielung war beidseits regulär. Funktionseinschränkungen liegen insoweit nicht vor.
Angesichts dieser Befunde und der zu objektivierenden Funktionseinschränkungen ist für den Senat die Leistungsbeurteilung durch Dr. C., wonach der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten bei Beachtung der angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten kann, überzeugend.
Dies gilt auch bei Mitberücksichtigung der Gesundheitsstörungen des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet. Dr. D. hat dem Kläger ebenfalls einen ausreichenden Allgemeinzustand bescheinigt. Blutdruck und Puls waren regelgerecht. Die Untersuchung von Kopf und Hirnnerven erbrachte keine Auffälligkeiten. Dr. D. konnte auch nur eine leichtgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der Wirbelsäule mit einem Finger-Boden-Abstand von 24 cm feststellen. Nervenwurzeldehnungszeichen waren nicht zu objektivieren. Zehen- und Fersengang waren beidseits durchführbar, Nacken- und Schürzengriff ungestört. Die Muskeleigenreflexe waren seitengleich untermittellebhaft, der Muskeltonus locker und die Muskeltrophik ungestört. Die grobe Kraft an den Extremitäten war gut ausgeprägt, Sensibilität und Koordination waren unauffällig.
In psychopathologischer Hinsicht zeigte sich eine ausgeglichene Grundstimmung. Die affektive Schwingungsfähigkeit des Klägers war gut ausgeprägt. Er konnte situationsadäquat lachen. Bewusstsein und Orientierung waren ungestört. Anhaltspunkte für höhergradige kognitive, mnestische oder rezeptive Defizite fanden sich nicht. Die Gedächtnisleistung war ungestört. Auch die Auffassungsgabe war hinreichend erhalten. Der Analphabetismus geht nach den Worten des Klägers darauf zurück, dass es ihm aufgrund der diversen kriegerischen Auseinandersetzungen im L. nicht möglich gewesen sei, zur Schule zu gehen. Eine von der behandelnden Nervenärztin F. in den Raum gestellte posttraumatische Belastungsstörung konnte Dr. D. nicht feststellen. Nach Angaben des Klägers wurde er selbst im L. niemals mit kriegerischen Auseinandersetzungen konfrontiert. Er sei vielmehr immer darauf bedacht gewesen, sich selbst nicht in Gefahr zu bringen. Eine zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passende Traumatisierung ließ sich von Dr. D. nicht ermitteln.
Auffallend war lediglich eine eher geringe Konzentrationsfähigkeit des Klägers, die im Zusammenhang mit der eher im unteren Bereich der Norm angesiedelten intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehen ist.
Vom Kläger wurden noch Beschwerden bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne einer leicht ausgeprägten Panikstörung beschrieben. Diese sind aber nicht so stark, dass der Kläger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verzichten würde.
Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts lässt sich aus diesen gesundheitsbedingten Funktionsstörungen zur Überzeugung des Senats nicht ableiten.
Die Gesundheitsstörung des Klägers auf internistischem Fachgebiet führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Dr. M. hat den Kläger ebenfalls als bewusstseinsklar, voll zu Ort, Zeit und Person orientiert und in gutem Allgemeinzustand befindlich beschrieben. Von internistischer Sicht am gravierendsten ist der beim Kläger bestehende arterielle Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung. Allerdings traten bei der Untersuchung durch Dr. M. keine cardialen Insuffizienzzeichen auf. Knöchelödeme fanden sich nicht. Typische Angina-pectoris Beschwerden wurden vom Kläger nicht geklagt. Beim Ruhe-EKG traten Auffälligkeiten auf, aber keine ischämieverdächtigen Erregungsrückbildungsstörungen. Über der Lunge fanden sich keine gravierenden Befunde, insbesondere keine Obstruktion und keine Diffusionsstörung bei normaler kapillärer Blutgasanalyse. Der beim Kläger vorliegende Diabetes lässt sich noch besser einstellen. Neuropathische diabetische Komplikationen sind bisher jedoch nicht aufgetreten. Hieraus resultieren auch nur leichtgradige qualitative Leistungseinschränkungen.
In psychischer Hinsicht konnte Dr. M. ebenfalls keine wesentlichen Auffälligkeiten feststellen. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit nahmen im Verlauf der Untersuchung nicht ab, der Kläger war nicht schwer besinnlich. Die Grundstimmung war freundlich, ehrlich und leicht gedrückt, aber ohne Affektlabilität.
Dr. M. ist damit für den Senat ebenfalls überzeugend zu einem quantitativ nicht verkürzen Leistungsvermögen des Klägers gelangt. Dasselbe gilt auch für Dr. W., der den Kläger aus internistisch-rheumatologischer Sicht begutachtet hat.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Ein Gutachten, das eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts annehmen würde, liegt nicht vor.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Gerichtsachverständigen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, die der Senat bei seiner Prüfung zu Grunde legt, sind nicht ungewöhnlich und schränken die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im besonderen Maße ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die oberen Extremitäten des Klägers keine wesentlichen Funktionsbehinderungen aufweisen. Der Analphabetismus des Klägers stellt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung in diesem Sinne dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Mai 2012, Az. B 5 R 68/11 R, in juris) stellt der nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Eine gesundheitliche Störung, die den Analphabetismus des Klägers erklären könnte, liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Der Kläger hat auch plausibel erklärt, dass seine Unfähigkeit, lesen und schreiben zu können, auf die Zustände in seinem Heimatland L. zurückzuführen sind, die ihn daran gehindert hätten, eine Schule zu besuchen.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger ungewöhnliche Pausen benötigt und daher auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle für ihn bereitsteht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für einen Versicherten verschlossen sein kann, wenn dieser aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könnte.
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz steht vollschichtig tätigen Arbeitnehmern eine Ruhepause von 30 Minuten zu. Die Ruhepause kann nach Satz 2 dieser Bestimmung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Über die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen hinaus werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch sogenannte Verteilzeiten zugestanden (Zeiten z. B. für den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, den Gang zur Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw.; vgl. z. B. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. April 2001, Az.: L 5 RJ 641/98).
Dr. D., Dr. K., Dr. M. und Dr. L. haben einen unüblichen Pausenbedarf nicht festgestellt. Lediglich Dr. W. hat erklärt, dass die Möglichkeit einer individuellen Pausenregelung über die übliche Pausenregelungen hinaus bestehen müsste. Ein durchgreifender Grund hierfür ist jedoch nicht ersichtlich. Ein solcher wurde auch von Dr. W. nicht mitgeteilt. Zudem ist auf die dem Kläger zustehenden Verteilzeiten hinzuweisen.
Davon abgesehen ist der Kläger jedenfalls in der Lage, Tätigkeiten als Warenaufmacher zu verrichten. Nach den Feststellungen von Dr. C., die von ihm in genauer Kenntnis der berufskundlichen Anforderungen an diese Tätigkeit aufgrund der der Beweisanordnung beigefügten berufskundlichen Stellungnahme des LAA Hessen vom 17. Januar 2014 abgegeben wurden, ist der Kläger noch in der Lage, 6 Stunden täglich als Warenaufmacher tätig zu werden. Die hierfür erforderliche Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände ist beim Kläger gegeben. Lese- und Rechtschreibkenntnisse sind für diese Tätigkeiten meist nicht erforderlich, so dass auch der Analphabetismus kein Hinderungsgrund ist für den Kläger, diese Tätigkeit auszuüben. Im Übrigen handelt es sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, die überwiegend sitzend verrichtet werden. Das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers ist mit diesem Anforderungsprofil vereinbar.
Schließlich besteht auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 unter Hinweis auf Großer Senat in BSGE 80, 24, 35, alle in juris). Eine rentenrelevante Beschränkung der Wegstrecke wurde nur von Dr. W. angenommen. Auch insoweit ist jedoch ein durchgreifender Grund nicht ersichtlich.
Dr. C. hat für den Senat nachvollziehbar klargestellt, dass eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht zu sehen sei. Dieser hat zwar ein links hinkendes Gangbild an zwei Unterarmgehstützen demonstriert. Der Kläger war aber durchaus in der Lage, sich auch ohne diese Gehhilfen ausreichend flott fortzubewegen. Die vom Kläger demonstrierten Bewegungseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten seien medizinisch nicht objektivierbar gewesen. Eine simulatorische und aggravatorische Komponente sei bei der Untersuchung nicht zu übersehen gewesen. Gegen eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit spricht auch der Umstand, dass nach den Feststellungen von Dr. C. die Fußsohlenbeschwielung als Ausdruck einer erhaltenen Gebrauchsfähigkeit regulär ausgeprägt war.
Die mit Schriftsatz vom 10. März 2017 nachgereichten Befundberichte können an diesem Ergebnis nichts ändern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese ausnahmslos vor der Untersuchung des Klägers durch Dr. D. am 28. Oktober 2016 bzw. Dr. C. am 15. Dezember 2016 erstellt worden sind. Neue Befunde, die bisher noch nicht gutachterlich gewürdigt wurden, oder eine gravierende Verschlechterung der funktionellen Einschränkungen des Klägers werden in ihnen nicht mitgeteilt. Zu einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines neuen Gutachtens fühlt sich der Senat nicht gedrängt, dies wurde auch nicht beantragt.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des „vergleichbaren Versicherten“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“. Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
In der maßgeblichen letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung war der Kläger als Reinigungskraft beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine ungelernte oder allenfalls einfach angelernte Tätigkeit. Damit ist der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Da insoweit noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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